rechtliches Gehör, KFB erlassen, KFA nicht zugestellt

  • Die Anhörung der Gegenseite auf einen KfA ist zunächst keine Verfahrensvoraussetzung. Andererseits sind fehlende Einwendungen bei der Vorabanhörung nicht geeignet, den KfB als "rechtmäßig" zu erlassen. Vielmehr ist nur der KfB Angriffsgrundlage für ein RM, nicht das Verfahren selbst. Natürlich ist es zwingend, wenn auf eine Vorabanhörung verzichtet wird (was manchmal sinnvoll ist), den KfB zusammen mit einer Abschrift des KfA zuzustellen. Beide Verfahrensmöglichkeiten hindern ein RM nicht. Deshalb führt die fehlende Anhörung nicht zur Unwirksamkeit des KfB.


    Und genau das sieht mein OLG - wie auch AndreasH - genau anders herum. Es geht mir auch gar nicht um das Ausschalten des im GG verankertern rechtlichen Gehörs. Sämtliche mir bekannte Rechtsprechung zur Gegenmeinung sagt sinngemäß ebenfalls, dass grundsätzlich immer anzuhören ist, was auch von mir befolgt wird. Lediglich, so weiter die Rechtsprechung, bei den "zweifelsfreien Fällen" kann eine Festsetzung ohne Anhörung in Verbindung mit der gleichzeitigen Zustellung der Antragsabschriften unbedenklich sein, eben z. B. bei Gerichtskostenausgleichungen (Kosten gegeinander aufgehoben) oder bei einfachsten VU-Fällen ohne Bekl.-Beteiligung. Selbst in diesen eher geringeren Fällen ist die Arbeits- und Zeitersparnis dann enorm und niemand erhebt Einwände, entweder weil es üblicherweise so gehandhabt wird und beide PB darüber Bescheid wissen und dies akzeptieren - oder weil die Bekl.-seite am Verfahren ohnehin kein Interesse hat. Solche Ausnahmefälle betrachte ich mit der entsprechenden obergerichtlichen Rechtsprechung NICHT als eklatanten Verstoß gegen das GG. Natürlich sind das wenige Ausnahmefälle. Jedoch ist es wirklich sinnfrei, aus Förmeleigründen hier anzuhören, wenn niemand dazu etwas sagen kann oder desinteressiert ist.
    Ein bisschen spielt da auch Erfahrung mit und auch mir ist bekannt, dass obgleich sachlich völlig ungerechtfertigt, beim Kostensenat meines OLG eine Aufhebung wegen eines "schweren Verfahrensfehlers" droht, wenn sich jemand aus Prinzipienreiterei oder um Zeit zu gewinnen allein aus diesem Grunde beschwert. Überzeugender macht es die Sache deshalb nicht, wenn jegliche Argumente zur Sache fehlen. in Teilen der Rechtsprechung und Literatur lässt sich diese Verfahrensweise eben nur nicht verkaufen.
    In meinen Fällen hat sich noch nie jemand beschwert...

    Edith:
    Oops, AndreasH war schneller... der letzte Satz des Vorpostings kann ich so akzeptieren, auch wenn ich das "Umschiffen" in den von mir genannten Fällen nicht so krass als "Austricksen des GG" sehen würde - eher: Das grundsätzliche Recht ist hier mangels Parteiinteresse oder aus sachlichen Gründen umschiffbar... beldel hat das gut erläutert.
    Zugegeben, viel anders klingt das auch nicht... :gruebel: :D

  • Ich höre immer vorher an, mache aber in den genannten einfachen Fällen den Beschluss schon fertig. Nach Ablauf der Frist muss ich dann nur noch unterschreiben. Sooo viel zusätzlicher Aufwand fällt dabei m. E. nicht an...

  • Nur noch unterschreiben ? Wie siehts denn mit dem Beschlussdatum aus ?
    Weisst Du schon im voraus, an welchem Tag Du unterschreiben wirst ?:gruebel:

  • das ist dann null Zeitgewinn, denn ob du den KFB bei Antragstellung vorbereitest oder nach Ablauf der Frist machst, ist egal


