Ist eigentlich das 'Gehalt' eines GmbH-Geschäftsführers von der Abtretungserklärung des § 287 Ab. 2 InsO umfasst und auch über die §§ 850ff ZPO vor der Verwertung geschützt? Wird er also wie ein normaler Angestellter behandelt oder gelten die entsprechenden Schutzvorschriften nicht für ihn?
Geschäftsführer der GmbH - Pfändungsschutz?
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Über wessen Vermögen wurde das Verfahren eröffnet?
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Wenn wir hier über einen Fremdgeschäftsführer reden, würde ich dessen Geschäftsführergehalt schon als solches im Sinne des § 850 c ZPO ansehen.
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Über wessen Vermögen wurde das Verfahren eröffnet?
Über das des Geschäftsführers.
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Wenn wir hier über einen Fremdgeschäftsführer reden, würde ich dessen Geschäftsführergehalt schon als solches im Sinne des § 850 c ZPO ansehen.
Der Geschäftsführer ist nicht Gesellschafter.
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Ist eigentlich das 'Gehalt' eines GmbH-Geschäftsführers von der Abtretungserklärung des § 287 Ab. 2 InsO umfasst und auch über die §§ 850ff ZPO vor der Verwertung geschützt? Wird er also wie ein normaler Angestellter behandelt oder gelten die entsprechenden Schutzvorschriften nicht für ihn?
Wenn er - wie hier - nicht zugleich Gesellschafter ist, greifen die §§ 850ff. ZPO (MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 38). Rechtsprechung hierzu etwa:
- OLG Rostock, Urt. v. 09.06.1994 - 1 U 40/94 (für GmbH-Geschäftsführer)
- OLG Naumburg, Urt. v. 17.11.2011 - 4 U 101/10
- BGH, Urt. v. 08.12.1977 - II ZR 219/75 (für Vorstandsmitglieder einer AG)
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Nochmal zum Verständnis:
Ist dann der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich einziger Gesellschafter ist, als selbständig zu betrachten, so dass in seinem Insolvenzverfahren eine Freigabe der Selbständigkeit nach § 35 II in Betracht kommt?
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Nochmal zum Verständnis:
Ist dann der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich einziger Gesellschafter ist, als selbständig zu betrachten, so dass in seinem Insolvenzverfahren eine Freigabe der Selbständigkeit nach § 35 II in Betracht kommt?
Ich gehe mal davon aus, dass diese unterschiedliche "Selbstständigkeiten", jeweils auf die jeweilige Norm anzuwenden sind:
Einmal die "Selbstständigkeit" im Sinne des § 35 II InsO. Eine solche sehe ich nicht, so dass § 850 pp ZPO entsprechend anwendbar sein dürfte.
Und dann die "Selbstständigkeit" nach § 304 I InsO, die in Betracht kommen kann.
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Nochmal zum Verständnis:
Ist dann der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich einziger Gesellschafter ist, als selbständig zu betrachten, so dass in seinem Insolvenzverfahren eine Freigabe der Selbständigkeit nach § 35 II in Betracht kommt?
Ich gehe mal davon aus, dass diese unterschiedliche "Selbstständigkeiten", jeweils auf die jeweilige Norm anzuwenden sind:
Einmal die "Selbstständigkeit" im Sinne des § 35 II InsO. Eine solche sehe ich nicht, so dass § 850 pp ZPO entsprechend anwendbar sein dürfte.
Und dann die "Selbstständigkeit" nach § 304 I InsO, die in Betracht kommen kann.
Danke für die Antwort. D.h. dann ja, dass auch der Gesellschafter-Geschäftsführer wie ein ganz normaler Angestellter zu behandeln ist?
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Nochmal zum Verständnis:
Ist dann der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich einziger Gesellschafter ist, als selbständig zu betrachten, so dass in seinem Insolvenzverfahren eine Freigabe der Selbständigkeit nach § 35 II in Betracht kommt?
Ich gehe mal davon aus, dass diese unterschiedliche "Selbstständigkeiten", jeweils auf die jeweilige Norm anzuwenden sind:
Einmal die "Selbstständigkeit" im Sinne des § 35 II InsO. Eine solche sehe ich nicht, so dass § 850 pp ZPO entsprechend anwendbar sein dürfte.
Und dann die "Selbstständigkeit" nach § 304 I InsO, die in Betracht kommen kann.
Danke für die Antwort. D.h. dann ja, dass auch der Gesellschafter-Geschäftsführer wie ein ganz normaler Angestellter zu behandeln ist?
exakt das ist er , wrum sollte dies anders sein ?
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