Formulare für die Zwangsvollstreckung

  • Der BDR wird angehört zu einer Veränderung der Formulare für einen Pfüb. Die Frist ist - gerade auch angesichts der Weihnachtszeit - wieder einmal sehr knapp. Der BDR hat den Landesverbänden eine Stellungnahmemöglichkeit bis 20.12.2013 eingeräumt. Die Stellungnahmen sollen an den BDR oder an Klaus Rellermeyer versandt werden.

    Mich interessiert, welche Änderungen die in der Mobiliarvollstreckung Erfahrenen an den Pfüb-Formularen am liebsten sähen.

    2013-12-05_RS6_1.pdfEntwurf 2013-12-10(Anhang).docx

  • Schade nur, dass die geplanten Änderungen von vornherein nur in erster Linie auf das SEPA-Zeug zugeschnitten sind. Von den vielen anderen Mängeln und Unklarheiten, die hier z.B. im sehr umfangreichen Thread


    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php….03.13-(Teil-2)

    diskutiert wurde, keine Rede:teufel:

    Wie z.B.

    - auf Seite 1 keine Möglichkeit, die Beiordnung eines Anwalts zu beantragen
    - auf Seite 1 keine Möglichkeit, bei Unterhaltsforderungen eine Pfändung
    nach § 850 d ZPO (oder eben auch nicht) oder eine Festlegung nach
    § 850 k Abs. 3 ZPO bei Kontopfändungen zu beantragen
    - auf Seite 3 Abänderung auf der rechten Seite zu den Zinsen, dass es sich
    links um berechnete Zinsen für den Zeitraum A bis B handelt und dazu weitere
    Zinsen ab dem Zeitpunkt B+1 kommen
    ... und viele andere Sachen mehr, die hier diskutiert wurden.

  • Ich habe heute mal folgende Stellungnahme abgegeben:

    Es wäre sinnvoll, die betreffenden Formulare nicht ausschließlich wegen der Einführung des SEPA-Verfahrens zu ändern, sondern auch im Hinblick auf diverse andere Unzulänglichkeiten anzupassen, die etwa im Forum der Rechtspfleger unter

    "https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php….03.13-(Teil-2)"

    seit längerer Zeit diskutiert werden.

    Beispielsweise seien hierfür folgende Unzulänglichkeiten genannt:

    1.
    Auf Blatt 1 der Vordrucke besteht zwar die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, nicht aber die Beiordnung eines Anwalts. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfasst aber nicht automatisch die Beiordnung eines Anwalts. Häufig kam es in der Vergangenheit dann vor, dass eine Beiordnung nicht vorlag und eine Vergütung dem Anwalt verweigert werden musste.

    2.
    Bei der Unterhaltspfändung wäre es erforderlich, dass man auf Blatt 1 des Vordruckes angeben kann, dass im Falle der Pfändung von Arbeitseinkommen eine bevorrechtigte Pfändung nach § 850 d ZPO gewünscht wird. Dies ist konkret anzugeben, auf dem Vordruck ist hierfür aber keine Möglichkeit vorgesehen. Alternativ kann das Gericht für ein Pfändungsschutzkonto im Falle einer Unterhaltspfändung einen abweichenden Freibetrag nach § 850 k Abs. 3 ZPO festlegen. Es besteht hierfür auch keine Möglichkeit der Beantragung auf Blatt 1. Auf Blatt 8 können zwar z.B. Einträge für weitere unterhaltsberechtigte Personen erfolgen, diese Eintragungen sind aber wohl für das Gericht gedacht ("Der Schuldner hat nach Angaben des Gläubigers ....."). Insoweit ist nicht ersichtlich, wo der Gläubiger diese Angaben im Vordrucksatz machen kann.
    An keiner Stelle im Vordrucksatz kann der Gläubiger zudem angeben, dass der Schuldner sich absichtlich der Zahlung entzogen hat, soweit es um Unterhaltsrückstände geht, die älter als ein Jahr im Sinne von § 850 d ZPO sind. Wenn auch nach der Rechtsprechung hier keine hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung in diesem Stadium des Verfahrens zu stellen sind, so muss wenigstens die Möglichkeit bestehen, dies anzugeben oder nicht anzugeben.
    Der Vordruck für Unterhaltspfändungen ist zudem auf Seite 9 insoweit anzupassen, dass hier auch Festlegungen des Vollstreckungsgerichts für ein Pfändungsschutzkonto nach § 850 k Abs. 3 ZPO möglich sind - der Vordruck ist im Moment nur auf die Pfändung von Arbeitseinkommen zugeschnitten.

