Eintragung Herrschvermerk auf Antrag eines Gläubigers einer Wohnungseigentumseinheit

  • Ich komme mit folgendem Antrag nicht so recht weiter.

    Eingetragen ist eine Grunddienstbarkeit für die jeweiligen Eigentümer mehrerer Grundstücke . 3 Grundstücke sind jeweils in Wohnungseigentum aufgeteilt. Nun beantragt ein in einem Wohnungseigentumsblatt eingetragener Gläubiger die Eintragung des Herrschvermerks in "seinem " Grundbuch. Da nicht nur der Eigentümer des Wohnungseigentums allein Berechtigter ist, sondern das gesamte Grundstück herrschendes Grundstück ist, bin ich der Meinung, dass die beantragte Eintragung nur in das eine Blatt nicht möglich ist, sondern wenn überhaupt, die Eintragung in allen Einheiten des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks erfolgen müsste. Hierzu ist der einzelen Gläubiger aber nicht antragsberechtigt.

    Wie seht ihr das ?

  • Spontan würde ich das anders sehen. Eingetragen werden muß der Vermerk in alle WE-Grundbücher (vgl. KEHE/Eickmann § 9 Rn 10). Ich würde aber den Antrag nur eines der Antragsberechtigten, ggf. auch nur eines Miteigentümers, genügen lassen. Sonst kriegt er den Vermerk ja nie rein.

  • Der Gläubiger einer SE-Einheit ist antragsberechtigt, § 9 Abs. 1 GBO. Einzutragen ist der Vermerk sodann auf allen für das Grundstück angelegten Blättern, vgl. Schöner/Stöber RN 1150, 1151.

    Spontan würde ich das anders sehen. Eingetragen werden muß der Vermerk in alle WE-Grundbücher (vgl. KEHE/Eickmann § 9 Rn 10). Ich würde aber den Antrag nur eines der Antragsberechtigten, ggf. auch nur eines Miteigentümers, genügen lassen. Sonst kriegt er den Vermerk ja nie rein.

    Ihr hättet also keine Bedenken, auf Antrag eines einzelnen Antragsberechtigten den Vermerk zumindest bzgl. des einen in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks einzutragen.
    Nach Ansicht von Hügel 2. Aufl. Rdn. 22 zu § 9 GBO kann einem einzelnen Eigentümer kein Antragsrecht zugestanden werden. Irgendwie stört es mich, dass dann alle anderen - vielleicht ungewollt - auch diesen Vermerk drin haben. (vgl. auch letzter Absatz der Rdn. 1150 von Schöner/Stöber). Alle Wohnungsgrundbücher sind nicht mit Grundpfandrechten belastet.
    Ich würde mich als Eigentümer schon wundern, wenn in meinem Grundbuch ein Vermerk aufgrund eines Gläubigers eines anderen Wohnungseigentümers stehen würde.

  • Nach Ansicht von Hügel 2. Aufl. Rdn. 22 zu § 9 GBO kann einem einzelnen Eigentümer kein Antragsrecht zugestanden werden.

    Nach Rn 10 und 13 reicht dagegen der Antrag nur eines Miteigentümers. Entsprechend müßte auch der Antrag des Gläubigers dieses Miteigentümers gelten. Eine einschlägige Fundstelle habe ich dazu aber nicht.

  • Nach Ansicht von Hügel 2. Aufl. Rdn. 22 zu § 9 GBO kann einem einzelnen Eigentümer kein Antragsrecht zugestanden werden.

    Nach Rn 10 und 13 reicht dagegen der Antrag nur eines Miteigentümers. Entsprechend müßte auch der Antrag des Gläubigers dieses Miteigentümers gelten. Eine einschlägige Fundstelle habe ich dazu aber nicht.

    Stimmt, aber trotzdem habe ich hier ein ungutes Gefühl.

  • Stimmt, aber trotzdem habe ich hier ein ungutes Gefühl.

