Folgender Sachverhalt:
Dem Betroffenen wurde durch den Vermieter außerordentlich wegen mietwidrigen Verhaltens der Mietvertrag gekündigt, Räumungsklage wurde erhoben. Nun wird im Zivilverfahren ein Vergleich geschlossen, wonach sich der Betroffene verpflichtet, die betroffene Wohnung bis spätestens ... an die Klägerin herauszugeben. Kosten gegeneinander aufgehoben, mit Zustandekommen des Vergleiches ist das unter einem anderen Az. laufende Räumungsklageverfahren erledigt. Letzter Punkt: Der Vergleich wird erst wirksam bei Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Meiner Meinung nach gibt es hier keinen Genehmigungstatbestand; § 1822 Nr. 12 BGB fällt raus, weil Wert des Vergleiches unter 3.000 €.
Nun findet man in der Kommentierung (Palandt, 72. Aufl., § 1822 Rn. 23) den Hinweis auf eine Entscheidung des LG Berlin, wonach diese Wertgrenze unerheblich ist, wenn das Rechtsgeschäft aus anderen Gründen der Genehmigung bedarf. Anderer Grund könnte hier § 1907 BGB sein.
Ich denke ja, dass das hier nicht passt, weil der Vergleich nichts über die Beendigung des Mietvertrages (durch Kündigung, Aufhebung oder was auch immer) enthält, sondern lediglich die Herausgabe der Wohnung regelt.