    3.
    Unterschiedliche Meinungen gab es bislang zu der Frage, wie Seite 3 des Vordrucksatzes hinsichtlich anzugebender Zinsen zu verstehen ist. Ein Teil meinte, dass die rechte Spalte dazu diene, die in der linken Spalte betragsmäßig ausgerechneten Zinsen zu beschreiben, der andere Teil meinte, dass die rechte Spalte dazu diene, die weiteren, bislang nicht berechneten Zinsen anzugeben. In der Tat kann man dies auch dem Vordruck nicht eindeutig entnehmen, sodass es noch immer vorkommt, dass einige Gläubiger auf der rechten Seite als Zinsbeginn den Tag eintragen, für den die Zinsen bereits ausgerechnet wurden, andere wiederum als Zinsbeginn den ersten Tag heranziehen, für den die Zinsen noch nicht berechnet wurden.
    Dieses Missverständnis ließe sich problemlos umgehen, wenn man auf der rechten Seite die Möglichkeit hat auszuwählen:
    a) berechnete Zinsen für den Zeitraum X bis Y oder/und
    b) weitere Zinsen ab ...... in Höhe von ..... Prozentpunkten/Prozent auf ..... €.

    Auch könnte an geeigneter Stelle im Vordruck hervorgehen, dass eine beigefügte eigene Forderungsaufstellung nicht das vollständige Ausfüllen von Blatt 3 des Vordrucksatzes ersetzt. Die Rechtsprechung ist insoweit mittlerweile eindeutig.

  • zum Anspruch D (Kreditinstitute) habe ich einen Verbesserungs- bzw. Ergänzungsvorschlag zu machen:

    - es fehlt dort (gänzlich) der Anspruch zur Pfändung von Depot - Ansprüchen, hätte dazu folgenden Textvorschlag:

    gepfändet wird der angebliche gegenwärtige und künftige Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von in Verwahrung befindlichen Wertpapieren (Depotvertrag), sowie Ansprüche aus Eigentum bzw. Miteigentum an den Wertpapieren und auf Einlösung von Erträgnisscheinen sowie Auskehrung der Erträge aus den vorgenannten Wertpapieren.

    zu den (Hilfs-) Anordnungen muss dan noch eingefügt werden:
    - zugleich wird angeordnet, dass die Wertpapiere und Erträgnisscheine an einen von der Gläubigerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.

    Es ist sehr weit verbreitet, dass auch diese Pfändung zum Erfolg führt und dieser Text sollte ebenso (pauschal) in die Textvorlage immer mit rein.

    Ich persönlich setze dass derzeit stets (manuell) in die vorgesehenen Lücken ein und bekomme es auch in allen Fällen (mit-) erlassen im PFÜB.

  • [FONT=Arial,Bold]
    Der Änderungsentwurf (Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung) steht jetzt als Bundesrats-Drucksache [FONT=Arial,Bold][FONT=Arial,Bold]137/14 [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Bold](neu) vom 07.04.14 auf der Homepage des Bundesrats unter den Drucksachen des Jahres 2014. Ich habe die 38 Seiten noch nicht durchgearbeitet. Von meiner Stellungnahme ist nach Durchsicht aber auf dem Weg über die Hühnerleiter nach oben nichts rein gekommen. Vielleicht hatten andere da ja mehr Erfolg? [/FONT]
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  • Hallo,

    meine Kollegin erzählt mir gerade, dass auch für die Mobiliarvollstreckung (also Auftrag an den Gerichtsvollzieher) Vordruckzwang eingeführt werden soll (ähnlich wie beim Pfüb), vielleicht in den nächsten 1 - 2 Jahren. Ich als Nicht-Vollstrecker habe das nicht so auf dem Schirm, weiß hier jemand mehr?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Stimmt. Den Entwurf der Verordnung gab es zur Stellungnahme. Frist ist diese Woche abgelaufen. Die Module sind vom Gerichtsvollzieherbund, dem Bund der Inkassounternehmen und der Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit dem BMJ gestrickt worden. Wenn die Herrschaften es so wollen, was soll man da meckern. Hat auch niemand getan. Die Gerichtsvollzieher werden schon wissen, was sie für ihre Praxis brauchen. Des Menschen Wille ist halt sein Himmelreich. Na denn demnächst ein neues Formular, das alles so weit offen lässt, dass der BGH keinen Ansatzpunkt für Kritik finden wird. Man hat aus dem Urteil zum Pfüb-Formular gelernt.

