ausländische Studentin mit Vermögen von ca. 20.000 € als Sicherheit

  • Hallo,

    bei mir sprach heute eine ausländische Studentin vor und wollte Beratungshilfe beantragen. Die Angelegenheit an sich ist beratungshilfefähig.

    Sie legte mir neben ein paar anderen Unterlagen einen Kontoauszug vor. Dort war ein Guthabenstand von knapp 20.000 €. Auf Nachfrage teilte sie mit, dass sie diesen Betrag vorab hierher transferieren musste und davon während des Studiums lebt. Diesen Geldbetrag musste sie auch der Ausländerbehörde nachweisen, um einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu bekommen. Weitere Einnahmen hat sie nicht.

    Auf die Schnelle würde ich sagen, dass sie ihr Vermögen einsetzen muss. Aber vielleicht hatte schon mal jemand etwas ähnliches gehabt und kann mir evtl. weiterhelfen :gruebel:.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Also, der Vortrag der Studentin kann so stimmen. Ich meine sogar, dass sie von diesem Betrag monatlich nur eine begrenzte Summe ausgeben darf, damit der Unterhalt während ihres Aufenthalts in Deutschland gesichert ist. Ansonsten verliert sie ihren Aufenthaltstitel.
    Daher ist dieses "Vermögen" für sie gar nicht verfügbar. Ich an deiner Stelle würde bei der zuständigen Ausländerbehörde mal nachfragen, wie sich das verhält.

  • So jetzt habe ich mal im WWW etwas gesucht. Der Gedankenanstoß von Simba war sehr hilfreich :daumenrau.

    Ausländische Studenten müssen ein Sperrkonto anlege. Es müssen 8.040 € eingezahlt werden (Sperrguthaben). Sperrbegünstigte ist die Ausländerbehörde. Über diesen Betrag kann nicht frei verfügt werden. Alles was darüber hinaus geht, steht dem Studenten zur freien Verfügung.

    Daher in diesem Fall keine Beratungshilfe, da einsetzbares Vermögen vorhanden ist.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Wie lange soll denn das Studium dauern? Der genannte Betrag ist nämlich pro Jahr erforderlich.

    Danke für den Tipp.
    Sie kommt morgen noch einmal da noch weitere Unterlagen fehlten. Da frage ich dann alles ab.

    Gruß Grottenolm

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  • Ich würde bei einer/der Ausländerbehörde nachfragen, ob die RA-Kosten von diesem Konto bezahlt werden dürfen/können/müssen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich würde bei einer/der Ausländerbehörde nachfragen, ob die RA-Kosten von diesem Konto bezahlt werden dürfen/können/müssen.

    Die Ausländerbehörde kann auch eine Sperrfreigabe erteilen damit einmalig mehr abgehoben werden kann.

  • Solange sie das nicht tut, handelt es sich aber um nicht einsetzbares Vermögen. Es ist fraglich, ob die Antragstellerin zunächst darauf verwiesen werden kann oder muss, einen entsprechenden Freigabeantrag zu stellen. Meine Meinung: Nein, kann sie nicht.
    Das Vermögen ist nicht ohne Weiteres verfügbar, insbesondere nicht zum jetzigen Zeitpunkt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Aber vielleicht zu dem Zeitpunkt, zu dem der RA sein Geld haben will. Man muss sich dann eben auch rechtzeitig drum kümmern.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Grüße aus dem Taubenschlag :cool:.

    Die Studentin hat heute hier vorgesprochen und ich habe nach ausführlicher Besprechung mit ihr den Schein erteilt.

    Eine entsprechende Freigabe bei der Ausländerbehörde habe ich jetzt als nicht für erforderlich gehalten.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ich frage mich dabei allerdings, warum das nicht aus dem Vermögen gezahlt werden soll. Das eingezahlte, gesperrte Vermögen dient doch gerade dafür, dass sichergestellt ist, dass der ausländische Student sein Leben in Deutschland selber finanzieren kann und nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist. Ich bewillige also eine staatliche Leistung da das Vermögen nicht angetastet werden darf damit der Inhaber keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen muss?:gruebel:

  • Ich frage mich dabei allerdings, warum das nicht aus dem Vermögen gezahlt werden soll. Das eingezahlte, gesperrte Vermögen dient doch gerade dafür, dass sichergestellt ist, dass der ausländische Student sein Leben in Deutschland selber finanzieren kann und nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist. Ich bewillige also eine staatliche Leistung da das Vermögen nicht angetastet werden darf damit der Inhaber keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen muss?:gruebel:

