In der Regel bevollmächtigen doch die Parteien den Notar sie im Grundbuchverfahren uneingeschränkt (über § 15 GBO hinaus) zu vertreten und alle notwendigen Erklärung abzugeben. Wenn man nun davon ausgeht, dass die ursprüngliche Bewilligung verbraucht ist, kann aber doch der Notar mittels seiner Vollmacht die erneute Bewilligung abgeben, ohne dass die Parteien nochmals zum Notar müssen und ohne dass weitere Kosten entstehen. Geht man davon aus, dass die Bewilligung noch nicht "vollständig" verbraucht ist, genügt eine Bitte an das GBA die vergessene Eintragung nachzuholen. Oder überseh ich da jetzt was?
Ob der Rechtspfleger dann eine Inhaltsänderung oder eine Berichtigung einträgt (wobei nach den Ausführungen von Cromwell und auch m.E. die Inhaltsänderung richtig wäre) ist Sache des zuständigen Rechtspflegers.
Solange also keine Zwischenrechte eingetragen worden sind, liese sich doch durch eine Erklärung des Notars die materielle Rechtslage erzielen, die von den Parteien gewollt war.