Grundbuchberichtigung von Amts wegen nach § 82a GBO

  • Hallo zusammen,
    ich hätte mal eine Frage wegen § 82a GBO.
    Ich habe eine Anregung auf Einleitung eines Verfahrens nach § 82a GBO vorliegen. Grund laut Antragsteller: Erbe mittellos und zwar bemüht aber nicht in der Lage Erbschein zu beantragen. Ich hatte mich dann zunächst auf den Demharter gestützt und gedacht, ich kann von Amts wegen entscheiden, dass ich § 82a GBO durchführe. Wenn ich jetzt aber den von Oefele und den Meikel durchlese, bekomme ich doch Zweifel, ob ich den Erben nicht zunächst auffordern sollte, da beide auf die Subsidiarität von § 82a GBO abstellen.
    Ich hatte zunächst das Nachlassgericht ersucht, mir einen Erbschein zu schicken, hat es aber nicht gemacht, daraufhin habe ich die Nachlassakte von Ihnen bekommen. Die ist so dick wie ein Atlas und enthält ca. 20 Ausschlagungen. Ich sehe es so, dass ich verpflichtet bin, dass alles durchzuprüfen, obwohl ich im Nachlassrecht nicht wirklich standfest bin ? Oder muss ich es bei Ausschlagungen nicht prüfen ? Ich bin etwas ratlos, evtl. kann mir jemand Denkanstösse geben :oops:?
    Danke schonmal im Voraus
    hamburg

  • Hallo zusammen,
    ich hätte mal eine Frage wegen § 82a GBO.
    Ich habe eine Anregung auf Einleitung eines Verfahrens nach § 82a GBO vorliegen. Grund laut Antragsteller: Erbe mittellos und zwar bemüht aber nicht in der Lage Erbschein zu beantragen. Ich hatte mich dann zunächst auf den Demharter gestützt und gedacht, ich kann von Amts wegen entscheiden, dass ich § 82a GBO durchführe. Wenn ich jetzt aber den von Oefele und den Meikel durchlese, bekomme ich doch Zweifel, ob ich den Erben nicht zunächst auffordern sollte, da beide auf die Subsidiarität von § 82a GBO abstellen.
    Ich hatte zunächst das Nachlassgericht ersucht, mir einen Erbschein zu schicken, hat es aber nicht gemacht, daraufhin habe ich die Nachlassakte von Ihnen bekommen. Die ist so dick wie ein Atlas und enthält ca. 20 Ausschlagungen. Ich sehe es so, dass ich verpflichtet bin, dass alles durchzuprüfen, obwohl ich im Nachlassrecht nicht wirklich standfest bin ? Oder muss ich es bei Ausschlagungen nicht prüfen ? Ich bin etwas ratlos, evtl. kann mir jemand Denkanstösse geben :oops:?
    Danke schonmal im Voraus
    hamburg

    Nun ein Denkanstoß wäre ein Blick in den Demharter GBO 29. Auflage RN 24 zu § 83. § 82a ist als Kannbestimmung ausgestaltet, die Entscheidung über eine Amtsberichtigung liegt bei dir. Ich würde aber es der Nachlassabteilung nicht so einfach machen und sie um die notwendigen Angaben zur Feststellung der Erbfolge bitten. Da sie aber keinen Erbschein erteilen werden hast du zumindestens Anhaltspunkte wenn du weiterhin in die Pflicht es § 82 GBO nehmen kannst

  • Das Problem sehe ich hier darin, dass (noch) kein Erbnachweis vorliegt. Lt. Schöner/Stöber Rn. 383 (14. Auflage) kann durch die Amtsberichtigung nur der fehlende Eintragungsantrag ersetzt werden, aber nicht der Unrichtigkeitsnachweis (so verstehe ich das zumindest). Wer ist denn der "Antragsteller", der ein Verfahren nach § 82a GBO anregt?

  • Ich würde den Gläubiger darauf hinweisen, dass
    - auch für die Amtsberichtigung ein Erbnachweis benötigt wird
    - dass er als Gläubiger auch berechtigt ist, einen Erbschein zu beantragen
    - dass er als Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 14 GBO ein eigenes Antragsrecht hat

    (vgl. auch hierzu OLG München, Beschluss vom 29.07.2014, 31 Wx 273/13 - juris)

    und anfragen, ob sich damit evtl. sein "Antrag" auf Durchführung einer Amtsberichtigung erledigt hat...

    (und dann "ganz normal" vorgehen: Nachlassgericht um Mitteilung bitten, wer als Erbe in Frage kommt bzw. sich das selbst aus der Nachlassakte suchen und zur Berichtigung auffordern.)

  • Ich würde den Gläubiger darauf hinweisen, dass
    - auch für die Amtsberichtigung ein Erbnachweis benötigt wird
    - dass er als Gläubiger auch berechtigt ist, einen Erbschein zu beantragen
    - dass er als Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 14 GBO ein eigenes Antragsrecht hat

    (vgl. auch hierzu OLG München, Beschluss vom 29.07.2014, 31 Wx 273/13 - juris)

    und anfragen, ob sich damit evtl. sein "Antrag" auf Durchführung einer Amtsberichtigung erledigt hat...

    (und dann "ganz normal" vorgehen: Nachlassgericht um Mitteilung bitten, wer als Erbe in Frage kommt bzw. sich das selbst aus der Nachlassakte suchen und zur Berichtigung auffordern.)

    So würde ich auch vorgehen....

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Der Erbe ist "zwar bemüht, aber nicht in der Lage", einen Erbschein zu beantragen?

    Was hat man sich den bitte hierunter vorzustellen?