  • Wir sind dieser Meinung, weil es dazu obergerichtliche Rechtsprechung gibt - allerdings finde ich die hier genannte Begründung etwas flapsig. ;)
    Die vorherige Anhörung kann unterbleiben, wenn das Verfahren einfach war und der KfA ganz klar, korrekt und nicht angreifbar ist. Und natürlich nur, wenn wir Festgebühren haben. In dem Fall muss aber der KfA unbedingt mit dem Beschluss mitgeschickt werden, dann genügt das rechtliche Gehör zu diesem Zeitpunkt. Gemeint sind damit einfache und kurze Verfahren, wie z.B. Klage, die Gegenseite erwidert nichts dann Erlass eines VU. Wenn die Gebührenhöhe stimmt, was soll da streitig sein? Sobald es irgend einen nur geringen Anlass zum Meckern geben könnte, geht das natürlich nicht mehr - z.B. bei Quoten (selbst wenn beide Seiten das Gleiche beantragen) oder wenn Fahrtkosten dabei sind oder sonst was, muss schon vorher ordentlich angehört werden.


    Wie schon des Öfteren geschrieben, höre ich nur in Ausnahmefällen an. Reisekosten und ähnliches kann ich selbst überprüfen.

  • Wusst ichs doch , dass unterschreiben nicht ausreicht, wenn man auch noch stempeln muss.:)
    Kommt ja quasi noch erschwerend dazu.;)

  • stimme meinem Vorposter zu: es kommt am Ende nicht darauf an, ob vorab die Gegenseite angehört wurde oder nicht, sondern einzig entscheidend ist, dass der KfB richtig ist. Was kann ein OLG dazu anders sehen? Wird etwa ein KfB aufgehoben, weil vorab nicht die Gegenseite angehört wurde, obwohl inhaltlich nichts zu ändern ist? Oder bekommt ein - inhaltlich falscher - KfB allein dadurch Bestand, weil die gegenseite vorab "nicht gemeckert hat"?

  • s. dazu z. B. auch #21

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich höre hier grundsätzlich immer an, nachdem mir mal vor mehr als 10 Jahren bei einer Geschäftsprüfung (von Rechtspflegern des Landgerichts) vorgehalten wurde, dass ich es nicht mache (obwohl das damals von mir schon nur in "einfachen" Fällen vorkam). Ausnahme: Es geht nur um die Ausgleichung der Gerichtskosten, wo sich ohnehin alles ausschließlich aus der Akte ergibt.
    Man mag das natürlich teilweise auch ohne rechtliches Gehör machen können, aber man will natürlich bei Prüfungen auch keine ewigen Diskussionen, ein kleiner Schatten bleibt immer zurück, wenn man an irgendeiner Stelle kritisiert wird, vor allem dann, wenn sich das wegen der gleichen Sache wiederholt.

    Ansonsten mache ich es in allen Fällen, die mir eindeutig erscheinen, auch so, dass ich den KFB bereits als Entwurf abspeichere. Dann bekomme ich immer stoßweise die Wiedervorlagen und bin mit dem Berg schnell durch, denn mit ForumStar gibt man es dann frei und da wird dann erst das aktuelle Datum eingesetzt.
    Für mich ist es einfach effektiver, wenn ich den KFB gleich machen kann, wenn ich mir gerade Gedanken dazu gemacht habe. Sollten Einwändungen kommen, kann ich den Entwurf auch noch schnell ergänzen oder abändern.
    Aber natürlich kann das ja jeder so machen, wie es ihm beliebt und wie es für ihn am effektivsten erscheint. Und angesichts der bescheidenen Pensen müssen wir uns ja solche Fragen der Effektivität, besonders in Massenverfahren, regelmäßig stellen.

  • Wir befassen uns hier mit der Entscheidung eines Rechtspflegers, die mit dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts angefochten werden kann und die dann einer Abhilfeprüfung unterliegt. Die weit verbreitete Praxis einer direkten Festsetzung wird durch gerichtliche Entscheidungen gedeckt. Sie ist m.E. überwiegend im Interesse der Verfahrensbeteiligten, dient sie doch der Beschleunigung des Verfahrens. Dies würde ich auf etwaige Beanstandungen dieser Praxis bei einer Geschäftsprüfung erwidern und fragen, ob gleichwohl Bedenken bestehen, dass die Verfahrensweise nicht durch § 9 RPflG gedeckt ist.

