Erbausschlagung: rechtskraft abwarten unnötig?

  • Also mir ist jetzt mal folgende Idee gekommen.:idee:
    Bisher habe ich in Genehmigungen von Erbauschlagungen immer Rechtskraft Genehmigungsbeschluß abgewartet und dann Rechtskraftausfertigung an Mutter erteilt.
    Aber eigentlich ist das ja unnötig wenn das kind unter 14 ist.
    Denn Beteiligte ist ja nur die Mutter da man nach BGH kein Ergänzungspfleger braucht.
    Im neuen Rechtspfleger ist aber eine Entscheidung von OLG Koblenz 13 WF 1135/13 drin daß Beschwerde der Mutter sowieso immer unzulässig ist.
    Also kann man einfach der Mutter gleich schon die Rechtskräftige Genehmigung übersenden da mein Genehmigungsbeschluß sozusagen unanfechtbar ist.
    §40 II FamFG geht dann wegen Unanfechtbarkeit ins Leere .
    Das würde sehr viel Zeit vor allem der Geschäfstelle sparen.
    Was meint ihr?
    henry

  • Der Gedankengang ist interessant, würde ich aber lieber nicht machen. Denn der Beschluss ist eben nicht unanfechtbar, nur weil auf dem ersten Blick keinen gibt, der sinnvollerweise die Beschwerde einreichen könnte.

    § 9 II FamFG sagt
    (2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

    theoretisch könnte die Mutter noch Rechtsmittel für das Kind einlegen (sei es nur dadurch, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist noch ein goldenes Kettchen gefunden wird)

    Ohne Ergänzungspfleger ist zumindest schonmal viel Zeit gespart, aber ich denke mehr wirst du da nicht rausholen können.

    "Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, dass der die Genehmigung beantragende Sorgerechtsinhaber und auch das Kind trotz antragsgemäß erteilter Genehmigung beschwerdebefugt seien, wenn die Genehmigung dem Wohl des Kindes widerspricht (vgl. Keidel/Meyer-Holz aaO. Rn. 91), vermag der Senat dieser Ansicht - jedenfalls im Anwendungsbereich des § 1643 Abs. 2 BGB - nicht zu folgen. "

    Mir wäre nur die eine OLG Entscheidung hier einfach zu dünn.

  • theoretisch könnte die Mutter noch Rechtsmittel für das Kind einlegen (sei es nur dadurch, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist noch ein goldenes Kettchen gefunden wird)

    Das führt nach der Entscheidung des OLG Koblenz aber nicht zu einer Beschwer, da sie dann immer noch davon Abstand nehmen könnte, von der Genehmigung Gebrauch zu machen.


  • Das führt nach der Entscheidung des OLG Koblenz aber nicht zu einer Beschwer, da sie dann immer noch davon Abstand nehmen könnte, von der Genehmigung Gebrauch zu machen.

    Nun gut, das ist die Entscheidung des OLG Koblenz. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass es andere Auffassungen gibt. Dadurch aber den Beschluss selbst für unanfechtbar zu erklären, halte ich für zu weitreichend. Das gibt m.E nach das FamFG nicht her.

  • Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Nachlassgericht den Genehmigungsbeschluss ohne Rechtskraftvermerk akzeptiert.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Nun gut, das ist die Entscheidung des OLG Koblenz. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass es andere Auffassungen gibt. Dadurch aber den Beschluss selbst für unanfechtbar zu erklären, halte ich für zu weitreichend. Das gibt m.E nach das FamFG nicht her.

    Das hatte ich anders gemeint: Selbst das Auffinden der Goldkette macht die Beschwerde nicht zulässig, da immer noch davon Abstand genommen werden kann, von der Genehmigung Gebrauch zu machen.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Nachlassgericht den Genehmigungsbeschluss ohne Rechtskraftvermerk akzeptiert.

    Nach meinem Verständnis von #1 war damit gemeint, dass der Genehmigungsbeschluss sofort mit dem Rechtskraftvermerk versehen wird.

    Das Problem liegt meines Erachtens an anderer Stelle: Kann eine Entscheidung sofort rechtskräftig werden, wenn ein Rechtsmittel dagegen nur unzulässig sein kann oder ist es erforderlich, dass ein Rechtsmittel dagegen nicht statthaft wäre?

  • Es besteht keine Notwendigkeit für solche gedanklichen Klimmzüge. Die Mutter kann nach Zugang der Genehmigung auf Rechtsmittel verzichten, dann ist der Beschluss rechtskräftig. Warum sollte die Genehmigung zur Ausschlagung anders behandelt werden als andere Genehmigungen des Familiengerichts?


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  • Nun gut, das ist die Entscheidung des OLG Koblenz. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass es andere Auffassungen gibt. Dadurch aber den Beschluss selbst für unanfechtbar zu erklären, halte ich für zu weitreichend. Das gibt m.E nach das FamFG nicht her.

