Hallo zusammen,
heute mal eine Kostenfrage zum GNotGK
Sachverhalt:
- Ast. möchte 2 Grundschuldbriefe über jeweils 50.000,00 € kraftlos erklären lassen, weil davon weitere Finanzierungen abhängig sind (Höhe nicht benannt)
- Aufgebot wird erlassen
- danach erfolgt Rücknahme weil Briefe plötzlich doch aufgetaucht sind
Nach den mir vorliegenden Ausführungen des Kollegen Hagen Schneider, Aufsatz in AGS 11/10, 521 ff (Kosten in Aufgebotssachen), ist die Gerichtsgebühr für jedes Recht gesondert zu berechnen
Fraglich ist für mich nur, welcher Geschäftswert maßgeblich ist, da es hier wohl nicht auf den Nennbetrag der Rechte sondern auf das Interesse des Ast. zur weiteren Finanzierung ankommt.
- entgegen § 77 GNotGK hat der Ast. im Antrag keinen Geschäftswert angegeben (ist mir erst jetzt aufgefallen :()
- ebenso dürfte Schätzung des Geschäftswertes durch Sachverständigen (§ 80 GNotGK) nicht einschlägig sein
- Hatte bisher in Ausschließungsbeschlüssen immer Nennbetrag der Rechte als Geschäftswert festgesetzt, Beschwerden = Null,
- die Erledigung durch Rücknahme stellt keinen Ermäßigungstatbestand da, deshalb komme ich wegen des Wertes jetzt ins grübeln
Sollte eine Anfrage zum Umfang der weiteren Finanzierung ausreichen ? Kommt mir irgendwie schwammig vor, das ist doch nicht wirklich überprüfungsfähig !?
Was denkt ihr ?