    Man muss nicht direkt festsetzen. Jedoch überwiegen in geeigneten Fällen m.E. zumindest in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eindeutig die Vorteile derartigen Vorgehens (in der Regel: Verfahrensbeschleunigung, allseits geringerer Arbeitsaufwand und geringere Kosten).
    In geschätzt 1 von 100 Fällen Rechtsmittel das in geschätzt 1 von 1000 Fällen auch auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt wird und im krassen Ausnahmefall eine Abhilfe nach sich zieht. Wäre dies häufiger der Fall, spräche das ggf. dafür, die eigene Bewertung der zur direkten Festsetzung geeigneten Fälle zu überdenken; sie jedoch nicht völlig ad acta zu legen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (22. Mai 2014 um 13:59)

  • Wir befassen uns hier mit der Entscheidung eines Rechtspflegers, die mit dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts angefochten werden kann und die dann einer Abhilfeprüfung unterliegt. Die weit verbreitete Praxis einer direkten Festsetzung wird durch gerichtliche Entscheidungen gedeckt. Sie ist m.E. überwiegend im interesse der Verfahrensbeteiligten, dient sie doch der Beschleunigung des Verfahrens. Dies würde ich auf etwaige Beanstandungen dieser Praxis bei einer Geschäftsprüfung erwidern und fragen, ob gleichwohl Bedenken bestehen, dass die Verfahrensweise nicht durch § 9 RPflG gedeckt ist.


    :zustimm: vor allem der Verweis auf § 9 RPflG.

  • Bezüglich rechtliches Gehör mal ein interesssanter Fall, der mir heute erst unterkam:

    Es wird ein Gutachten erstellt. Die Kosten belaufen sich zunächst auf den Betrag X, sodann korrigiert der SV seinen Vergütungsantrag von 85 € auf 100 € pro Stunde, sodass ihm nochmals was ausgezahlt wird, insgesamt 9.000 €.
    Sodann erstellt der Kostenbeamte eine KR zu Lasten des Beklagten über den Teil der GK, der von den Vorschüssen des Klägers nicht abgedeckt ist (ist aber nicht mehr viel).
    Ich setze die Kosten gegen den Beklagten fest (rechtliches Gehör in Bezug auf die Anwaltskosten gewährt) und setze die verrechneten Gerichtskostenvorschüsse des Klägers hinzu.
    Nun legt der Beklagten-Vertreter dagegen Rechtsmittel ein und begründet, die Gerichtskosten müsse sein Mandant nicht in voller Höhe erstatten, sie wären in dieser Höhe gar nicht notwendig gewesen, denn die Entschädigung des SV sei zu hoch ausgefallen (der hat nach neuem Recht mit 100 €/h abgerechnet, wurde aber vor dem 1.8.13 beauftragt und hätte demnach nur mit 85 €/h abrechnen dürfen). Zudem rügt er die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs bei der Festlegung der SV-Entschädigung, die sein Mandant letztlich zu zahlen hat, und zwar unter Verweis auf § 4a JVEG. Man sieht, selbst bei regelmäßiger Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Kostenfestsetzung kann so etwas noch passieren. Wir müssen jetzt ohnehin erst mal sehen, wie wir da insgesamt wieder rauskommen, als erstes haben wir mal mit einer Vorlage an den Bezirksrevisor angefangen, da SV-Entschädigung und Gerichtskosten davon betroffen sind. Letztlich wirkt sich das aber bis zur Kostenfestsetzung aus.

    Was das übrige angeht (Festsetzung ohne Gehör in "leichten" Fällen), so kann das ja auch jeder für sich entscheiden. Ich persönlich empfinde die Gewährung nicht als besonderen Mehraufwand. Und ob der KFB dann am Ende 3 Wochen später rausgeht, ist mir relativ egal, wenn ich daran denke, dass der erste Termin 3-5 Monate nach Eingang der Klageschrift anberaumt wird.

  • Wir befassen uns hier mit der Entscheidung eines Rechtspflegers, die mit dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts angefochten werden kann und die dann einer Abhilfeprüfung unterliegt. Die weit verbreitete Praxis einer direkten Festsetzung wird durch gerichtliche Entscheidungen gedeckt. Sie ist m.E. überwiegend im interesse der Verfahrensbeteiligten, dient sie doch der Beschleunigung des Verfahrens. Dies würde ich auf etwaige Beanstandungen dieser Praxis bei einer Geschäftsprüfung erwidern und fragen, ob gleichwohl Bedenken bestehen, dass die Verfahrensweise nicht durch § 9 RPflG gedeckt ist.


    :zustimm: vor allem der Verweis auf § 9 RPflG.

    Entschuldigung,

    was hat der Verweis auf die Unabhängigkeit des Rechtspflegers mit der Frage zu tun, ob ich Art.103 GG beachte? Entbindet 9 RPflG von der Beachtung des Grundgesetzes?

