Ich komme mit folgendem Antrag nicht so recht weiter.
Eingetragen ist eine Grunddienstbarkeit für die jeweiligen Eigentümer mehrerer Grundstücke . 3 Grundstücke sind jeweils in Wohnungseigentum aufgeteilt. Nun beantragt ein in einem Wohnungseigentumsblatt eingetragener Gläubiger die Eintragung des Herrschvermerks in "seinem " Grundbuch. Da nicht nur der Eigentümer des Wohnungseigentums allein Berechtigter ist, sondern das gesamte Grundstück herrschendes Grundstück ist, bin ich der Meinung, dass die beantragte Eintragung nur in das eine Blatt nicht möglich ist, sondern wenn überhaupt, die Eintragung in allen Einheiten des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks erfolgen müsste. Hierzu ist der einzelen Gläubiger aber nicht antragsberechtigt.
Wie seht ihr das ?