    Das ging mir auch so durch den Kopf. Ich denke auch, dass dies u. a. hierfür zu verwenden ist. Was hat das sonst für einen Sinn, dass etwas eingezahlt werden muss, um den Lebensunterhalt hier zu finanzieren, wenn dann doch der deutsche Steuerzahler einspringen muss?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Sofern ich das richtig verstanden habe, dient das gesperrte Vermögen dem allgemeinen Lebensunterhalt der Studentin. Wenn man den Betrag von 8.040,- € auf Monate runterrechnet, käme man auf 670,- € / Monat, von der die Studentin Unterkunfts- und allgemeine Lebenshaltungskosten begleichen muss - also hat sie damit je nach Wohnkosten durchschnittlich weniger als ein SGB II-Bezieher. Von dem Vermögen muss sie also das gesamte Studium lang auskommen und sich ggf. danach auch noch ein Leben aufbauen. Diese Bedigung der Ausländerbehörde dient also dazu, den Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhindern. Das heißt aber nicht, dass nicht einmalige Sozialleistungen bewilligt werden können.

    Davon ab: Wer kann besser einschätzen, ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe notwendig ist - die Ausländerbehörde oder der Rpfl auf der RAST? ;)


    Und um mal einen ganz obskuren Fall darzustellen:
    Angenommen, sie würde den Antrag auf Freigabe stellen. Dieser Antrag wird abgelehnt. Für das Freigabeverfahren wird ihr Beratungshilfe bewilligt (weil spätestens hier das Vermögen de facto nicht vorhanden ist), anwaltliche Vertretung führt zum Erfolg und ein Teil des Vermögens wird für die andere Angelegenheit (nicht fürs Widerspruchsverfahren!) freigegeben.
    Dann haben wir immer noch eine anwaltliche Beratung und Vertretung im Rahmen der BerH. Und eventuell ein endloses Spielchen dadurch, das die Studentin letzten Endes dazu bringt, ihr gesamtes Vermögen aufzubrauchen und das Studium hier abbrechen zu müssen. Dieses Ergebnis halte ich für nicht richtig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Sofern ich das richtig verstanden habe, dient das gesperrte Vermögen dem allgemeinen Lebensunterhalt der Studentin. Wenn man den Betrag von 8.040,- € auf Monate runterrechnet, käme man auf 670,- € / Monat, von der die Studentin Unterkunfts- und allgemeine Lebenshaltungskosten begleichen muss - also hat sie damit je nach Wohnkosten durchschnittlich weniger als ein SGB II-Bezieher.

    Gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten nicht vielleicht auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die man sich über mehrere Monate zusammensparen muss? Mit dem Thema ausl. Studenten und BerH musste ich mich zu meiner Rechtsantragstellenzeit nicht so viel befassen, da es bei uns von der AStA kostenlose Rechtsberatung über einen Anwalt gab.

  • Sofern ich das richtig verstanden habe, dient das gesperrte Vermögen dem allgemeinen Lebensunterhalt der Studentin. Wenn man den Betrag von 8.040,- € auf Monate runterrechnet, käme man auf 670,- € / Monat, von der die Studentin Unterkunfts- und allgemeine Lebenshaltungskosten begleichen muss - also hat sie damit je nach Wohnkosten durchschnittlich weniger als ein SGB II-Bezieher. Von dem Vermögen muss sie also das gesamte Studium lang auskommen und sich ggf. danach auch noch ein Leben aufbauen. Diese Bedigung der Ausländerbehörde dient also dazu, den Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhindern. Das heißt aber nicht, dass nicht einmalige Sozialleistungen bewilligt werden können.

    Davon ab: Wer kann besser einschätzen, ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe notwendig ist - die Ausländerbehörde oder der Rpfl auf der RAST? ;)


    Und um mal einen ganz obskuren Fall darzustellen:
    Angenommen, sie würde den Antrag auf Freigabe stellen. Dieser Antrag wird abgelehnt. Für das Freigabeverfahren wird ihr Beratungshilfe bewilligt (weil spätestens hier das Vermögen de facto nicht vorhanden ist), anwaltliche Vertretung führt zum Erfolg und ein Teil des Vermögens wird für die andere Angelegenheit (nicht fürs Widerspruchsverfahren!) freigegeben.
    Dann haben wir immer noch eine anwaltliche Beratung und Vertretung im Rahmen der BerH. Und eventuell ein endloses Spielchen dadurch, das die Studentin letzten Endes dazu bringt, ihr gesamtes Vermögen aufzubrauchen und das Studium hier abbrechen zu müssen. Dieses Ergebnis halte ich für nicht richtig.

