Verwahrfristen 1958 - Testamentseröffnung

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe hier ein gemeinsames Testament von 1938 vor mir zu liegen, dass 1958 in Ost-Berlin eröffnet wurde, ohne dass einer Testatoren verstorben ist. Ein Eröffnungsprotokoll habe ich leider nicht. Ich gehe mal davon aus, dass 1958 die Verwahrfrist 20 Jahre betragen hat und nach Ablauf der 20 Jahre das Testament eröffnet wurde.
    Ist das zutreffend?

    Danke für die Antworten!

  • In der DDR galt damals noch das Testamentsgesetz vom 31. Juli 1938 (RGBl. I S. 973); es wurde dort erst durch § 15 Abs. 2 Nr. 25 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 19. Juni 1975 zum 1. Januar 1976 aufgehoben. Die Eröffnungsfrist für Testamente betrug aber auch nach § 46 des Testamentsgesetzes schon dreißig Jahre.

  • In der DDR galt damals noch das Testamentsgesetz vom 31. Juli 1938 (RGBl. I S. 973); es wurde dort erst durch § 15 Abs. 2 Nr. 25 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 19. Juni 1975 zum 1. Januar 1976 aufgehoben. Die Eröffnungsfrist für Testamente betrug aber auch nach § 46 des Testamentsgesetzes schon dreißig Jahre.

    Richtig, und diese Frist wurde in den alten Bundesländern unverändert in den mit Aufhebung des TestG an die Stelle des § 46 TestG tretenden § 2263a BGB übernommen.

  • Wofür ist es denn wichtig, wie lang die Frist damals war?

    Nach Ablauf der (30jährigen) Verwahrfrist prüft das Verwahrgericht, ob die Testatoren noch leben. Kann das Fortleben nicht festgestellt werden, wird das Testament aus der amtl. Verwahrung genommen und eröffnet. Auf die Kenntnis von einem Sterbefall (Sterbeurkunde, Sterbefallnachricht usw.) kommt es in diesen Fällen nicht an.

    Die Überlegung war hier, ob es früher eine kürzere Verwahrfrist gab.

  • Nein, denn der Erblasser war entweder tot oder auch nicht und am Testamentsinhalt ändert das auch nichts. Wichtig ist nur, dass das Testament irgendwann zum "richtigen" Nachlassgericht gelangt, wenn der Erblasser erst nach der Eröffnung verstirbt. Aber das ist durch die üblichen Benachrichtigungen in aller Regel sichergestellt.

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