Private Krankenversicherung

  • Es ist Freitag und ich stehe auf dem Schlauch :oops:
    Schuldnerin ist Beamtin und dementsprechend privat versichert. Selbstverständlich hat sie ein P-Konto. Jetzt beantragt sie die Erhöhung des Freibetrags auf dem P-Konto gem. § 850 k Abs. 4 ZPO, da sie die private Krankenversicherung weiterhin bezahlen müsse. So weit so schön, aber müsste die nicht bereits bei der Berechnung der abzuführenden pfändbaren Beträge berücksichtigt werden (§ 850e Ziff. 1b ZPO)? Wenn ich da den Freibetrag erhöhe würde die KV doch doppelt berücksichtigt oder nicht?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Verstehe das Problem nicht. Liegt gleichzeitig eine Pfändung der Bezüge bei der Quelle vor?

    Dann müsste natürlich ein um die PKV-Beiträge erhöhter unpfändbarer Betrag auf dem P-Konto landen. Fehlt nun noch die verlangte Erhöhung des Freibetrags auf dem P-Konto, damit der Schuldnerin die Überweisung der Beiträge an die PKV möglich ist. Die Beiträge zur PKV werden ja normalerweise nicht direkt vom Arbeitgeber abgeführt.

  • Die Schuldnerin bezieht ein hohes Einkommen. Ich würde daher grundsätzlich den Freibetrag erhöhen, aber nicht genau um den Anteil der KV wie beantragt. Wie gesagt, ich stehe auf der Leitung. Es wird beim Arbeitgeber der Pfändungsbetrag berechnet und an den IV abgeführt. Was dann noch auf dem P-Konto eingeht, ist unpfändbar. Nach BGH würde ich jetzt der Einfachheit halber erhöhen entsprechend dem was der Arbeitgeber überweist und fertig. Warum soll ich jetzt noch weiter um den Betrag der privaten KV erhöhen? Verwirrung :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Schuldnerin bezieht ein hohes Einkommen. Ich würde daher grundsätzlich den Freibetrag erhöhen, aber nicht genau um den Anteil der KV wie beantragt. Wie gesagt, ich stehe auf der Leitung. Es wird beim Arbeitgeber der Pfändungsbetrag berechnet und an den IV abgeführt. Was dann noch auf dem P-Konto eingeht, ist unpfändbar. Nach BGH würde ich jetzt der Einfachheit halber erhöhen entsprechend dem was der Arbeitgeber überweist und fertig. Warum soll ich jetzt noch weiter um den Betrag der privaten KV erhöhen? Verwirrung :gruebel:

    So würde ich das auch machen.

    Man kann sich ja dazu noch einen aktuellen Lohnzettel anfordern.

    Sofern man daraus sieht, dass der Arbeitgeber den mtl. PKV-Betrag nicht berücksichtigt > die Sch.'in darauf hinweisen, die Kosten doch bitte direkt beim AG auch nachzuweisen, so dass bereits an der Quelle richtig berechnet wird.

  • Die Schuldnerin bezieht ein hohes Einkommen. Ich würde daher grundsätzlich den Freibetrag erhöhen, aber nicht genau um den Anteil der KV wie beantragt. Wie gesagt, ich stehe auf der Leitung. Es wird beim Arbeitgeber der Pfändungsbetrag berechnet und an den IV abgeführt. Was dann noch auf dem P-Konto eingeht, ist unpfändbar. Nach BGH würde ich jetzt der Einfachheit halber erhöhen entsprechend dem was der Arbeitgeber überweist und fertig. Warum soll ich jetzt noch weiter um den Betrag der privaten KV erhöhen? Verwirrung :gruebel:

    Wenn Du den Betrag frei gibst, den die Bezügestelle überweist, ist das meiner Meinung nach ausreichend. Sie muss die PKV-Beiträge bei der Bezügestelle nachweisen, die dann von dort mindernd auf das pfändbare Einkommen berücksichtigt werden.

    Für die Freigabe auf dem Konto besteht kein Grund, weil die Berücksichtigung des PKV-Beitrages nach § 850e Nr. 1 ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen ist.

    Wenn Du das volle Einkommen frei gibst und dann noch den Freibetrag um die PKV-Beiträge erhöhst, dann geht sie anschließend zur Bezügestelle und beantragt dort auch die Berücksichtigung der PKV-Beiträge und dann werden sie doppelt berücksichtigt.

  • Vielen Dank! Verwirrung gelöst. Dann kläre ich erst mal ab, ob die KV berücksichtigt wird und dann gibt´s Beschluss und ggf. den Hinweis, dass KV bei der Bezügestelle zu berücksichtigen ist. Aber die machen das ja auch nicht zum ersten Mal, das wird schon laufen.

