Erbschein mit Nachlasspflegschaft

  • Ich - bekanntermaßen großer Freund der Nachlasspflegschaft - habe hier einen Erbschein meins Vorgängers, der mich einigermaßen ratlos macht. Es wurde ein gemeinschaftlicher Erbschein für 2 Erben erteilt. Eine zuvor angeordnete Nachlasspflegschaft wurde zwar durch Beschluss aufgehoben, im Erbschein wurde aber vermerkt "Nachlasspflegschaft ist angeordnete". :eek:
    Offensichtlich beteiligte sich ein Erbe nicht an der Auseinandersetzung, sodass man ein fortbestehen der Nachlasspflegschaft für sinnvoll hielt?!? Die Akte schweigt hier. :gruebel:
    Jetzt, Jahre später, meldet sich der Nachlasspfleger und bittet und fragt, was er denn mit dem Geld eines der Miterben auf seinem Rechtsanwaltstreuhandkonto machen soll.
    Ich neige dazu ihm freundlich zu sagen, dass er das Geld bitte gerichtlich hinterlegen soll und würde die Akte dann wieder beerdigen. Richtig wäre es aber wohl den Erbschein einzuziehen. Oder?!?

  • Die Erben und Erbquoten sind ja wohl richtig angegeben - könnte man evtl. mit einem Berichtigungsbeschluss arbeiten (dahingehend, dass der Hinweis auf die Nachlasspflegschaft entfällt)?

  • Die Nachlasspflegschaft hat als Verfügungsbeschränkung der Erben (gleich einer Testamentsvollstreckung) im Erbschein nichts zu suchen. Deshalb ist der Erbschein zu berichtigen, d.h. alle Ausfertigungen zurück ohne ohne Vermerk der Nachlasspflegschaft neu erteilen.

  • Der NP muss doch wissen, wie es zu diesem sagen wir mal freundlich merkwürdigen Ergebnis kam und ein anwaltlicher NP müsste von selbst auf Hinterlegung kommen.

  • ...
    Jetzt, Jahre später, ...

    ... würde ich eher zu einem Berichtigungsbeschluss neigen, wenn überhaupt. Schließlich ist die Nachlasspflegschaft keine Verfügungsbeschränkung. Da der Nachlass - bis auf das zu hinterlegende Geld - abgewickelt ist, würde ich jetzt möglichst wenig Staub aufwirbeln wollen.

  • Inwiefern soll der Erbschein denn unrichtig sein ?

    Ganz unabhängig davon, dass die Nachlasspflegschaft nichts im Erbschein zu suchen hat, ist sie zudem vor Erteilung des ES laut Sachverhalt bereits vorher durch Beschluss aufgehoben. Also: unrichtig.

  • Es ist immer wieder erstaunlich, was es alles so gibt.

    Da werden Erbscheine ausgestellt, die Vermerke beinhalten wie:

    "Es befindet sich Grundbesitz im Nachlass"

    "Der Erbe wird vertreten durch den Betreuer...."

    "Der Nachlass befindet sich ausschließlich im Inland"

    usw.


    Dennoch sind diese Erbscheine m.E. nicht falsch in dem Rechtssinne, dass nun eine "echte" Einziehung zu erfolgen hat.

    Anders als z.B. bei einem TV-Vermerk kann ein solcher Unfug wie der Zusatz "Nachlasspflegschaft ist angeordnet" meines Erachtens ganz einfach mit einem Berichtigungsbeschluss behoben werden, denn solche sinnfreien Zusätze sind unschädlich für das bezeugte Erbrecht oder die Verfügungsmacht der Erben.

    Das hat insbesondere für den Erbscheinsantragsteller den Vorteil, dass er nicht nochmals neu einen ES beantragen und natürlich auch nicht nochmals Gebühren bezahlen muss.

    In dem Ausgangssachverhalt würde ich mir daher allenfalls die Ausfertigung des ES zurückholen, eine Berichtigung machen und die berichtigte Ausfertigung wieder zurückgeben.

    Den ehemaligen Nachlasspfleger würde ich dazu auffordern, den Nachlass ggf. zu hinterlegen. Nicht aber, bevor ich geprüft hätte, ob er zumindest bis zur Aufhebung der Pflegschaft eine ordentliche Schlussrechnungslegung eingereicht hat.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • Offensichtlich beteiligte sich ein Erbe nicht an der Auseinandersetzung, sodass man ein fortbestehen der Nachlasspflegschaft für sinnvoll hielt?!?

    Teilungsunwillige Miterben werden künftig nicht mehr vor den Zivilgerichten verklagt, sondern durch das Nachlassgericht via Nachlasspflegschaft mundtot gemacht. Und auch die Teilungsversteigerungen sind entbehrlich. Das Nachlassgericht regelt das über die Nachlasspflegschaft.

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