Eintragung Zwangshypothek

  • Im Grundbuch eingetragen ist eine brieflose Grundschuld f.d. Volksbank. Die Gläubigerin beantragt nun unter Vorlage einer vollstr. Ausfertigung der Grundschuldbestellung die Eintragung einer Zwangshypothek über einen Teilbetrag am gleichen Grundstück. Ich bin der Meinung das geht nicht, jedenfalls nicht am gleichen Grundstück. Zur dinglichen Sicherung weiterer Forderungen gegenüber dem Schuldner müsste mir doch zur Eintragung ein anderer Titel vorgelegt werden oder sehe ich das falsch? Bereits jetzt danke für jeden Hinweis.:confused:

  • Es wird die vollstreckbare Ausfertigung nicht der Grundschuld, sondern des in der gleichen Urkunde enthaltenen abstrakten Schuldanerkenntnisses vorgelegt, nicht wahr?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • #Tom In der Urkunde ist auch die persönliche Unterwerfung enthalten



    Sehe dann kein Problem, auch wenn der Stöber meint, das ginge nicht.

    Sowohl Vollstreckung als auch Grundbuch sind reine Formalverfahren. Wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen, wird eingetragen. Was hat eine Grundschuld mit einem persönlichen Anspruch zu tun?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wobei... es betreibt eine Volksbank? Obwohl die Vordrucke der Genossenschaftsbanken folgenden Passus enthalten:

    "Der Notar hat insbesondere auf die über die Grundschuldsicherheit hinaus übernommene persönliche Schuldverpflichtung hingewiesen und über die daraus folgende Haftung mit dem gesamten Vermögen belehrt. Aus der unter Nummer 1 bestellten Grundschuld und der übernommenen persönlichen Haftung darf sich die Gläubigerin nur einmal in Höhe des Betrags der Grundschuld nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung gem. § 1118 BGB befriedigen." (DG Verlag 220 410, Stand 08.12)

    Daher kann ich den Sinn der beantragten Eintragung - auch wenn sie m.E. vollstreckungsrechtlich zulässig ist - nicht nachvollziehen, denn jedenfalls nach erfolgreicher Vollstreckungsgegenklage muss die Bank den Betrag, der über den Betrag der Grundschuld nebst Kosten, Zinsen und ggf. einmaligen Nebenleistungen hinausgeht, wieder herausgeben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Eine Frage hierzu:
    Mein Fall liegt ähnlich. Grundschuld ist bei einem anderen AG eingetragen, bei mir soll wegen eines Teilbetrages die ZwaSiHyp eingetragen werden.

    Der Ausfall muss mir aber nicht nachgewiesen werden, vielmehr müsste der Schuldner bei einer Überbefriedigung dagegen vorgehen, richtig?

    Ich muss sowieso zwischenverfügen, weil der Schuldner bei der Grundschuld nicht selbst mitgewirkt hat, sondern wohl im Rahmen einer Finanzierungsvollmacht durch den bisherigen Eigentümer vertreten wurde. Diese Vollmacht liegt mir jedoch nicht vor.
    Da will ich nicht erst bei Behebung des ersten Hindernisses mit einem weiteren kommen.

  • Der Schuldner wurde durch den bisherigen Eigentümer vertreten (also durch den Verkäufer)? Üblich ist es umgekehrt. Und dann ist ggf. eine Klauselumschreibung erforderlich.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Schuldner wurde durch den bisherigen Eigentümer vertreten (also durch den Verkäufer)? Üblich ist es umgekehrt.

    Ja. Hier hat der Verkäufer ein Vertragsangebot gemacht. In diesem war wohl die Vollmacht für den Verkäufer drin.
    Um mir aber in grundbuchtauglicher Form nachzuweisen, ob die Forderung wirksam entstanden ist, brauch ich doch sowohl das Angebot als auch die Annahme in der Form des § 29 GBO oder?

    Und dann ist ggf. eine Klauselumschreibung erforderlich.


