Gleicher Stundensatz für Gl- Ausschussmitglied egal für welche Tätigkeit!

  • Liebe Kollegen,

    wir diskutieren gerade im Kollegenkreis darüber, ob ein Gläubigerausschussmitglied immer denselben Stundensatz abrechnen darf, egal für welche Tätigkeit.

    Im konkreten Fall möchte ein Gl- Ausschussmitglied den Höchststundensatz nach § 17 InsVV, egal ob für die Fahrt zu den Ausschusssitzungen, Vorbereitungstätigkeiten oder Teilnahme an den Ausschusssitzungen.

    Die Geltendmachung des Höchststundensatzes wird durch das Gl- Ausschussmitglied damit begründet, dass es besondere Fähigkeiten hat, dass es in seiner Tätigkeit einbringt.

    Ich frage mich jedoch, ob es diese Fähigkeiten auch bei der Fahrt mit dem Auto zur Sitzung einbringt :gruebel:, denn zum Autofahren braucht es ja seine besonderen Fähigkeiten, die zur Geltendmachung des Höchstsatzes führen, ja nicht.... Und während der Autofahrt wird es sich (hoffentlich) nicht ausgiebig mit der Materie des Verfahrens befassen...

    Ich bin auf Eure Meinungen gespannt und eventuell auch auf eventuelle Rechtssprechung bezüglich der Stundensatzhöhe!

  • Dass er der auch für Fahrt und Vorbereitung Vergütung erhält, da sind wir uns einig, aber die Frage ist die Höhe. Denn Autofahren kann ja eventuell günstiger vergütet werden vom Stundensatz her als Zeit, die er tatsächlich mit dem Verfahren beschäftigt ist. Lass mal ein Gläubigerausschussmitglied mehrmals quer durch Deutschland mit dem Auto fahren, da läppern sich die Stunden zusammen. Zugfahren ist was anderes, denn da kann derjenige ja eventuell wirklich auch was arbeiten, was mit dem Verfahren zu tun hat, aber beim bloßen Autofahren?

  • Ich weiß gerade nicht, ob ich richtig verstanden, daher mal überspitzt mein Gedankengang.

    Gl- Ausschussmitglied bekommt für 40 Stunden Teilnahme an Ausschusssitzungen, Vorbereitung etc 95 Euro Stundensatz.
    Für 20 Stunden Autofahrt zu den Termin 35 Euro Stundensatz, weil hierzu kein Spezialwissen erforderlich....

    möglich?

  • Ich meine schon, dass eine Differenzierung nach der jeweiligen Art der Tätigkeit des GLA-Mitglieds zulässig und auch geboten ist. Die Frage ist ja nicht, ob die Zeit der Reise vergütet wird, sondern allein in welcher Höhe. Und da in die Bemessung der Vergütung neben anderen Faktoren auch die Art der Tätigkeit, Sachkunde und Qualifikationen des Mitglieds Einfluss findet, halte ich die von Clau vorgeschlagene Unterscheidung für zutreffend. Und auch praktikabel.

    Nebenbei: Bei meinen Honorarvereinbarungen ist das ähnlich geregelt: Stundensatz für Mandatsarbeit und (geringerer) Stundensatz für Reisen etc. ohne inhaltliche Befassung mit dem Mandat.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • ...

    Nebenbei: Bei meinen Honorarvereinbarungen ist das ähnlich geregelt: Stundensatz für Mandatsarbeit und (geringerer) Stundensatz für Reisen etc. ohne inhaltliche Befassung mit dem Mandat.


    Deswegen gibt es (nach meinem allerdings beschränkten) Erfahrungsschatz auch den Rechtsanwalt als Autofahrer nicht, sondern nur den Rechtsanwalt als Bahnfahrer oder Flieger, denn in beiden Fällen wird - selbstverständlich - die Reisezeit zur Arbeit an der Akte verwendet :)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Deswegen gibt es nach meinem Erfahrungsschatz auch den Rechtsanwalt als Autofahrer nicht

    Hier :aufgeb:. Leider hat mich die dt. Bahn von ihren Hauptstrecken vollständig abgekoppelt. Wenn ich mit der Bahn nach Regensburg fahren würde (in Regensburg bin ich sehr häufig) würde ich zirka 1 h mehr brauchen, als wenn ich mein Anwaltstaxi aus der Garage hole.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nebenbei: Bei meinen Honorarvereinbarungen ist das ähnlich geregelt: Stundensatz für Mandatsarbeit und (geringerer) Stundensatz für Reisen etc. ohne inhaltliche Befassung mit dem Mandat.


