Guten Morgen,
ich habe hier einen Antrag auf nachträgliche BRH durch einen RA.
Die Antragstellerin hat eine Wohnung angemietet.
Der Vermieter hat Urteil erwirkt, dass der Antragstellerin untersagt wird, in dieser Wohnung Hunde zu halten.
Aufgrund dessen wurden die Hunde vom GVZ aus der Wohnung entfernt und im Tierheim untergebracht.
Der Vermieter machte die Zustimmung zur Herausgabe der Hunde von div. Dingen abhängig, wie z.B. Erklärung, dass die Hunde nicht wieder in die Wohnung zurück kommen sowie Übernahme der Kosten des Verfahrens.
Der RA hat mit dem Vermieter mehrfach telefoniert, um die Angelegenheit zu klären.
So - das ist grob der Fall.
Ich sitze gerade an der Formulierung des Zurückweisungsbeschlusses. Aber irgendwie hakt es.
M.M. nach sind wir noch mitten im Zwangsvollstreckungsverfahren - aus diesem Grund keine BRH.
Dann würde ich noch auf Mutwilligkeit abstellen. Immerhin ist bestimmt einige Zeit vergangen zwischen Urteil und Wegnahme der Hunde. Hätte sich Antragstellerin mal kümmern können.
Außerdem hätte sie die Sache auch selbst klären können - persönliches Unvermögen rechtfertigt nicht BRH.
Irgendwie ist mir das aber zu dünn.
Hat noch jemand schöne Ansätze/Formulierungsvorschläge?
Danke schön!