    Ich gebe zu, dass ich mich mit diesen Bestimmungen nicht wirklich auskenne. Ich weiß nur aus dem Bekannten-/Verwandtenkreis, dass man immer alle Kosten im Ausland selbt tragen muss und dafür auch ggfls. einen Bürgen etc. benötigt. Das trifft insbesondere für deutsche Studenten zu, die ein Auslandssemester (bzw. mehrere) absolvieren. Zumindest ist es mir so bekannt. Andersherum kann ich es nicht sagen. Für mich wäre es jedoch logisch.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten nicht vielleicht auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die man sich über mehrere Monate zusammensparen muss? Mit dem Thema ausl. Studenten und BerH musste ich mich zu meiner Rechtsantragstellenzeit nicht so viel befassen, da es bei uns von der AStA kostenlose Rechtsberatung über einen Anwalt gab.

    Ich nehme an, dass du damit den Vergleich zum SGB II-Bezug herstellen möchtest.
    Tatsächlich soll ein SGB II-Bezieher auch aus den monatlichen Leistungen Rücklagen für etwaige Reparaturen o.ä. ansparen.

    Die Regelsatzverordnung sah 2013 für "Sonstige Waren und Dienstleistungen" laut Wikipedia einen Betrag von 27,96 € vor, für Möbel und Haushaltsgeräte von 28,96 €.

    Sicher kann man argumentieren, dass damit auch eine angemessene Ratenzahlung möglich wäre. Es ist ja schließlich in dieser Höhe im Regelsatz enthalten und kann damit auch in dieser Höhe abgeführt werden. Theoretisch.
    Diese Argumentation halte ich für relativ realitätsfern - und vor allem für nicht zwingend auf den Fall der ausländischen Studentin anwendbar.

    Der Regelsatz ist eben ein durch den Gesetzgeber vorgesehener Satz. Die Wohnkosten werden ggf. zusätzlich getragen.

    Der von Grottenolm recherchierte Betrag von 8.040,- € ist fix. Der hieraus zu errechnende monatlich zur Verfügung stehende Teil mithin ebenfalls. Das heißt im Klartext, dass das zur Verfügung stehende monatliche Einkommen der Studentin stark abhängig von ihrer Wohnlage ist - mithin auch vom Studienort. In "teuren" Gegenden ist es also durchaus denkbar, dass sie trotz bescheidener Wohngröße pp. nach Abzug der Wohnkosten sogar unter dem SGB II-Regelsatz bleibt. Zu verlangen, dass hiervon noch Rücklagen gebildet werden, halte ich für sehr bedenklich.

    Grottenolm hat den Schein erteilt, ich hätte es - sofern es nur an der Vermögensfrage scheitert - ebenfalls.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Danke Pat :D.

    Der Betrag von 670 € orientiert sich am Baföghöchstsatz.
    BTW: Einem inländischen Studenten mit dem gleichgelagerten rechtlichem Problem hätte ich auch einen Schein erteilt, wenn dieser Bafög in dieser Höhe bekommen hätte.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ich nehme an, dass du damit den Vergleich zum SGB II-Bezug herstellen möchtest.
    Tatsächlich soll ein SGB II-Bezieher auch aus den monatlichen Leistungen Rücklagen für etwaige Reparaturen o.ä. ansparen.

    Die Regelsatzverordnung sah 2013 für "Sonstige Waren und Dienstleistungen" laut Wikipedia einen Betrag von 27,96 € vor, für Möbel und Haushaltsgeräte von 28,96 €.

    Sicher kann man argumentieren, dass damit auch eine angemessene Ratenzahlung möglich wäre. Es ist ja schließlich in dieser Höhe im Regelsatz enthalten und kann damit auch in dieser Höhe abgeführt werden. Theoretisch.
    Diese Argumentation halte ich für relativ realitätsfern - und vor allem für nicht zwingend auf den Fall der ausländischen Studentin anwendbar.

    Die Regelsatzverordnung gilt seit 2011 nicht mehr, das steht jetzt im RBEG. ;)

    Die genannte Position "sonstige Waren und Dienstleistungen" ist meines Erachtens ein reiner Rechenfaktor zur Ermittlung des Gesamtbedarfs, aus dem keine Ansparverpflichtung bei Nichtverbrauch abgeleitet werden kann.

    Die Möglichkeit Ratenzahlung überzeugt schon deshalb nicht, weil es dazu neben dem Schuldner auch einen Gläubiger braucht, der mit dieser einverstanden ist.

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