    Ich sehe ja ein, dass das "Schneller, höher, weiter"-Argument bei einer tatsächlichen Reklamationsquote von 1:1000 eine gewisse Schlagkraft hat. Aber es einfach auf 9 RPflG zu schieben, das geht m.E. am Kern vorbei.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Bezüglich rechtliches Gehör mal ein interesssanter Fall, der mir heute erst unterkam:

    Es wird ein Gutachten erstellt. Die Kosten belaufen sich zunächst auf den Betrag X, sodann korrigiert der SV seinen Vergütungsantrag von 85 € auf 100 € pro Stunde, sodass ihm nochmals was ausgezahlt wird, insgesamt 9.000 €.
    Sodann erstellt der Kostenbeamte eine KR zu Lasten des Beklagten über den Teil der GK, der von den Vorschüssen des Klägers nicht abgedeckt ist (ist aber nicht mehr viel).
    Ich setze die Kosten gegen den Beklagten fest (rechtliches Gehör in Bezug auf die Anwaltskosten gewährt) und setze die verrechneten Gerichtskostenvorschüsse des Klägers hinzu.
    Nun legt der Beklagten-Vertreter dagegen Rechtsmittel ein und begründet, die Gerichtskosten müsse sein Mandant nicht in voller Höhe erstatten, sie wären in dieser Höhe gar nicht notwendig gewesen, denn die Entschädigung des SV sei zu hoch ausgefallen (der hat nach neuem Recht mit 100 €/h abgerechnet, wurde aber vor dem 1.8.13 beauftragt und hätte demnach nur mit 85 €/h abrechnen dürfen). Zudem rügt er die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs bei der Festlegung der SV-Entschädigung, die sein Mandant letztlich zu zahlen hat, und zwar unter Verweis auf § 4a JVEG. ...

    Deswegen haben wir im Senat, bevor wir eine Festsetzung nach 4 JVEG gemacht haben, die Beteiligten, einschließlich des Sachverständigen, vorher angehört (zugegeben, die Rechnung hatte zwei Stellen mehr vor dem Komma).

    Die Lösung zum rauskommen liegt , wie Du sicher schon erkannt hast, im übrigen schon im Antrag: Wiederaufnahme des Festsetzungsverfahrens nach 4a JVEG.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Parteien sind doch bei der Festsetzung von JVEG-Vergütung keine Beteiligten (vgl. § 4 Abs. 9 JVEG), insofern kann hier auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen.

    Wenn man auf die reine Beschwerdebefugnis abstellt, dann hast Du formal recht, das räume ich nach nochmaligem Nachdenken ein. Mein Vorschlag, über 4a JVEG wegen des Antrags des Parteivertreters zu gehen war daher unzutreffend. Andererseits zeigt der Fall von Andy.K sehr schön, wohin es dann laufen kann, wenn man die Parteien nicht einbindet, die letztlich die Zeche zu zahlen haben.

    Für das Problem von Andy.K variiere ich daher wie folgt: Der Revisor muss für die Staatskasse sich auf 4a JVEG berufen, dann ist man wieder im Spiel.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • M.E. ist der Bezirksrevisor trotzdem nicht befugt, unterbliebene Anhörungen im Rahmen einer Geschäftsprüfung zu beanstanden.
    Dies mag im Rahmen eines Rechtsbehelfs durch die Parteien geschehen (oder eben, wie offensichtlich in vielen Fällen, auch nicht).

    Ich höre im Übrigen stets, auch bei der Ausgleichungen verrechneter Gerichtskosten, an (was im Übrigen auch für den Rechtspfleger keinen Mehraufwand bedeutet, wenn die Geschäftsstelle instruiert ist, die Anträge selbstständig mit der Gelegenheit zur Stellungnahme an die Gegenseite zu übersenden).
    Auch wenn dies nicht Ausfluss von Art. 103 GG ist (der für Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht gilt, BVerfGE 101, 397) sondern des Grundsatzes eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). ;)

    Gruß
    Peter

  • Nur noch unterschreiben ? Wie siehts denn mit dem Beschlussdatum aus ?
    Weisst Du schon im voraus, an welchem Tag Du unterschreiben wirst ?:gruebel:

    Datum lasse ich zunächst offen und stempele es dann am Tag der Unterschrift ein.

    Bei ForumSTAR ginge es das m. E. nicht, da müsste man das Datum vermutlich mit Tippex entfernen. Und anschließend kopieren und dann stempeln..... Zeitersparnis? :wechlach:


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    Sogar der Montag! :S

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