  • Welcher Vollhorst hat eigentlich die Formulare für den GVZ-Auftrag geprüft:

    * Schriftgröße extrem klein, was oft dazu führt, dass Eintragungen vom GVZ überlesen werden
    * ein Anschriftenfeld, dass nicht in den genormten Briefumschlag passt und somit immer dazu führt, dass man einen Umschlag ohne Fenster nehmen muss
    * ein Anschriftenfeld, dass den Vorschriften der Deutschen Post grob widerspricht und damit zu längeren Postlaufzeiten führt.
    * man kann "Zustellung" anhaken, es gibt aber kein Feld, wo beschrieben werden kann, was zugestellt werden soll. Dafür muss dann ein Freifeld herhalten.

    Sorry, das ist ganz großer Murks und ich kann gar nicht glauben, dass ich der einzige bin, der sich daran stößt. Oder gibt es bereits eine überarbeitete Version, die ich nicht kenne?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Welcher Vollhorst hat eigentlich die Formulare für den GVZ-Auftrag geprüft
    ...
    Sorry, das ist ganz großer Murks und ich kann gar nicht glauben, dass ich der einzige bin, der sich daran stößt. Oder gibt es bereits eine überarbeitete Version, die ich nicht kenne?

    Bei allem Respekt für Ihren Unmut über Ihre Schwierigkeiten, ein Formular auszufüllen, aber den Verordnungsgeber (§ 753 Abs. 3 ZPO i.V.m. der Gerichtsvollzieherformularverordnung) in diesem Forum zu beleidigen, erscheint etwas überzogen. Die meisten kommen gut damit zu recht, sonst wäre die Zwangsvollstreckung seit April diesen Jahres längst zum Erliegen gekommen. Aber eigentlich dürfte auch klar sein, dass nicht jede noch so abgefahrene Vollstreckungssituation in einem Formular untergebracht sein kann, das für alle gilt. Wie umfangreich wird es dann wohl sein - vielleicht 17 Seiten, statt 9? Vielleicht helfen Ihnen ja auch diese FAQs.

    Wenn Sie Befürchtungen haben, dass der GVZ eine geradzu lebenswichtige Passage überliest, könnten Sie beispielsweise einen Textmarker nehmen. Wenn Sie 9 Seiten Formular - oder nur Module davon - in einen genormten Umschlag quetschen können, dann haben Sie hoffentlich einen starken Fingernagel, ich gratuliere Ihnen dazu. Ich habe es gerade probiert - bei mir passt es in einen Fensterumschlag. Haben Sie evtl. schon mal erwogen, die Vergrößerungs- oder Verkleinerungsfunktion von Adobe zu nutzen?
    Und Sie meinen also, die Post lässt einen nicht so richtig schick adressierten Brief liegen oder befördert einen besonders formschönen Brief schneller? Das wundert mich ja jetzt schon, denn in meiner kleinen Behörde kommt jeder noch so miserabel beschriftete Fresszettel, der halbwegs wie Post aussieht, meistens am nächsten Tag an.
    Und warum Sie dem GVZ jetzt erklären müssen, was er genau zustellen soll, erschließt sich nicht. Mit den Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung kennt er sich nämlich bestens aus - was außer dem Titel kann es schon sein, was nicht auch im Freifeld genannt werden kann? Für reine Zustellungs-Aufträge gilt der Formularzwang ohnehin nicht, siehe § 1 Abs. 2 Satz 1 GVFV.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Welcher Vollhorst hat eigentlich die Formulare für den GVZ-Auftrag geprüft
    ...
    Sorry, das ist ganz großer Murks und ich kann gar nicht glauben, dass ich der einzige bin, der sich daran stößt. Oder gibt es bereits eine überarbeitete Version, die ich nicht kenne?