    Kann ich gut verstehen, zumal umgekehrt zur isolierten Löschung die "Bewilligungen der [aller] dinglich Berechtigten am herrschenden Grundstück" erforderlich wäre (Hügel/Wilsch Rn 76). Weiß nicht, was ich machen würde. Trotzdem müssen die Beteiligten grds. damit leben, dass der Antrag auch nur von einem der Antragsberechtigten gestellt werden kann ("sowie"; § 9 Abs. 1 S. 2 GBO => alternativ nicht kumulativ). Vielleicht hat ja noch jemand die zündende Idee.

  • Der Gläubiger einer SE-Einheit ist antragsberechtigt, § 9 Abs. 1 GBO. Einzutragen ist der Vermerk sodann auf allen für das Grundstück angelegten Blättern, vgl. Schöner/Stöber RN 1150, 1151.

    Hatte den Schöner/Stöber auch gelesen; die Eintragung auf allen WEG-Blättern gemäß § 3 Abs. 7 WGV bezieht sich m.E. nur auf den ZP der Neuanlegung/Begründung des WEG, also Übertragung eingetragener Rechte auf alle WEG-Blätter. Die Frage des nachträglichen Herrschvermerks ist damit für nicht gelöst. Habe den gleichen/ähnlichen Fall, Antragsteller (auf Wunsch seines Gläubigers) ist ein WEG-Eigentümer.

  • Hatte ich im ersten Moment/eigentlich auch so gelesen, aber den als Begründung zitierten § 3 Abs. 7 WGV verstehe ich anders;

    die meisten Kommentare schweigen sich zu der Frage mehrerer Berechtigter aus, 2 Meinungen (ohne große Begründung) konnte ich finden: Hügel nein, Meikel ja - toll!

  • Hatte ich im ersten Moment/eigentlich auch so gelesen, aber den als Begründung zitierten § 3 Abs. 7 WGV verstehe ich anders; ...

    "Vermerke über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zustehen ..."

    Kann daraus immer noch keine Beschränkung auf bereits bestellte Rechte erkennen ...

    Der Antrag des Gläubigers eines Wohnungseigenümers muß reichen ("jeder"; § 9 Abs. 1 S. 2 GBO). Und das, obwohl er nur mittelbar Begünstigter ist. Entsprechend sollte auch der Antrag des einen Wohnungseigentümers genügen. Aber mit ist klar, dass sich das leichter sagt, wenn man den Antrag nicht selbst auf dem Tisch hat.

  • Habe mich jetzt entschlossen, der im "Hügel" geäußerten Meinung zu folgen: Auf Antrag nur eines der Eigentümer der herrschenden Grundstücke kann nur dort ein Herrschvermerk angebracht werden.

    Mit der Lösung kann ich mich am ehesten anfreunden.

  • Das Zitat betrifft aber einen anderen Sachverhalt. Dort geht es darum, dass die Grunddienstbarkeit zugunsten mehrerer berechtigter Grundstücke eingetragen ist. Vorliegend gibt es nur einen einzigen Berechtigten, nämlich den jeweiligen Eigentümer des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks. Der Haftungsverband der dort eingetragenen Grundpfandrechte erstreckt sich gemäß § 96 BGB auch auf die Grunddienstbarkeit als Bestandteil des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks (§§ 1191, 1192 Abs. 1, 1120 BGB). Ist beim belasteten Grundstück eingetragen, dass das Recht beim herrschenden Grundstück vermerkt ist, dann bedarf es zur Löschung der Grunddienstbarkeit der Zustimmung aller Gläubiger, deren Rechte an dem in WE aufgeteilten Grundstück eingetragen sind, und zwar unabhängig davon, ob in den einzelnen Wohnungsgrundbüchern ein Herrschvermerk eingetragen ist oder nicht. Ich zitiere dazu aus einem formlosen Schreiben von 2008:

    „…, es greifen dann jedoch die Bestimmungen der § 875, 876 Satz 2 BGB, wonach neben der Grundbucherklärung des von der teilweisen Aufhebung Betroffenenen, vorliegend also des jeweiligen Eigentümers des aus den Grunddienstbarkeiten begünstigten Grundstücks Fl.st. Nr. ….auch die dinglich Berechtigten (jedenfalls der Verwertungsrechte) am Grundstück Fl.st. Nr. …..zustimmen müssen. Zwar sind keine Herrschvermerke eingetragen, so dass die Formalbestimmung des § 21 GBO keine Anwendung findet. Dies ändert jedoch am materiell-rechtlichen Zustimmungserfordernis des § 876 Satz 2 BGB nichts (Jung, Rpfl. 2000, 372; LG Freiburg, B. v. 30.04.2004, 4 T 115/02, Palandt/Bassenge, BGB, 66. Auflage 2007, § 876 RN 3; Schmenger, BWNotZ 4/2007, 73 ff, 78). Hat das Grundbuchamt positive Kenntnis von diesem Zustimmungserfordernis, ist es ebenso wie im Falle eines Herrschvermerks gehalten, die Vorlage der Bewilligungen dieser dinglich Berechtigten zu verlangen (LG Freiburg, Palandt/Bassenge, je a.a.O.)….“

    Das ergibt sich auch aus dem Gutachten des DNotI im DNotI-Report 22/2010, 201/202. Wird das Recht ohne deren Zustimmung gelöscht, wird das Grundbuch unrichtig (s. Schmenger, aaO, S. 78 mwN.) http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-4-2007.pdf.

    Infolgedessen bringt es gar nichts, nur in einem einzelnen Wohnungseigentum einen Herrschvermerk anzubringen. Der jeweilige Eigentümer des einzelnen Wohnungseigentums ist nicht Berechtigter aus der Dienstbarkeit. Ich frage mich auch, wie Du den Vermerk im Grundbuch des mit der Diernstbarkeit belasteten Grundstücks fassen willst („Das Recht ist beim herrschenden Grundstück, hier jedoch lediglich in Blatt…, vermerkt?“). Zwischen der Eintragung des Herrschvermerks im Grundbuch und der Übertragung in die Wohnungsgrundbücher bei Begründung von WE oder der späteren Eintragung in allen WE-Grundbüchern auf Antrag eines der Antragsberechtigten gibt es mE keinen sachlich gerechtfertigten Unterschied.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich häng mich hier mal an:

    Dienstbarkeit ist eingetragen für jeweiligen Eigentümer von Flst. 100/5.

    Flst. 100/5 wird später zerlegt in 100/5 und 100/8 (Version 1), die dann nach Teilung des Grundstücks jeweils unter eigener BVNr. neu gebucht wurden.

    Dem Flst. 100/8 (Version 1) wird anschließend Flst. 100/6 als Bestandteil zugeschrieben, nach Verschmelzung habe ich Flst. 100/8 (Version 2).

    Das Flst. 100/8 (Version 2) wird nun erneut zerlegt und geteilt in Flst. 100/8 (Version 3) und 100/9.

    Nur bei Flst. 100/8 (Version 3) soll nun nachträglich ein Herrschvermerk eingetragen werden.

    Aus den Karten zu den Zerlegungs- und Verschmelzungs-FNs ergibt sich nicht eindeutig, ob auch Teile des ehemaligen Flst. 100/6 im nunmehrigen Flst. 100/8 (Version 3) enthalten sind.

    Meiner Meinung besteht nach Teilung des herrschenden Grundstücks die selbe Situation, wie wenn es von Anfang an mehrere herrschende Grundstücke gibt. Auf meinen Fall bezogen wäre also die Eintragung eines Herrschvermerks an Flst. 100/8 (Version 2) möglich gewesen.

    Wie verhält es sich aber nun bei Flst. 100/8 (Version 3), wenn nur noch ein Teil dieses Grundsücks herrschend ist, geht das?

    Und wie muss der entsprechende Herrschvermerk dann formuliert werden, ich muss ja irgendwie verlautbaren, dass sich der Herrschvermerk nur auf einen Teil bezieht?

    Einmal editiert, zuletzt von jugi (2. März 2016 um 16:10)

  • Grundsätzlich könnte man, sofern kein erkennbarer Fall des § 1025 BGB vorliegt, auf die "Teilfäche aus Flst. ... wie vor Vollzug von FN ..." abstellen. Das Vermessungsamt hat mir in vergleichbaren Fällen aber auch schon (amtliche) Erklärungen abgegeben, ob bzw. dass Teilflächen aus dem ehemals herrschenden im neu gebildeten Grundstück enthalten sind. Mit Angabe der Größe und einer Karte. Käme auf einen Versuch an.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!