    Er ist wohl bemüht seine Verhältnisse zu ordnen, hat aber keine eigene Wohnung. Eine Adresse, unter der ich ihn erreichen könnte, habe ich aber.

  • Ich möchte mich hier anschließen, weil mein Fall einigermaßen passt.

    Eigentümer ist verstorben und hat ein handschriftliches Testament hinterlassen.
    Erbin wurde gemäß § 82 GBO angeschrieben und zur Stellung des Grundbuchberichtigungsantrages nebst Erbscheinsvorlage aufgefordert. Nichts geschah. Mehrere Zwangsgelder wurden festgesetzt und nicht beglichen. Inso-Verfahren über das Vermögen der Erbin wurde durchgeführt. Restschuldbefreiung versagt, weil sie sich trotz mehrfacher Aufforderungen nicht zum Erbe geäußert hat.

    Eine Gläubigerin wollte mal einen Erbscheinsantrag stellen, ist jedoch an den Voraussetzungen gescheitert, da sie die e.V. hinsichtlich §§ 2355, 2356 BGB nicht abgeben wollte.

    Das Grundstück ist offenkundig nichts wert. Die Nachbarn kommen schon her, weil dort alles verfällt und sie wissen wollen, wer sich darum kümmert. Die Wertlosigkeit belegt auch ein Gutachten aus einem alten Zwangsversteigerungsverfahren.
    Ich bin ratlos. M.E. komme ich auch mit § 82a GBO nicht weiter, da das Nachlassgericht die Erbin ebenfalls nicht zwingen kann, einen Erbschein zu beantragen.
    Für § 35 III GBO fehlt mir ein Antragsteller.

    Ich bin für jeden Tipp dankbar. :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Kristina (4. November 2016 um 08:07)

  • ...M.E. komme ich auch mit § 82a GBO nicht weiter, da das Nachlassgericht die Erbin ebenfalls nicht zwingen kann, einen Erbschein zu beantragen.
    ...

    :confused:

    § 82a GBO passt doch, lass Dir die/den Erben mitteilen, trag den Erben ein, Bewerte mit 1000,-- €, weglegen.
    Bei 82a geht's ja grade darum eben keinen Erbschein zun haben/brauchen.

  • Entschuldigung?

    Wieso Käse? Und ich habe doch nichts angefangen, lediglich um Tipps gebeten.
    Nach Schöner/Stöber Rn. 383 muss für die Berichtigung von Amts wegen ebenfalls der Unrichtigkeitsnachweis als Eintragungsgrundlage vorliegen.

  • Wirklich, ganz ohne Erbnachweis? Ich habe doch nur ein handschriftliches Testament :gruebel:

    Also dieses spezielle Verfahren musst dann schon ordentlich durchführen.
    Und tatsächlich musst du die Erben dann selber ermitteln und die Erbfolge feststellen und nein einen grundbuchtauglichen Nachweis brauchst dann nicht mehr, weil Du hast ja das Verfahren nach 82a GBO durchgeführt, aber dafür muss man es erstmal durchführen mit Erbenfeststellung und Anhörung und allem FamFG und GBO drum und dran und es ist auch noch extra teuer.


    Natürlich kann man die Erbin auch einfach nur nochmal anschreiben und die Sache dann wieder weglegen, Aktenvermerk in Aktendeckel heften, damit in 30 Jahren kein Kollege drüberstolpert und gut iss.

  • Schwachsinn mit 82a GBO! Wenn kein Erbnachweis vorliegt weglegen. Ist das Problem derer, die irgendwann einen Antrag stellen wollen, die Erbfolge nachzuweisen. Ich tu mir doch kein Zwangsgeldverfahren an. Und 82a GBO mach ich nur, wenn ein Erbnachweis vorliegt und keiner einen Antrag stellen will.

    Ich kann dem Gesetz im übrigen nicht entnehmen, dass § 82a GBO den § 35 GBO aushebelt. Dazu braucht man schon verdammt viel Phantasie. :D Und das Grundbuchamt ermittelt schon gleich gar nicht die Erben. Das muss schon das Nachlassgericht auf Ersuchen des Grundbuchamt machen.

  • Schwachsinn mit 82a GBO! Wenn kein Erbnachweis vorliegt weglegen. Ist das Problem derer, die irgendwann einen Antrag stellen wollen, die Erbfolge nachzuweisen. Ich tu mir doch kein Zwangsgeldverfahren an. Und 82a GBO mach ich nur, wenn ein Erbnachweis vorliegt und keiner einen Antrag stellen will.

    Ich kann dem Gesetz im übrigen nicht entnehmen, dass § 82a GBO den § 35 GBO aushebelt. Dazu braucht man schon verdammt viel Phantasie. :D Und das Grundbuchamt ermittelt schon gleich gar nicht die Erben. Das muss schon das Nachlassgericht auf Ersuchen des Grundbuchamt machen.

    Ich bin ebenfalls ein strikter Gegner des Ansinnens, ohne Erbnachweis i. S. des § 35 GBO zu berichtigen, nur weil sich jemand partout nicht kümmern will. Alle, die sich die entsprechenden Kosten und Mühen machen, stehen dann wie die Dummen da!

  • Das mag grdsl. sein, aber manchmal kann schon angebracht sein das auch mal durchzuziehen.
    Das Verfahren gibt es immerhin dann darf man es auch mal durchführen, kostet ja auch etxtra.

    Und wenn eine Fragestellung zu 82a GBO gestellt wird dann kann man die ja auch unabhägig von der sinnhaftigkeit des Verfahrens im Einzelfall auch beantworten.

    Bei recht gruseligen Erbfolgen zeitnah auf eine Berichtigung hinzuwirken hat durchaus auch seine Vorteile.

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