    Das hatte ich anders gemeint: Selbst das Auffinden der Goldkette macht die Beschwerde nicht zulässig, da immer noch davon Abstand genommen werden kann, von der Genehmigung Gebrauch zu machen.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Nachlassgericht den Genehmigungsbeschluss ohne Rechtskraftvermerk akzeptiert.

    Nach meinem Verständnis von #1 war damit gemeint, dass der Genehmigungsbeschluss sofort mit dem Rechtskraftvermerk versehen wird.

    Das Problem liegt meines Erachtens an anderer Stelle: Kann eine Entscheidung sofort rechtskräftig werden, wenn ein Rechtsmittel dagegen nur unzulässig sein kann oder ist es erforderlich, dass ein Rechtsmittel dagegen nicht statthaft wäre?


    Letzteres halte ich für zutreffend. Solange ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung möglich (also statthaft) ist, kann eine sofortige Rechtskraft nicht eintreten.

  • Weshalb sollte das Kind kein eigenes Beschwerderecht haben?

    Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde fehlt doch wegen der Möglichkeit des Nichtgebrauchmachens von der Genehmigung nur in der Person des gesetzlichen Vertreters.

  • Also danke für eure Antworten.:)
    Ich habe das nochmal durchdacht und denke es müßte gehen.
    Wenn die Beschwerde soweiso unzulässig wäre ist es egal ob sie statthaft wäre, da Statthaftigkeit ja zur Zulässigkeit gehört.
    Und das Beschwerderecht kann das Kind ja nicht selbst ausüben sondern sowieso nur die eltern (Ergänzungspfleger ist unstreitig nicht zu bestellen).
    Und es kann nach logischem Menschenverstand keinen Unterschied machen ob die Eltern für sich oder für das Kind handeln.
    Wie gesagt müssen die Eltern ja nicht von der Genehmigung Gebrauch machen.
    Denke, ich werde es durchziehn.:daumenrau
    henry

  • Also danke für eure Antworten.:)
    Ich habe das nochmal durchdacht und denke es müßte gehen.

    Denke, ich werde es durchziehn.:daumenrau
    henry

    :eek:
    Frei nach Cromwell : Das schlägt ja dem Fass die Krone ins Gesicht.:daumenrun

  • Nur weil das noch nicht 14-jährige Kind sein Beschwerderecht nicht selbst ausüben kann, wird die Genehmigungsentscheidung sofort rechtskräftig?

    Abgrundtiefe rechtliche Verirrungen.


    :daumenrau
    Ich hoffe , henry macht sich damit keine Freunde !
    Wär aber auch nicht das erste Mal.:cool:

  • Die gleiche Idee gab es hier schon mal, da hatte auch henry mitgeschrieben.

    Die Zulässigkeit des RM, bei vorhandener Statthaftigkeit, ist für die Rechtskraftberechnung unerheblich. Selbst (zivilrechtl.) Endurteile, bei denen unverrückbar feststeht, dass die Berufungssumme nicht erreicht wird, werden erst nach Ablauf der RM-frist rechtskräftig.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Also: Hätten die Eltern in der Beschwerde geschrieben: Ich lege namens des Kindes Beschwerde ein dann hätte das OLG Koblenz die Beschwerde genauso wegen fehlerhafter Beschwer zurückgewiesen.
    Wenn es keine Beschwer gibt dann gibt es eben auch keine zulässige Beschwerde.
    Komisch daß einige den Gedanken gar nicht so abwegig finden.
    Von Abgrundtiefe rechtliche Verirrungen zu schreiben ist deshalb voll daneben.:daumenrun
    Aber ich denke das hat damit zu tun daß die "Kritiker" ja auch die BGH-Entscheidung über Ergänzungspflege im Ausschlagungsverfahren für falsch erklärt wird.:gruebel:
    henry

  • Danke wobder.
    Die Idee hatte also schonmal jemand.
    Aber klar daß man bei mir dann wieder von Abgrundtiefe rechtliche Verirrungen reden muß. :(
    henry

  • Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, ist ein RM statthaft und fristgemäß eingelegt, wird die angefochtene Entscheidung nicht vor Verwerfung des RM rechtskräftig. M.a. Worten, auch dann, wenn ein RM nur statthaft ist, aber im übrigen offensichtl. unzulässig, weil keine Beschwer vorhanden, RM-wert nicht erreicht, keine (notwendige) Zulassung etc. vorhanden, muss die RM-frist aus Gründen der Rechtsklarheit -u. sicherheit abgewartet werden. Die Entsch. wird nicht ! sofort rechtskräftig, vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, GmS-OGB 1/83 zu § 705 ZPO, welcher inhalt. dem § 45 FamFG entspricht, vgl. Keidel, § 45 Rdn. 1.


    (Es wäre schön zu wissen, ob du, henry, zumindest nun deine Meinung ändern würdest.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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