Liebe Kollegen,
wir diskutieren gerade im Kollegenkreis darüber, ob ein Gläubigerausschussmitglied immer denselben Stundensatz abrechnen darf, egal für welche Tätigkeit.
Im konkreten Fall möchte ein Gl- Ausschussmitglied den Höchststundensatz nach § 17 InsVV, egal ob für die Fahrt zu den Ausschusssitzungen, Vorbereitungstätigkeiten oder Teilnahme an den Ausschusssitzungen.
Die Geltendmachung des Höchststundensatzes wird durch das Gl- Ausschussmitglied damit begründet, dass es besondere Fähigkeiten hat, dass es in seiner Tätigkeit einbringt.
Ich frage mich jedoch, ob es diese Fähigkeiten auch bei der Fahrt mit dem Auto zur Sitzung einbringt , denn zum Autofahren braucht es ja seine besonderen Fähigkeiten, die zur Geltendmachung des Höchstsatzes führen, ja nicht.... Und während der Autofahrt wird es sich (hoffentlich) nicht ausgiebig mit der Materie des Verfahrens befassen...
Ich bin auf Eure Meinungen gespannt und eventuell auch auf eventuelle Rechtssprechung bezüglich der Stundensatzhöhe!