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  • Die Schuldnerin bezieht ein hohes Einkommen. Ich würde daher grundsätzlich den Freibetrag erhöhen, aber nicht genau um den Anteil der KV wie beantragt. Wie gesagt, ich stehe auf der Leitung. Es wird beim Arbeitgeber der Pfändungsbetrag berechnet und an den IV abgeführt. Was dann noch auf dem P-Konto eingeht, ist unpfändbar. Nach BGH würde ich jetzt der Einfachheit halber erhöhen entsprechend dem was der Arbeitgeber überweist und fertig. Warum soll ich jetzt noch weiter um den Betrag der privaten KV erhöhen? Verwirrung :gruebel:

    So würde ich es auch machen. Und dann dürfte sich das Verwirrungsproblem doch lösen. Man kann höchstens nochmal überprüfen, ob vom Arbeitgeber wirklich das pfandfreie Gehalt (inkl, des KV-Betrags) errechnet und überwiesen wird. Denn die Zahlung an die Kv muss der Schuldner ja selbst machen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Vielen Dank! Verwirrung gelöst. Dann kläre ich erst mal ab, ob die KV berücksichtigt wird und dann gibt´s Beschluss und ggf. den Hinweis, dass KV bei der Bezügestelle zu berücksichtigen ist. Aber die machen das ja auch nicht zum ersten Mal, das wird schon laufen.

    Warum willst Du irgendwas klären?

    Einkommen nach BGH frei geben und Erhöhung wegen PKV-Beiträgen ablehnen mit dem Hinweis, dass die PKV-Beiträge bei der Bezügestelle nachgewiesen und von dort nach § 850e Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen sind. Für eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages auf dem Konto besteht dann kein RSI, wenn das gesamte Einkommen freigegeben wird.

    Muss sich die Schuldnerin drum kümmern.

    Wir haben das immer so gehandhabt:

    Schuldner erhält eine Mehrausfertigung der Drittschuldnererklärung mit dem Hinweis auf die mögliche Berücksichtigung der PKV-Beiträge bei entsprechenden Nachweisen.

  • Ich hab´s dem IV jetzt zur Stellungnahme geschickt und auf die private KV hingewiesen. Ich hab die Akte leider nicht hier, sonst hätte ich mal einen Blick auf die in der Akte befindliche Abrechnung der Bezügestelle geworfen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Schuldnerin bezieht ein hohes Einkommen. Ich würde daher grundsätzlich den Freibetrag erhöhen, aber nicht genau um den Anteil der KV wie beantragt. Wie gesagt, ich stehe auf der Leitung. Es wird beim Arbeitgeber der Pfändungsbetrag berechnet und an den IV abgeführt. Was dann noch auf dem P-Konto eingeht, ist unpfändbar. Nach BGH würde ich jetzt der Einfachheit halber erhöhen entsprechend dem was der Arbeitgeber überweist und fertig. Warum soll ich jetzt noch weiter um den Betrag der privaten KV erhöhen? Verwirrung :gruebel:

    Könntest Du mir die Entscheidung nennen?

  • Die Schuldnerin bezieht ein hohes Einkommen. Ich würde daher grundsätzlich den Freibetrag erhöhen, aber nicht genau um den Anteil der KV wie beantragt. Wie gesagt, ich stehe auf der Leitung. Es wird beim Arbeitgeber der Pfändungsbetrag berechnet und an den IV abgeführt. Was dann noch auf dem P-Konto eingeht, ist unpfändbar. Nach BGH würde ich jetzt der Einfachheit halber erhöhen entsprechend dem was der Arbeitgeber überweist und fertig. Warum soll ich jetzt noch weiter um den Betrag der privaten KV erhöhen? Verwirrung :gruebel:

    Könntest Du mir die Entscheidung nennen?

    VII ZB 64/10

  • Die Schuldnerin bezieht ein hohes Einkommen. Ich würde daher grundsätzlich den Freibetrag erhöhen, aber nicht genau um den Anteil der KV wie beantragt. Wie gesagt, ich stehe auf der Leitung. Es wird beim Arbeitgeber der Pfändungsbetrag berechnet und an den IV abgeführt. Was dann noch auf dem P-Konto eingeht, ist unpfändbar. Nach BGH würde ich jetzt der Einfachheit halber erhöhen entsprechend dem was der Arbeitgeber überweist und fertig. Warum soll ich jetzt noch weiter um den Betrag der privaten KV erhöhen? Verwirrung :gruebel:

    Könntest Du mir die Entscheidung nennen?

    Hatte sie gerade zur Hand VII ZB 64/10

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • :daumenrau

    Ich finde mit coverna aber auch, dass man hier letztlich gleich eine Entscheidung im Sinne besagter BGH-Entscheidung treffen könnte, verbunden mit dem vorsorglichen Hinweis an die Schuldnerin ... s.o. und für den Fall, dass ..., dann ...

    Ist die Akte gleich weg und der Antrag erledigt.

    :)

  • Würde ich machen, wenn ich sicher sein könnte, dass die pfändbaren Beträge an den IV gehen. Verfahren ist aber ganz frisch und wie gesagt, die Akte grad versandt an den TH.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Würde ich machen, wenn ich sicher sein könnte, dass die pfändbaren Beträge an den IV gehen. Verfahren ist aber ganz frisch und wie gesagt, die Akte grad versandt an den TH.

    okay :daumenrau

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