§ 11 (5) RVG Rechtsmittel ?

  • Ich bin mir da grad nicht so sicher.
    Wenn festgesetzt wurde, gibt es unstreitig ein Rechtsmittel.
    Wenn allerdings abgelehnt oder zurückgewiesen wurde, kann der RA über ein Rechtsmittel nichts machen: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 21. Auflage, § 11, Rd. 349 ff.

  • Wenn allerdings abgelehnt oder zurückgewiesen wurde, kann der RA über ein Rechtsmittel nichts machen: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 21. Auflage, § 11, Rd. 349 ff.


    Ich glaube, hier mißverstehst Du den Kommentar bzw. stimmt die Fundstelle nicht, da es dort um die materielle Rechtskraft der Entscheidungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren geht: Wenn die Ablehnung der Festsetzung aufgrund der nichtgebührenrechtlichen Einwendungen erfolgte, kann der RA seinen Anspruch nur im Wege der Vergütungsklage geltend machen. Wurde die Festsetzung aber wegen gebührenrechtlicher Einwendungen abgelehnt, dann wirkt die Rechtkraft soweit, daß der RA wegen dieser Zurückweisungen keine Vergütungsklage mehr erheben.

    Unabhängig von dem Grund der Zurückweisung seines Antrages bleibt es ihm aber unbenommen, im Wege der Erinnerung bzw. sofortigen Beschwerde vorzugehen. Er kann ja mit dieser z. B. geltend gemachen, daß in Wahrheit gar keine nichtgebührenrechtliche Einwendungen erhoben worden sind oder diese unbeachtlich sind (weil "ins Blaue hinein", haltlos, substanzlos etc. pp.) oder die angefochtenen Gründe wegen der gebührenrechtlichen Einwendungen falsch sind.

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  • Nach Gerold /Schmidt RN 352 liegt aber im Falle einer Ablehnung wegen nichtgebührenrechtlicher Einwendungen gar keine rechtsmittelfähige Entscheidung vor


    Das kann bereits deshalb nicht zutreffend sein, da Endentscheidungen des Rechtspflegers immer einem Rechtsmittel (notfalls der Rechtspflegererinnerung) unterliegen.

  • Das mag er meinen.
    Der Anwalt könnte aber auch meinen, dass das Gericht die Einwendungen falsch beurteilt hat , weil sie nach seiner Meinung "aus der Luft gegriffen" sind.
    Einwendungen der Art im Gänsefüßchen sind bekanntlich unbeachtlich und können zur Festsetzung führen.

  • Nach Gerold /Schmidt RN 352 liegt aber im Falle einer Ablehnung wegen nichtgebührenrechtlicher Einwendungen gar keine rechtsmittelfähige Entscheidung vor


    Auch Du scheinst die Kommentierung mißzuverstehen ;): Die zitierte Stelle sagt (zurecht), daß mit der Ablehnung in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen worden ist, die der Rechtskraft fähig wäre, der Vergütungsklage also entgegenstehen würde. Das bedeutet aber nicht, daß eine ablehnenden Festsetzungsentscheidung (aus den im Vorbeitrag von mir genannten Gründen) nicht rechtsmittelfähig ist.

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  • ... Die zitierte Stelle sagt (zurecht), daß mit der Ablehnung in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen worden ist, die der (Anm.: materiellen ) Rechtskraft fähig wäre, der Vergütungsklage also entgegenstehen würde. Das bedeutet aber nicht, daß eine ablehnenden Festsetzungsentscheidung (aus den im Vorbeitrag von mir genannten Gründen) nicht rechtsmittelfähig ist.


    RM ist das gleiche, egal ob Festsetzung oder Ablehnung, vgl. OLG Koblenz,  14 W 253/12.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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