Erbausschlagung Gerichtsgebühren nach GNotKG

  • Wir haben erfahren, dass das GNotKG am 1.8.2013 in Kraft tritt.
    Ich kann im Gesetz nicht finden, welche Gerichtsgebühren für die Aufnahme und Entgegennahme der Erbausschlagungserklärung entstehen.
    Kann mir jemand helfen?

  • Es fällt nur noch eine Gebühr für die Beurkundung an (KV 21201 Nr. 7 GnotKG i.V.m KV 21200 GNotKG und Vorbemerkung 1 Abs. 2 Wert: §§ 36 Abs. 4, 103 Abs. 1 GNotKG Mindestgeb. 30,00 €). Die Gebühr für die Entgegennahme entfällt, da die Ausschlagungserklärung in KV 12410 nicht aufgeführt ist.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Danke für die prompte Antwort. Leider haben wird bisher keinerlei Materialien zur Reform erhalten.
    hat irgend jemand Schulungsmaterial ?

  • Die Entwürfe und die Beschlüsse dazu kann man hier abrufen.

    Da wohl noch keine Verkündung erfolgt ist, ist der Termin des In-Kraft-Tretens noch nicht zu bestimmen, da es am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten soll (Art. 50 des 2.KostRMoG).

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  • Oh, das find ich :daumenrau
    Dann muss man bei denen die woanders waren um die Erklärung aufnehmen zu lassen keine Kostenrechnung mehr machen :D

  • Oh, das find ich :daumenrau
    Dann muss man bei denen die woanders waren um die Erklärung aufnehmen zu lassen keine Kostenrechnung mehr machen :D

    Ich glaube, du freust dich zu früh ... § 18 Abs. 2 GNotKG: "Die Kosten für die Beurkundung der Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft werden auch dann von dem nach § 343 FamFG und in den Angelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit zuständigen NLG erhoben, wenn die Beurkundung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat."


    Das "Wohnsitzgericht" gem. § 344 Abs. 7 FamFG hat also keine Kostenrechnung mehr zu machen ...

  • Da funkemariechen aus Hessen kommt, meinte sie vermutlich die hier sehr beliebte Ausschlagung vor dem Ortsgericht. Da müssen wir dann normalerweise immernoch die 10€ Entgegennahme Gebühr erheben, was jetzt entfallen würde, und auf die Masse der Ausschlagungserklärungen ist das eine wirkliche Arbeitserleichterung!

  • Jetzt muss ich doch nochmal nachhaken.
    Wenn ich als Wohnsitzgericht eine Ausschlagung aufnehme, muss/darf ich keine Kosten erheben, sondern nur noch das zuständige Nachlassgericht?

    Da in dem zitierten § 18 Abs. 2 GNotKG nur der Fall angeführt ist, wenn ein anderes Gericht eine Verfügung von Todes wegen eröffnet.
    Von Erbausschlagungen steht dort nichts...??

    Falls ich gerade auf dem Schlauch stehe oder etwas übersehe, bitte ich um Aufklärung!

  • Jetzt muss ich doch nochmal nachhaken.
    Wenn ich als Wohnsitzgericht eine Ausschlagung aufnehme, muss/darf ich keine Kosten erheben, sondern nur noch das zuständige Nachlassgericht?

    Da in dem zitierten § 18 Abs. 2 GNotKG nur der Fall angeführt ist, wenn ein anderes Gericht eine Verfügung von Todes wegen eröffnet.
    Von Erbausschlagungen steht dort nichts...??

    Falls ich gerade auf dem Schlauch stehe oder etwas übersehe, bitte ich um Aufklärung!

    Also in der mir vorliegenden Entwurfsfassung (die nach meinem Kenntnisstand auch so vom BR bestätigt wurde) sind in § 18 Abs. 2 zwei Ziffern aufgeführt, nämlich

    "die Kosten für
    1. die Eröffnung Vfg vTw und
    2. die Beurkundung der Ausschlagung ...usw.

    werden auch dann von dem nach § 343 FamFG und in den Angelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit zuständigen NLG erhoben, wenn die Beurkundung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat."

    Grund für diese Fassung lt. BT-Drucks.:
    Konzentration der Gebührenerhebung beim gem. § 343 FamFG zuständigen NLG.

  • aaaahhh, da hab ich wohl noch eine alte Fassung erwischt ohne Unterziffern :oops:

    vielen Dank für die Aufklärung!!:daumenrau


  • Dann vorsorglich ein Hinweis auf folgende Gebührenanhebungen, die auch erst spät in das Gesetz aufegnommen wurden

    Nr. 12100 KostVerz GNotKG von 50,00 € auf 75,00 € (Annahme der Vfg vTw in bes. amtl. Verwahrung)

    Nr. 12101 KostVerz GNotKG von 75,00 EUR auf 100,00 € (Eröffnung einer Vfg vTw)

    Nr. 12311 KostVerz GNotKG (Jahresgebühr NLP) auf 10,00 € (statt 5,00 €) je angefangene 5 000,00 € des Nachlasswerts – mindestens 200,00 € (statt 100,00 €)

  • http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2013/0541-13B.pdfhttp://www.gnotkg.de/


    http://www.gnotkg.de/

    Dort heißt es: Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz II wurde am 23. Juli 2013 ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 42 Seite 2586 ff. verkündet.
    Der Ausgabetag des Blattes ist 29. Juli 2013. Das GNotKG tritt damit am
    1. August 2013 wie geplant in Kraft.


    Etwas kurze Zeit um sich darauf mit Literatur etc. einzustellen....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das "Wohnsitzgericht" gem. § 344 Abs. 7 FamFG hat also keine Kostenrechnung mehr zu machen ...


    Das habe ich die ganze Zeit so gemacht, weil ich alles andere Schwachsinn fand. Nun ist es wieder so wie immer....vor dem FamFG.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Nr. 12101 KostVerz GNotKG von 75,00 EUR auf 100,00 € (Eröffnung einer Vfg vTw)

    Kann man dafür VKH beantragen? Dann wird die Zahl der Anträge enorm steigen...hatten hier viele 10,- € - Eröffnungen in letzter Zeit (alles im Heim verbraucht...) - dass das nicht kostendeckend war, ist klar, aber gleich ein Sprung auf 100,- € ist heftig.

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