    Bei allem Respekt für Ihren Unmut über Ihre Schwierigkeiten, ein Formular auszufüllen, aber den Verordnungsgeber (§ 753 Abs. 3 ZPO i.V.m. der Gerichtsvollzieherformularverordnung) in diesem Forum zu beleidigen, erscheint etwas überzogen. Die meisten kommen gut damit zu recht, sonst wäre die Zwangsvollstreckung seit April diesen Jahres längst zum Erliegen gekommen. Aber eigentlich dürfte auch klar sein, dass nicht jede noch so abgefahrene Vollstreckungssituation in einem Formular untergebracht sein kann, das für alle gilt. Wie umfangreich wird es dann wohl sein - vielleicht 17 Seiten, statt 9? Vielleicht helfen Ihnen ja auch diese FAQs.

    Wenn Sie Befürchtungen haben, dass der GVZ eine geradzu lebenswichtige Passage überliest, könnten Sie beispielsweise einen Textmarker nehmen. Wenn Sie 9 Seiten Formular - oder nur Module davon - in einen genormten Umschlag quetschen können, dann haben Sie hoffentlich einen starken Fingernagel, ich gratuliere Ihnen dazu. Ich habe es gerade probiert - bei mir passt es in einen Fensterumschlag. Haben Sie evtl. schon mal erwogen, die Vergrößerungs- oder Verkleinerungsfunktion von Adobe zu nutzen?
    Und Sie meinen also, die Post lässt einen nicht so richtig schick adressierten Brief liegen oder befördert einen besonders formschönen Brief schneller? Das wundert mich ja jetzt schon, denn in meiner kleinen Behörde kommt jeder noch so miserabel beschriftete Fresszettel, der halbwegs wie Post aussieht, meistens am nächsten Tag an.
    Und warum Sie dem GVZ jetzt erklären müssen, was er genau zustellen soll, erschließt sich nicht. Mit den Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung kennt er sich nämlich bestens aus - was außer dem Titel kann es schon sein, was nicht auch im Freifeld genannt werden kann? Für reine Zustellungs-Aufträge gilt der Formularzwang ohnehin nicht, siehe § 1 Abs. 2 Satz 1 GVFV.

    Ich bin derzeit öfters damit beschäftigt, das Formular nutzen zu müssen und es sind dabei auch Zustellungen des Titels notwenig, inkl. Rechtsnachfolgeklausel und der zugrundeliegenden Abtretungsurkunde.

    Von 10 Anträgen kamen ca. 2-3 zurück, bei denen die Zustellung einwandfrei war. Bei den meisten wurden die Titel nebst Rechtsnachfolgeklausel zugestellt, aber die der RNK zugrundeliegende Abtretungsurkunde nicht mit zugestellt. Und dann gab es noch die Fälle bei denen der GVZ weder Titel noch Abtretung zustellte, aber trotz munter auf den Namen des neuen Gläubigers vollstreckte!

    Jetzt kann man darüber philosophieren, warum dies so ist. Ich bleibe dabei, dass die Schriftgröße und Unübersichtlichkeit des Formulars so schlimm sind, dass solche besonderen, von der Norm abweichenden Aufträge schlicht überlesen werden.

    Hierzu würde mich die Meinung der hier im Forum tätigen Gerichtsvollzieher auch mal interessieren.

    Ja, ich behelfe mir mittlerweile damit, solche Stellen im Antrag dann mit Leuchtstift zu markieren und an der Seite einen gelben Zettel anzukleben, mit Ausrufezeichen drauf. Das mag helfen. Aber wo liegt der Gewinn eines verbindlichen Formulars, wenn man es dann noch so vergewaltigen muss?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Die meisten kommen gut damit zu recht, sonst wäre die Zwangsvollstreckung seit April diesen Jahres längst zum Erliegen gekommen. Aber eigentlich dürfte auch klar sein, dass nicht jede noch so abgefahrene Vollstreckungssituation in einem Formular untergebracht sein kann, das für alle gilt. Wie umfangreich wird es dann wohl sein - vielleicht 17 Seiten, statt 9?

    Ich glaube kaum, dass Bukowski tatsächlich jemanden beleidigen wollte. Aber ich kann seinen Unmut gut verstehen und teile ihn durchaus. Nur habe ich mir bislang hier keine Luft verschafft, weil ich mich eben damit in der Form arrangiert habe, dass ich mittlerweile auch zu Textmarkern greife oder anderweitig Besonderheiten kenntlich machen will.

