Mittellos bei gemeinschaftlichen Grundbesitz

  • Die Betreute ist zusammen mit ihrer Schwester Miteigentümerin einer kleinen vermieteten - renovierungsbedürftigen - Eigentumswohnung. Die anteilige Miete beträgt 150.--€/Monat.
    Die Schwester ist mit einem Verkauf der Eigentumswohnung nicht einverstanden.

    Weiter ist die Betreute Alleineigentümerin einer Eigentumswohnung, die sie selbst bewohnt. Die Betreute hat sonst nur Renteneinkünfte über 500.--€.

    Darf jetzt die Vergütung des Berufsbetreuers wegen Mittellosigkeit aus der Staatskasse bezahlt werden ?

  • Ich denke, das einzusetzende Vermögen (1/2-Miteigentumsanteil ETW) kann nicht in absehbarer Zeit verwertet werden, so dass man zurzeit von einer Mittellosigkeit ausgehen kann.
    Fraglich ist, ob man die Verwertung (teilungsversteigerung) verlangen kann.
    In einem ähnlichen Fall habe ich die Vergütung aus der Staatskasse gezahlt und später eine Rückforderung zur Sicherung des Anspruches nach § 1836 e BGB vorgenommen. Der Rückforderungsbetrag musste nicht gezahlt werden, sondern die Oberjustizkasse hat sich auf dem Miteigentumsanteil eine Sicherungshypothek eintragen lassen.

  • Einzige Entscheidung, die ich auf die Schnelle im schlauen Buch aus 2008 :D finde: BayObLG, FamRZ 199, 1498 = FGPrax 1997, 102 = NJWE-FER 1997, 130.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Habe gerade eine Entscheidung gefunden, die meiner Verfahrensweise (Rückforderung zur Sicherung) widerspricht.

    In Juris zu finden, ansonsten einzig angegebene Fundstelle: OLGR Frankfurt 2009, 505-506
    [TABLE='width: 100%']

    [tr]


    [TD='class: TD30']Gericht:
    [/TD]
    [TD='class: TD70']OLG Frankfurt
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='class: TD30']Entscheidungsdatum:
    [/TD]
    [TD='class: TD70']11.08.2008
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='class: TD30']Aktenzeichen:
    [/TD]
    [TD='class: TD70']20 W 211/08
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='class: TD30']Dokumenttyp:
    [/TD]
    [TD='class: TD70']Beschl.
    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

  • Muss eigentlich auch so sein.

    Man stelle sich ansonsten mal abweichend von diesem Fall vor, dass den Schwestern statt der ETW zu je 1/2 ein (vermietetes) Villengrundstück gehört.

    In diesem Fall würde es wohl jeder für gerechtfertigt halten, wenn ein Regressbeschluss ergeht, die Justizkasse sich eine Sicherungshypothek eintragen lässt und die Versteigerung betreibt. Wenn man dies verneint, würde die Weigerung der Schwester, dem Verkauf zuzustimmen, dazu führen, dass die Betreuervergütung trotz des Vermögens bis in alle Ewigkeit ohne Regressmöglichkeit aus der Staatskasse bezahlt wird.

    Auch wenn es hier nur eine ETW ist, sollte der Staatskasse die Versteigerung ermöglicht werden.

  • @ Frog:
    Sehe ich genauso. Wobei bei dem Fall mit den Villengrundstück es der Betreuten problemlos möglich sein sollte, ein Darlehen für die Betreuervergütung zu erhalten, so dass ich die Betreute von vorneherein als vermögend ansehen würde, und die Vergütung gegen das Vermögen festsetzen würde.

  • Ich denke, dass die Schwester die Verwertung nicht verhindern kann. Wenn sie nicht verkaufen will will und auch nicht den Anteil der Betreuten übernehmen, dann wird eben versteigert. Die Betreute ist vermögend.

  • Was mache ich jetzt mit dem Vergütungsantrag des Berufsbetreuers, der seine Vergütung wegen Mittellosigkeit aus der Staatskasse verlangt ?

    Zurückweisen und einen Vergütungsantrag für einen vermögenden Betreuer stellen lassen ? Die Vergütung könnte er dann selbst gegen den Betreuten vollstrecken.

  • Entweder der Betreuer stellt den Antrag um oder Du weist ihn zurück.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • zu Beitrag 11:

    Wenn du den Betreuer ärgern willst, dann Antrag zurückweisen. :teufel:

    Ansonsten kann man davon ausgehen, dass der Miteigentumsanteil derzeit nicht verwertbar ist und als mittellos aus der Staatskasse vergüten. Gleichzeitig würde ich jedoch den Regress im Wege der Sicherungshypothek anordnen.

  • Könnte der Regressbeschluss in etwa so lauten:

    Regressbeschluss:
    Die vom Betreuten x gemäߧ§ 1908 i, 1836 c, 1836 d, 1836 e BGB an die Staatskasse zu zahlenden Beträge werden gemäß §§ 168,292 FamFG auf ccccc Euro festgesetzt.


    Gründe:
    Soweit die Staatskasse Vergütungsansprüche des Betreuers befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten nach den §§ 1908i, 1836e BGB auf die Staatskasse über.
    Für die Zeit vom bis wurden für die Führung desvorgenannten Betreuungsverfahrens insgesamt ccccc Euro an Berufsbetreuervergütungen aus der Staatskasse an den Betreuer bezahlt, weil d.Betreute als mittellos gem. § 1836 d BGB gilt, d.h. d. Betreute hat laufende Einkünfte unterhalb des Sozialhilfesatzes und kein Vermögen, das über demSchonbetrag von 2.600.--€ liegt.
    Der Betreute ist zwarMiteigentümer des Wohnungseigentums Blatt….. Der andere Miteigentümer ist jedoch zu einem Verkauf der Wohnung nicht bereit. Der Wert der Wohnung kann daher kurzfristig nicht realisiert werden und steht dem Betreuten nicht zur Verfügung.

    Die vorgenannten Vergütungs-Ansprüchesind nach den §§ 1908i,1836e BGB auf die Staatskasse übergegangen und können nach den gesetzlichen Bestimmungen von der Staatskasse gegen den Betroffenen geltend gemacht werden.

    Rechtsmittelbelehrung (1 Monat)

    Es ist dann Sache der Staatskasse, wie sie den Anspruch durchsetzt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!