Änderung der Teilungserklärung-Zustimmung Dritter

  • Hallo zusammen,
    mir liegt eine Änderung der Teilungserklärung vor. Eigentümer aller Einheiten ist noch der Bauträger. Teilweise sind bereits AVs und Finanzierungsgrundschulden eingetragen.
    Mehreren Einheiten steht derzeit ein gemeinsames Sondernutzungsrecht zu.
    Durch die Änderung soll nun eine weitere Einheit an diesem Sondernutzungsrecht beteiligt werden.
    Müssen die AV-Berechtigten und die Grundschuldgläubiger an den Einheiten, denen das Sondernutzungsrecht bereits zusteht, der Änderung zustimmen, weil sie nun die Nutzung der Sondernutzungsrechtsfläche durch einen weiteren Eigentümer dulden müssen?

  • Im Zweifel würde ich die Zustimmung immer verlangen!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In den Kaufverträgen ist die Vollmacht enthalten, wonach der Bauträger die TE ändern darf.
    Also brauch ich nur noch die Zustimmung der GS-Gläubiger?

  • In der Änderungsurkunde handelt der Bauträger für sich und für die Käufer aufgrund Vollmacht. Das würde also passen.

    Allerdings steht in den Kaufverträgen:
    "Der Käufer erteilt hiermit dem Verkäufer Vollmacht zu Änderungen der TE gemäß § 10 der Urkunde." In § 10 steht: "Der Verkäufer ist zu Änderungen der TE berechtigt, soweit der Käufer durch die Änderung nicht unmittelbar betroffen wird. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt ... Sondernutzungsrechte aller Art zu begründen."

    Die Käufer sind hier doch von der Änderung unmittelbar betroffen, oder?

  • ...Allerdings steht in den Kaufverträgen:
    "Der Verkäufer ist zu Änderungen der TE berechtigt, soweit der Käufer durch die Änderung nicht unmittelbar betroffen wird. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt ... Sondernutzungsrechte aller Art zu begründen."

    M. E. ein Widerspruch in sich selbst; durch Begründung von SNR sind die anderen Eigentümer immer "unmittelbar" betroffen.

    Ich denke, sowohl die Zustimmung der Käufer als auch deren Finanzierungsgläubiger ist nötig.

  • Ich würde in der Literatur zu § 5 Abs. 4 WEG nachlesen und falls ich nichts Gegenteiliges fände, die Zustimmungen verlangen.

    Ah, sehr praktisch, danke!

    Danke für Eure Hilfe!
    Werde jetzt die Zustimmungen der Käufer und Finanzierungsgläubiger verlangen.

    Und, wie ist es dann weitergegangen? Würd mich sehr interessieren zu welcher Einigkeit ihr da gekommen sein, jmd den ich kenne ist gerade in einer ähnlichen Situation...

  • Und, wie ist es dann weitergegangen? Würd mich sehr interessieren zu welcher Einigkeit ihr da gekommen sein, jmd den ich kenne ist gerade in einer ähnlichen Situation...


    Dafür ist dieses Forum aber nicht da (siehe Forenregeln / Rechtsberatungsverbot).

  • Guten Morgen, ich möchte mich mit meiner Frage hier anhängen.

    Ich habe - zeitgleich eingegangen - folgende Anträge zu einem aus zwei Einheiten bestehenden WE vorliegen:

    a) neue Grundschuld für WE 1
    b) Änderung der SNR (Aufhebung der bisherigen SNR und Neuzuweisung von SNR an Grundstücksflächen nebst darauf befindlichen Baulichkeiten für beide Einheiten)


    Die Grundschuldbestellungsurkunde enthält keinen Hinweis auf die Änderung der TE. Brauche ich auch noch die Zustimmung des "Neugläubigers" nach § 5 Abs. 4 WEG (Aufhebung des bisherigen SNR)?

  • Ich würde zunächst die Änderung der Teilungserklärung vollziehen, weil bei gleichzeitig gestellten Eintragungsanträgen § 17 GBO nicht zur Anwendung gelangt (s. Hügel/Zeiser, Beck'scher Online-Kommentar GBO, Stand: 01.02.2016, § 17 RN 6 mwN). Auch gibt es zwischen dem Eigentum und den Rechten in Abt. II und III kein Rangverhältnis, s. hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post953802

    Daher kann es nur darauf ankommen, ob die eine Eintragung die andere ausschließt. Das ist zu verneinen. Die Ausführungen von Zeiser in RN 17 („Es ist für die Beantwortung dieser Frage zunächst gleichgültig, ob der frühere Antrag den späteren unzulässig macht oder umgekehrt. Das ist der Fall, wenn ein Antrag den anderen unzulässig machen würde oder wenn ein Antrag nicht mehr vollzogen werden kann, weil durch den Vollzug des anderen Antrags weitere Voraussetzungen entstehen, zB weitere Gläubigerzustimmung zur Änderung einer Teilungserklärung (OLG Dresden JFG 2, 447; RGZ 28, 349; vgl BeckOK Hügel/Zeiser GBO § 18Rn 59)“ beziehen sich mE auf die nacheinander gestellten Eintragungsanträge.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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