Vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses


  • Mahlzeit!
    Ich muss mal fix etwas fragen:

    Es ist Vergütungsfestsetzung gegenüber dem Nachlass erfolgt. Der Nachlass besteht nur aus einem Grundstück, kein Bargeld.
    Dieser Vergütungsfestsetzungsbeschluss wurde bisher lediglich dem Nachlasspfleger zugestellt.

    Die Erben (zumindest die, die nicht ausgeschlagen haben) sind bekannt und wurden seitens des Nachlasspflegers angeschrieben und aufgefordert einen Erbschein zu beantragen.

    Bisher ist diesbezüglich nichts erfolgt.

    Der Nachlasspfleger beantragt nun die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses.

    Muss ich den Vergütungsbeschluss vorab an die nichtlegitimierten Erben zustellen, oder kann ich die vollstreckbare Ausfertigung gleich so erteilen?

    Danke fürs Antworten!

    Döner

  • Wer ist denn der Festsetzungsgegner des NLP ?

    "Gegen den Nachlass" kann m.E. eine vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt werden .

  • Was soll denn das? Ist die Pflegschaft denn aufgehoben? Warum entnimmt er nicht einfach seine Vergütung aus dem von ihm verwalteten Nachlass? Was will denn mit einem Titel, wenn die Erben nicht legitimiert sind? Er kann so ohnehin nur in den Nachlass vollstrecken? Oder will er über 792 ZPO das ESVerfahren für die Erben einleiten? Bitte mehr Sachverhalt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • Dieser Vergütungsfestsetzungsbeschluss wurde bisher lediglich dem Nachlasspfleger zugestellt.

    Das ist ungeschickt, denn eine vollstreckbare Ausfertigung kann erst erteilt werden, wenn vor die Zustellung an den Zahlungspflichtigen erfolgt ist. Zahlungspflichtig ist nicht "der Nachlass", sondern die Erben. Daher auch Tenorierung im Beschluss beachten.

    Die Erbe die bekannt sind, sind daher zum Vergütungsantrag anzuhören und ihnen ist der Beschluss zuzustellen.

    Wenn wenigstens ein Erbe unbekannt ist, dass ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Die Ausführungen zu den Erben gelten entsprechend.

    Grds. kann (sofern Barnachlass vorhanden ist) der NL-Pfleger zwar über den Nachlass verfügen (solange die Pflegschaft nicht aufgehoben ist), jedoch braucht er für die Entnahme der Vergütung eine rechtliche Grundlage. Dies kann m. E. nicht einfach nur der spätere RL-Vemerk des Rpfl. sein, sondern nur ein Vergütungsbeschluss. Dies insb. unter Beachtung der Tatsache, dass es keine Pauschalvergütung gibt, sondern mehrere flexible Umstände einen Einfluss auf die Höhe der Vergütung haben (Stundensatz, Erstattungsfähigkeiten der Tätigkeiten usw.).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Mehr Sachverhalt ist leider nicht da.

    Ein Großteil der Erben hat ausgeschlagen und die, die nicht ausgeschlagen haben, kümmern sich in keiner Weise und melden sich auch nicht.

    Bezüglich eines Betreuten ist sogar die betreuungsgerichtliche Genehmigung versagt worden, der Betreuer rührt sich aber auch nicht und beantragt den Erbschein.

    Ich könnte mir vorstellen, dass der NLP vielleicht eine Zwangssicherungshyp eintragen lassen will, andererseits, was soll das bringen?
    Er hat wohl Interessenten für das Objekt und könnte sich im Falle des Verkaufs seine Vergütung aufgrund Beschluss auch so entnehmen.

    Die bekannten aber nicht legitimierten Erben wurden vor der Festsetzung nicht angehört und sind auch nicht im Beschluss erwähnt. Die Entnahme richtet sich einzig gegen den Nachlass.

    PS: Der Beschluss stammt nicht von mir!

  • Dann soll er den Nachlass liquidieren (Grundstück verkaufen) und dann seine weitere Vergütung ebenfalls festsetzen lassen, alles entnehmen und den Nachlass hinterlegen. Dann kann die Pflegschaft aufgehoben werden und alle sind zufrieden. Wo ist denn das Problem?