    Außerdem habe ich mich mit zwei oder drei Gerichtsvollziehern unterhalten (die eben, bevor ich extra-Kennzeichnungen verwendete, Sachen übersehen haben), die ebenfalls alles andere als begeistert waren. z.B. fanden sie es den vorher verwendeten unverbindlichen Formularen gut, dass auf der ersten Seite bereits automatisch angekreuzt war, welche Aufträge zu erfüllen waren (wo sie also innerhalb des Formulars zu schauen hatten). +

    Ich glaube kaum, dass die ZV zum Erliegen kommt, egal wie furchtbar man vielleicht die Voraussetzungen (sprich das Formular) findet: dafür sind die Gläubiger zu sehr auf die Forderungsbeitreibung angewiesen.

    Und zum Umfang möchte ich noch feststellen, dass das unverbindliche auch nicht mehr Seiten hatte und das jetzige mir die Möglichkeit gibt, Seiten auszulassen, so dass ich hier die 9 auch unterschreiten kann. Ob ich das tue ist irrelevant.

  • Welcher Vollhorst hat eigentlich die Formulare für den GVZ-Auftrag geprüft
    ...
    Sorry, das ist ganz großer Murks und ich kann gar nicht glauben, dass ich der einzige bin, der sich daran stößt. Oder gibt es bereits eine überarbeitete Version, die ich nicht kenne?

    Bei allem Respekt für Ihren Unmut über Ihre Schwierigkeiten, ein Formular auszufüllen, aber den Verordnungsgeber (§ 753 Abs. 3 ZPO i.V.m. der Gerichtsvollzieherformularverordnung) in diesem Forum zu beleidigen, erscheint etwas überzogen.

    (...)


    Weia, wer wird von wem beleidigt.

    Angesichts der Tatsache, dass der Verordnungsgeber bereits bei seinem PfÜb-Formular nur um Haaresbreite an einer fehlenden Verfassungskonformität vorbeigeschrammt ist http://lexetius.com/2014,499 , erscheint mir der - wenn auch emotional etwas streng - geäußerte Unmut am GV-Formular jedenfalls verständlicher, als den Verordnungsgeber für seinen geleisteten Job lobpreisen oder verteidigen zu wollen.

  • Wenn es Kritik an den vorgehaltenen Formularen gibt, dann kann man diese gern bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Formularstelle äußern. In der Regel lässt sich durchaus etwas ändern. Üblicherweise muss man das den Leuten nur mitteilen.

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • [quote='Bukowski','RE: Formulare für die Zwangsvollstreckung Vollhorst hat eigentlich die Formulare für den GVZ-Auftrag geprüft
    ...
    Sorry, das ist ganz großer Murks und ich kann gar nicht glauben, dass ich der einzige bin, der sich daran stößt. Oder gibt es bereits eine überarbeitete Version, die ich nicht kenne?

    Bei allem Respekt für Ihren Unmut über Ihre Schwierigkeiten, ein Formular auszufüllen, aber den Verordnungsgeber (§ 753 Abs. 3 ZPO i.V.m. der Gerichtsvollzieherformularverordnung) in diesem Forum zu beleidigen, erscheint etwas überzogen.

    (...)

    Weia, wer wird von wem beleidigt.


    Erscheint dir die liebevolle Bezeichnung "Vollhorst" eine zielführende Möglichkeit, beim Verordnungsgeber Kritik und Verbesserungswünsche anzubringen oder an der Benutzbarkeit des Formulars etwas zu verbessern? In ca. 80 % aller Fälle gibt es keine Probleme, in 20 % dagegen gibt es Reibungsverlust. Das mag vielleicht für den Anfang keine gute Quote sein, aber das Formular ist wohl kaum in Stein gemeißelt. Denn sonst würde es wohl auch nicht gerade wieder geändert (vgl. Gesetzgebung zum EuKoPFVODG).

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...


  • Du, zielführend erscheint mir da ohnehin nicht mehr viel, wenn der Gesetzgeber schon meint, ein EuKoPFVODG ...
    Was soll das denn: Russischbrot in Buchstabensuppe ?
    Zum Inhalt kann ich nichts sagen. Ich schau mir die Dinger mittlerweile erst an, wenn sie in Kraft getreten sind.

    :cup:

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