    Klausel ist auf meinen Schuldner und seine damalige Ehefrau umgeschrieben. Diverse Wechsel auf Gläubigerseite sind auch vorhanden.

  • ...
    Ich muss sowieso zwischenverfügen, weil der Schuldner bei der Grundschuld nicht selbst mitgewirkt hat, sondern wohl im Rahmen einer Finanzierungsvollmacht durch den bisherigen Eigentümer vertreten wurde. Diese Vollmacht liegt mir jedoch nicht vor...

    Du brauchst die Vollmacht nebst Zustellungsnachweis dieser an den Schuldner, BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - V ZB 76/06 -

  • Der Schuldner wurde durch den bisherigen Eigentümer vertreten (also durch den Verkäufer)? Üblich ist es umgekehrt.

    Ja. Hier hat der Verkäufer ein Vertragsangebot gemacht. In diesem war wohl die Vollmacht für den Verkäufer drin.
    Um mir aber in grundbuchtauglicher Form nachzuweisen, ob die Forderung wirksam entstanden ist, brauch ich doch sowohl das Angebot als auch die Annahme in der Form des § 29 GBO oder?

    Und dann ist ggf. eine Klauselumschreibung erforderlich.


    Klausel ist auf meinen Schuldner und seine damalige Ehefrau umgeschrieben. Diverse Wechsel auf Gläubigerseite sind auch vorhanden.

    Verstehe immer noch nicht, wieso der Verkäufer für die Bestellung eines Grundpfandrechts auf einem ihm gehörenden (!) Grundstück eine Vollmacht irgendwelcher Art benötigt. Der Käufer braucht eine Vollmacht, um ein ihm (noch) nicht gehörendes Grundstück zur Keditsicherung nutzen zu können.

    Und das Entstehen der Forderung (welcher denn?) ist bei einer Grundschuld nicht nachzuweisen. Es handelt sich um eine abstrakte dingliche Forderung. In der Vollstreckungsgegenklage kann der Schuldner einwenden, dass der Gläubiger nicht mehr vollstrecken darf, weil der Sicherungszweck erfüllt (auf deutsch: weil der mit der Grundschuld gesicherte Kredit zurückgezahlt) ist. Aber solange Dir sonst Titel, Klausel, Zustellung (des Titels, und wenn aufgrund Vollmacht gehandelt wurde auch der Vollmacht) vorliegen, wird erstmal vollstreckt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • [
    Verstehe immer noch nicht, wieso der Verkäufer für die Bestellung eines Grundpfandrechts auf einem ihm gehörenden (!) Grundstück eine Vollmacht irgendwelcher Art benötigt. Der Käufer braucht eine Vollmacht, um ein ihm (noch) nicht gehörendes Grundstück zur Keditsicherung nutzen zu können.

    Und das Entstehen der Forderung (welcher denn?) ist bei einer Grundschuld nicht nachzuweisen. Es handelt sich um eine abstrakte dingliche Forderung. In der Vollstreckungsgegenklage kann der Schuldner einwenden, dass der Gläubiger nicht mehr vollstrecken darf, weil der Sicherungszweck erfüllt (auf deutsch: weil der mit der Grundschuld gesicherte Kredit zurückgezahlt) ist. Aber solange Dir sonst Titel, Klausel, Zustellung (des Titels, und wenn aufgrund Vollmacht gehandelt wurde auch der Vollmacht) vorliegen, wird erstmal vollstreckt.

    Ich denke, die Vollmacht war nötig für die persönliche Haftungsunterwerfung des Käufers.
    Da mir aber noch keine Vollmacht vorliegt, kann ich die Ausgestaltung dieser Vollmacht noch nicht genau wiedergeben.
    Eben deshalb brauche ich ja auch m.E. auch noch die Annahme des Angebots durch den Käufer, in dem dieser dann auch das Vertreterhandeln bestätigt oder das Handeln in Vollmacht genehmigt.

    Bei dem letzten Schritt war ich mir aber nicht ganz sicher, da diese Voraussetzungen ja für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung bereits geprüft werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!