Bescheinigung nach § 190 FamFG

  • Hallo zusammen,

    die Eltern haben in die Adoption eingewilligt. Die elterliche Sorge ruht demnach wegen § 1751 I BGB, gemäß § 190 FamFG ist nun eine Bescheinigung (und eben keine Bestallungsurkunde!) auszustellen.

    Soweit, so schön, nur wie so eine Bescheinigung auszusehen (und was sie z.B. für Infos zu enthalten) hat, darüber schweigen die Kommentare sich aus. An Textvorlagen finde ich ebenfalls nichts. Und hier hat so etwas auch noch niemand gesehen. Hatte jemand zufällig so etwas schon einmal oder weiß, wie das auszusehen hat? Reicht ein gesiegeltes Schreiben wie z.B. "In pp wird dem JA xy bescheinigt, dass die Amtsvormundschaft gemäß §§ xy eingetreten ist"?

    Ist eher eine Amtshilfe von mir für die Serviceeinheit, die mich aufgrund der Verfügung fragte (ich dachte, die wüssten schon, was zu tun ist :D).

  • Zitat von Steinkauz

    Bei mir würde die Bescheinigung nicht anderster aussehen wie die nach § 1791 c III BGB; nur halt mit dem anderen Paragraphen.

    ups...:oops: Manchmal liegt die Antwort so nahe (der § 1791c III, 2.HS war mir gerade nicht so gegenwärtig), mit dem Stichwort liefert mir die Vordruckstelle die Bescheinigung sogar mit dem § 1751.

    Vielen Dank!!!

  • Ich frage hier mal weiter:

    Die Einwilligung zur Adoption liegt vor, Bescheinigung ist übersandt und jetzt? Muss das Jugendamt berichten ( Einleitungsbericht, Jahresbericht bis zur Adoption) ?
    Oder 3 Jahre auf Frist und prüfen, ob das Kind adoptiert wurde.

    Das wird hier unterschiedlich gehandhabt von den "Mitstreitern" einer lässt berichten, der andere nicht. Wie ist es richtig und wo finde ich was darüber?

    Danke !

  • Hallo,

    ich versuche nun hier nochmal mein Glück:

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall und hoffe auf Hilfe :)

    Der SkF reicht einen Bericht ein mit der Bitte um Einrichtung einer Vormundschaft nach § 1751 Abs. 1 BGB.

    Kindesmutter ist in der JVA und hat spontan ein Kind zur Welt gebracht. Dieses soll zur Adoption freigegeben werden.

    Eine notariell beurkundete Einwilligungserklärung zur Adoption der Mutter ist beim Gericht (zusammen mit dem Bericht des SKF) eingegangen.

    Über den Vater ist nichts bekannt.

    Das Kind lebt derzeit in einer Adoptionspflegefamilie.

    Was nun?

    Tritt automatisch Amtsvormundschaft ein? Habe ich als Rechtspfleger die Voraussetzungen (u. a. Wirksamwerden der Einwilligung) zu Überprüfen?

    Wie geht es weiter?

    Liebe Grüße und vielen Dank

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