Formular für Gegenbetreuer

  • Wird Bestellung eines Gegenbetreuers überwiegend als Richtersache oder doch als Rechtspflegersache gesehen. Ich habe mir die Posts hier angesehen.
    Bestellt ihr selber den Gegenbetreuer oder lasst ihr das durch den Richter machen? Wir haben so etwas hier noch nicht gehabt und der könnte sich zickig anstellen und
    sagen, dass ich es selbst machen soll.
    Wie handhabt Ihr das?

  • Jurgeleit, Betreuungsrecht, 4. Auflage 2018 zu § 1792 BGB:

    Für die Bestellung des Gegenbetreuers ist der Richter zuständig (§ 15 Nr. 1 RPflG), da sich die Bestellung nach §§ 18961900 BGB richtet. Daran ändert weder die beschränkte Funktion des Gegenbetreuers etwas noch der Umstand, dass § 15 Nr. 7 RPflG nicht auf § 1792 BGB Bezug nimmt.

  • Erstmal danke für die Antwort. Eine Frage noch, ich habe bei meinen Recherchen festgestellt, dass diese Meinung durchaus kontrovers gesehen wird. Auch andere Auffassungen (Rechtspfleger kann bestellen) in anderen renomierten Kommentaren werden vertreten. Ich komme aus Niedersachsen und ich habe hier im Forum sogar von Kollegen mittlerweile auch Beschlussentwürfe für die Bestellung eines Gegenbetreuers gefunden. Ich bin deshalb etwas verwirrt, zumal ich bei unserem Abteilungsrichter durchaus auf Gegenwehr stoßen könnte, wenn es klare Auffassungen gibt, welche eine Rechtspflegerzuständigkeit bejahen.

  • Ich bestelle den Gegenbetreuer selber (und mache davon im Übrigen auch sehr gerne Gebrauch). Da man die Gesetzeslage hier ja tatsächlich so oder so auslegen kann, bin ich der Meinung, dass ausschlaggebend sein sollte, was hier sinnvoll ist.
    Da der Gegenbetreuer ja für die Vermögenssorge bestellt wird und alles was damit zu tun hat (Genehmigungen, RL) ausschließlich in den Aufgabenbereich des Rechtspflegers fällt (einzige Ausnahme wäre der EinwVorbehalt), macht es für mich Sinn, dass ich diesen auch aussuche und bestelle und eben entscheide, ob er eingesetzt wird.

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

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