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  • Dann soll er den Nachlass liquidieren (Grundstück verkaufen) und dann seine weitere Vergütung ebenfalls festsetzen lassen, alles entnehmen und den Nachlass hinterlegen. Dann kann die Pflegschaft aufgehoben werden und alle sind zufrieden. Wo ist denn das Problem?

    :daumenrau:daumenrau:daumenrau Nachlasspflegschaften sind manchmal so einfach.

    Aber jetzt kommt bestimmt noch ein wenig mehr SV, wie TL gewünscht hat, wie zBsp. Grundstück nicht veräußerbar, schwache Ostdeutsche Region etc. ;)

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Dann soll er den Nachlass liquidieren (Grundstück verkaufen) und dann seine weitere Vergütung ebenfalls festsetzen lassen, alles entnehmen und den Nachlass hinterlegen. Dann kann die Pflegschaft aufgehoben werden und alle sind zufrieden. Wo ist denn das Problem?


    Vermutlich mag der Nachlasspfleger wegen seiner Vergütung nicht abwarten bis der Kaufpreis für das Grundstück gezahlt wurde (sofern sich überhaupt ein Erwerber findet).

  • Dann soll er den Nachlass liquidieren (Grundstück verkaufen) und dann seine weitere Vergütung ebenfalls festsetzen lassen, alles entnehmen und den Nachlass hinterlegen. Dann kann die Pflegschaft aufgehoben werden und alle sind zufrieden. Wo ist denn das Problem?

    :daumenrau:daumenrau:daumenrau Nachlasspflegschaften sind manchmal so einfach.

    Aber jetzt kommt bestimmt noch ein wenig mehr SV, wie TL gewünscht hat, wie zBsp. Grundstück nicht veräußerbar, schwache Ostdeutsche Region etc. ;)


    DAS ist im Moment (noch) nicht das Problem. Meine Frage bezog sich einzig und allein darauf, ob ich eine vollstr. Ausfert. erteilen kann oder nicht. Diese Frage wurde Steinkauz mit "nein" beantwortet und leuchtet mir auch ein. Ich kenne es auch nicht anders, aber weil ich ja neu bin im Nachlass hätte es ja auch anders sein können, daher meine Frage.


    Aus Betreuungssachen kenne ich es allerdings so, wurde die Vergütung des Betreuers gegen den Betreuten festgesetzt, verstirbt dieser und Barmittel sind nicht vorhanden und ist nur ein Grundstück da, welches innerhalb angemessenem Zeitraum nicht veräußerbar ist (ich meine das LG hatte etwas von 2 Jahren geschrieben), dann kann auf Antrag die festgesetzte Vergütung auf Antrag auch aus der Staatskasse ausgezahlt werden, weil es dem Betreuer nicht zuzumuten ist noch länger auf sein Geld zu warten. So in der Art würde ich das hier auch machen, falls der Nachlasspfleger nachgewiesener Weise nicht zu Potte kommt. Aber bis dahin ist ja noch Zeit.

  • Aber bis dahin ist ja noch Zeit.

    Ich denke auch, der Nachlasspfleger hat seinen Vergütungsanspruch gegen Verjährung gesichert. Er kann ihn halt noch nicht entnehmen und muss warten bis der Nachlass liquide ist oder ein Erbe ermittelt. Wenn das dann der Fall ist, kann er sich eine vollstreckbare Ausfertigung holen.

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  • Sorry. Ist es nicht die Frage, ob der Nachlasspfleger einen Anspruch auf Ausstellung einer vollstreckbaren Klausel seiner Vergütungsfestsetzung hat? :confused: Wieso er eine solche will ist doch eigentlich egal. :gruebel:

    Ich denke, er hat einen Anspruch. Liegen die Voraussetzungen vor (Festsetzung gegen namentlich bekannte oder gegen entsprechend vertretene unbekannte Erben) ist das Verfahren zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung durchzuführen und am Ende dieselbe auch zu erteilen. Egal ob es aus der Sicht des Nachlassgerichts sinnvoll ist oder ob es "sinnvollere" Wege für den Nachlasspfleger gibt.

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