nur Ausschlagung von Kindsvater

  • Folgender Fall :

    Herr A. ist Erbe. Er möchte nun die Erbschaft ausschlagen.Herr A. wird demnächst Vater. Er ist jedoch nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet und eine Vaterschaftsanerkennung liegt auch noch nicht vor.

    Würde jetzt nur die Ausschlagung von Herrn A. für sich selbst aufnehmen und nicht für das ungeborene Kind. Die Kindesmutter muss gar nicht ausschlagen. Was meint ihr ?

  • Ein Nasciturus ist erbfähig (§ 1923 II BGB) und nach absolut herrschender Meinung kann deswegen die ihm potentiell angefallene Erbschaft auch schon vor seiner Geburt ausgeschlagen werden.

    http://www.dnoti.de/entscheidungen…05a?mode=detail

    Da der A aber noch nicht rechtlich der Vater des Kindes ist, kann er noch keine wirksame Ausschlagungserklärung abgeben. Er hat formell betrachtet noch keine Rechtsbeziehung zu dem Kind. Dazu muss er erst die Vaterschaft anerkannt haben oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt sein. Und auch dann erst dürfte m.E. die Ausschlagungsfrist laufen. Es besteht also keine Eile, aber wegen dem eingangs Erwähnten, ist dem Vater dringend anzuraten nach Geburt des Kindes und der Vaterschaftsanerkennung umgehend die Ausschlagung zu erklären.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Und wenn der Kindsvater sofort die Erbschaft auch für das Kind ausschlägt. Und dann die Mutter nach Vaterschaftsanerkenntbis bzw. Vaterschaftsfeststellung und ggf. Sorgeerklärung allein die Erbschaft noch ausschlägt? M.E. Ist dann keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.

  • Und wenn der Kindsvater sofort die Erbschaft auch für das Kind ausschlägt.


    Wie soll das ohne Sorgeerklärung möglich sein ?
    Man weiß doch ( noch ) gar nicht , wie die Mutter zum Mitsorgerecht des Vaters steht ?

  • Meines Erachtens geht die Ausschlagungserklärung des Kindesvaters ins Leere, solange keine Sorgeerklärung vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt ist er einfach nicht Inhaber der elterlichen Sorge und kann nicht wirksam ausschlagen. Die spätere Sorgeerklärung würde die jetzige Ausschlagungserklärung auch nicht nachträglich wirksam werden lassen.

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ein Nasciturus ist erbfähig (§ 1923 II BGB) und nach absolut herrschender Meinung kann deswegen die ihm potentiell angefallene Erbschaft auch schon vor seiner Geburt ausgeschlagen werden.

    http://www.dnoti.de/entscheidungen…05a?mode=detail

    Da der A aber noch nicht rechtlich der Vater des Kindes ist, kann er noch keine wirksame Ausschlagungserklärung abgeben. Er hat formell betrachtet noch keine Rechtsbeziehung zu dem Kind. Dazu muss er erst die Vaterschaft anerkannt haben oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt sein. Und auch dann erst dürfte m.E. die Ausschlagungsfrist laufen. Es besteht also keine Eile, aber wegen dem eingangs Erwähnten, ist dem Vater dringend anzuraten nach Geburt des Kindes und der Vaterschaftsanerkennung umgehend die Ausschlagung zu erklären.

    Irgendwie komme ich hier grad nicht ganz mit. Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung sind doch 2 Paar Schuhe.

    Ich habe hier den Fall, das der B die Erbschaft ausgeschlagen hat und erklärt hat, sein Freundin sei von ihm schwanger.
    Nach der Geburt des Kindes schlug der Vormund (weil Kindsmutter mdj) fristgerecht die Erbschaft für das Kind aus und beantragte die familiengerichtliche Genehmigung. Das Familiengericht stellte fest, dass keine Vaterschaftsanerkennung des B für sein Kind vorliegt und sagt, das Kind habe keine Rechtsbeziehung zu seinem Vater und kann daher als Erbe nicht in Betracht kommen.

    Das Familiengericht fragt nun an, ob nach Feststellung der Vaterschaft die Erbausschlagung von der Kindsmutter wiederholt werden muss?

  • Das Familiengericht stellte fest, dass keine Vaterschaftsanerkennung des B für sein Kind vorliegt und sagt, das Kind habe keine Rechtsbeziehung zu seinem Vater und kann daher als Erbe nicht in Betracht kommen.

    Das Familiengericht fragt nun an, ob nach Feststellung der Vaterschaft die Erbausschlagung von der Kindsmutter wiederholt werden muss?


    Dem Familiengericht gehören die Ohren langgezogen und der Landeskasse gehören die Kosten für die zweite Ausschlagung in Rechnung gestellt, denn ausschlagen kann man auch, wenn man noch gar nicht Erbe ist (weil zB ein anderer vorrangiger Erbe noch nicht wirksam ausgeschlagen hat oder weil die Verwandtschaftsbeziehung, auf der das Erbrecht beruht, noch nicht feststeht). Und dann kann auch - wenn die Voraussetzungen vorliegen - genehmigt werden.

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