Vollstreckungstitel ist eine not. Grundschuldbestellungsurkunde für eine Bank. Eine begl. Fotokopie der vollstr. Ausfertigung wurde dem Schuldner zugestellt. Diese Bank verkauft und tritt diese Forderung später an eine Firma xy ab. Die Bank und die Firma xy bestätigen den Verkauf und die Abtretung in notariell beglaubigter Form. Die Vollstreckungsklausel wird daraufhin auf die Firma xy umgeschrieben. Es erfolgt die Zustellung der begl. Fotokopie der vollstr. Ausfertigung an den Schuldner und seinen Rechtsanwalt.
Sind nun die Notargebühren und die GV-Kosten von dem Schuldner zu erstatten? Der Schuldner hat den Gläubigerwechsel ja nicht veranlasst.
Im Kommentar zu § 788 ZPO habe ich nichts gefunden.
In diesem Zusammenhang eine zweite Frage.
Dem neuen Gläubiger gelingt es nicht, eine korrekte Forderungsaufstellung zu übersenden. Es fehlt der Zeitraum (mehrere Jahre) zwischen Auszahlung des Darlehens und Abtretung der Forderung. Es wurde wohl der "Schuldbetrag" einfach als Hauptforderung übernommen. Die angebliche Hauptforderung liegt deutlich (im fünfstelligen Bereich) über dem Grundschuldbetrag. Wir vermuten, dass in dem "Schuldbetrag" aufgelaufene Zinsen und Kosten enthalten sind. Der Gläubiger geht davon aus, dass der Schuldner die Forderung sowieso nicht begleichen kann, sodass es auf diese Differenz nicht ankommt, wenn man sich mal auf eine Betrag X vergleichen sollte. Hat der Schuldner nicht ein Recht auf eine ordnungsgemäße Forderungsaufstellung? Wir sind hier echt am verzweifeln.
Schon mal Danke für eure Antworten.
LG Enzian