    Deswegen gibt es (nach meinem allerdings beschränkten) Erfahrungsschatz auch den Rechtsanwalt als Autofahrer nicht, sondern nur den Rechtsanwalt als Bahnfahrer oder Flieger, denn in beiden Fällen wird - selbstverständlich - die Reisezeit zur Arbeit an der Akte verwendet :)

    Diese Argumentation geht doch völlig an der Sache vorbei. Wie Clau schon richtig festgestellt hat, bin ich selbst bei Autofahrten zum Aktenstudium in der Lage (Siehe hierzu ausführlich: Link) und rechne daher selbstverständlich auch die Autofahrten zum hohen Stundensatz ab. Ganz zu schweigen davon, dass ich schon wegen der Chauffeurkosten zusätzlich 2,99 €/km als Reisekosten ansetzen muss:cool:. Aber im Ernst: kurze Strecken mit dem Wagen, lange Strecken mit Zug/Flieger. Und die langen Strecken sind in der Regel zu auswärtigen Gerichtsterminen, bei denen ich grundsätzlich nach RVG und nicht nach Stunden abrechne...

    Aber genug OT, besser B2T: Sollte es hier wirklich keinen geben, der die Sache schonmal durchexerziert hat und ein GLA-Mitglied nach Tätigkeit/Reisezeit differenziert vergütet hat?!

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wenn du natürlich über einen Chauffeur verfügst Gegs, dann kannst du während der Fahrt natürlich Akten studieren :D

    Ich kann meinen Kollegen, Du weißt schon, mal fragen :D. Allerdings wird mir beim Aktenstudium im Auto immer tolle schlecht :heul:

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  • Ich würde es an Deiner Stelle einfach mal machen, Du scheinst da ja schon relativ festgelegt zu sein.

    Ich persönlich halte das eher wie Rainer. In den Kommentierungen findet sich dazu auch nur wenig. In den meisten, die ich hier liegen habe, steht aber, dass der Zeitaufwand honoriert wird und dazu eben auch An-und Abreise gehören. Ich weiß auch nicht, wie Du da jetzt eine Unterscheidung machen willst? Das endet doch alles in einem "Kleinkrieg". Der eine wird dann behaupten, er habe aber während der Autofahrt über das Verfahren nachgedacht, der andere wird sagen, mein Gläubigerausschusskollege hat während der Sitzung gepennt, der nächste sagt, die haben aber stundenlang Pause gemacht in der Sitzung usw.. Wo willst Du da die Grenze ziehen? Und ausserdem soll ja auch beispielsweise die Haftung berücksichtigt werden. Das Mitglied haftet doch auch während der Autofahrt.
    Ich meine nicht, dass man die Stunden unterscheiden kann. Denn dann müßte man gleich ja noch viel weiter gehen: Aktenstudium 95 €, Fahrt 35 €, Pausen 35 €, Abstimmungen 95 €.
    Was machst Du denn eigentlich mit angefangenen Stunden? Fahrt 35 Minuten, dann 1 Stunde 20 Minuten Sitzungen inklusiv 15 Minuten Pause , dann 35 Minuten Rückfahrt?

    Aber, mach es ruhig mal, vielleicht bekommen wir ja dann eine richtungsweisende Entscheidung deines LG.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

    Einmal editiert, zuletzt von Mosser (20. Februar 2014 um 09:03) aus folgendem Grund: deutsche Sprache schwere Sprache

  • Vielleicht hilft es auch weiter, es so zu machen wie der BGH und das Ganze mit dem Sirup der Angemessenheitsbetrachtung zu überdecken:

    Während man Zeiten (a) diverser Toilettengänge durchaus mit einem Stundensatz von X honorieren kann, sind Zeiten intensiver Diskussionen (b) mit Y zu bewerten. Insesamt also (a+b) Stunden zu einem angemessenen Stundensatz von Z, der sich zwischen X und Y bewegt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielleicht hilft es auch weiter, es so zu machen wie der BGH und das Ganze mit dem Sirup der Angemessenheitsbetrachtung zu überdecken:

    Während man Zeiten (a) diverser Toilettengänge durchaus mit einem Stundensatz von X honorieren kann, sind Zeiten intensiver Diskussionen (b) mit Y zu bewerten. Insesamt also (a+b) Stunden zu einem angemessenen Stundensatz von Z, der sich zwischen X und Y bewegt.

    Siehste, sooooo wollte ich das sagen...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der höchste natürlich. In dem Antrag wird auch die Reisezeit ausgewiesen und Art der Anreise (PKW oder Zug) geht auch daraus hervor.

    Ich möchte betonen, dass es mir hier nicht um Korinthenkackerei geht und ich auch nicht auf Minuten etc. abstelle. Ich habe jedoch etwas den Eindruck, dass sich manche Gläubigerausschussmitglieder ihre Tätigkeit doch sehr reichlich entlohnen lassen wollen und mache mir gerade etwas Gedanken diesbezüglich. V.a. wenn ein anderes Mitglied schon mit einem erheblich niedrigeren Stundensatz rechnet.

    An der Anzahl der Stunden kann ich nichts ruckeln, also bleibt ja nur der Stundensatz.

  • Ich bin bisher auch noch nicht auf die Idee gekommen, eine Aufteilung je nach Tätigkeit vorzunehmen. Ich halte es da also auch wie Rainer und Mosser. Wenn, dann würde ich an der Stundensatzschraube drehen, aber eben insgesamt und nicht aufgeteilt nach Autofahrt und Sitzung.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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