• Hallo!

    Ich habe einen Deutschen, der am 22.08.2015 (also neues Recht) in Kenia verstorben ist.
    Dieser Deutsche hat schon seit Jahren 8 Monate in Kenia und 4 Monate in Deutschland (in seiner Eigentumswohnung, wo er auch gemeldet war) gelebt. Seit 2011 ist er allerdings nicht mehr nach Deutschland zurückgekommen, da er nicht mehr reisefähig war.
    Sein Bruder, der hier in Deutschland lebt, braucht einen Erbschein, um über die deutsche Eigentumswohnung und das deutsche Konto verfügen zu können. Weiterhin gibt es ein Haus und ein Konto in Kenia.

    Nach Art. 4 EuErbVo gilt kenianisches Erbrecht.
    Ich finde aber rein gar nichts über dieses Erbrecht. Kann mir da jemand weiterhelfen?

    Tanja

  • Ich denke, man kann evtl. trotzdem von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ausgehen. Würde zwar ich noch weitere Auskünfte hierzu einholen, aber allein ein Verhältnis 8 zu 4 Monaten beweist nicht, dass der gewöhnliche Aufenthalt Kenia war.

  • Ich denke, man kann evtl. trotzdem von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ausgehen. Würde zwar ich noch weitere Auskünfte hierzu einholen, aber allein ein Verhältnis 8 zu 4 Monaten beweist nicht, dass der gewöhnliche Aufenthalt Kenia war.


    Aber seit 2011 war er ununterbrochen in Kenia?

    Und jetzt wird genau das Fass aufgemacht, von dem in den ganzen schönen Schulungen immer behauptet wurde, es sei gar kein Fass da ;). Ist, wenn man einmal annimmt, dass der gewöhnliche Aufenthalt vor 2011 tatsächlich (noch) in Deutschland war, die unterbliebene Rückreise aus "gesundheitlichen Gründen" schädlich oder nicht und wie ist dies nachzuweisen?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich denke, man kann evtl. trotzdem von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ausgehen. Würde zwar ich noch weitere Auskünfte hierzu einholen, aber allein ein Verhältnis 8 zu 4 Monaten beweist nicht, dass der gewöhnliche Aufenthalt Kenia war.


    Aber seit 2011 war er ununterbrochen in Kenia?

    Und jetzt wird genau das Fass aufgemacht, von dem in den ganzen schönen Schulungen immer behauptet wurde, es sei gar kein Fass da ;). Ist, wenn man einmal annimmt, dass der gewöhnliche Aufenthalt vor 2011 tatsächlich (noch) in Deutschland war, die unterbliebene Rückreise aus "gesundheitlichen Gründen" schädlich oder nicht und wie ist dies nachzuweisen?


    Bei den von mir besuchten Schulungen war dies immer ein Problem. Eine gesetzliche Definierung gibt es nicht, nur Literaturmeinungen. Also kommt es darauf an, wie ich es als Gericht sehe und begründe und da käme bei mir- wenn nicht eindeutig feststeht, dass der Erblasser bewusst seinen Wohnsitz in der BRD aufgegeben hat- vermutlich gewöhnlicher Aufenthalt "hier" raus.

  • Also zum Aufenthalt möchte ich meinen, dass dieser in Kenia war. Er lebte mehrere Jahre dort und hatte dort auch sein Umfeld. Unerheblich ist, dass es ihm nicht mehr möglich war nach Deutschland zu reisen.

    Jetzt zum Recht.
    Der Erblasser war Deutscher mit letztem Aufenthalt in Kenia. Kenia gehört nicht zur EU.
    Ich würde einen ganz normalen Erbschein nach einem Deutschen nach deutschem Recht für deutschen Nachlass erteilen.
    Da der Erblasser hier keinen Wohnsitz/Aufenthalt hatte, ist gem. § 343 Abs. 3 FamFG ist das AG Schöneberg für die Erteilung des Erbscheins zuständig.

    (vielleicht liege ich da auch falsch aber ich meine dass die Europ.Erbrechtsverordnung hier keine Rolle spielt)

  • Art. 20 ErbVO enthält den Hinweis auf die universelle Anwendung, gilt hier insoweit also auch.

    Bei durchgehendem Aufenthalt seit 4 Jahren und zuvor überwiegendem Aufenthalt in Kenia wäre meine erste Tendenz Erbrecht Kenia gewesen, aber das ist sicher eine schwierige Entscheidung. Bei meiner Schulung wurde erwähnt, dass es zum Thema "Demenz-Tourismus" bereits Meinungen/Veröffentlichungen geben soll - vielleicht findest Du - wegen der Reiseunfähigkeit - ein paar sinnvolle Argumente/Äußerungen, wenn Du unter diesem Stichwort suchst? Es wird wohl dabei u.a. die Meinung vertreten, dass in diesen Fällen trotz u.U. jahrelangem Aufenthalt im ausl. Pflegeheim der gewöhnliche Aufenthalt in Dt. (wg. fehlendem Wohnsitz dann Berlin Schöneberg) sein solle.

    Für Kenia hatte ich in meinen Unterlagen einen Ausdruck aus 2012 von der Seite "internationales-erbrecht.de" gefunden, danach gilt in/für Kenia Common Law mit Belegenheitsrecht für Immobilien (=Rückverweisung;)) und domicile für den beweglichen Nachlass. Kann grad nicht ins Internet, hoffe, dass das so noch aktuell ist. Hatte mir außerdem notiert, dass Kenia nicht im Ferid-Firsching ist, Infos ggf. über die Dt. Botschaft in Kenia. Vielleicht hilft dir das weiter?

  • (Oh oh, da stelle ich aber mal fest, dass noch erheblicher Schulungsbedarf ist.
    Ich wußte gleich nach dem Lehrgang, dass 1 Tag nicht ausreichend war.
    Mit der Zeit kommen bei mir immer mehr ?????????????)

  • Jetzt zum Recht.
    Der Erblasser war Deutscher mit letztem Aufenthalt in Kenia. Kenia gehört nicht zur EU.
    Ich würde einen ganz normalen Erbschein nach einem Deutschen nach deutschem Recht für deutschen Nachlass erteilen.
    Da der Erblasser hier keinen Wohnsitz/Aufenthalt hatte, ist gem. § 343 Abs. 3 FamFG ist das AG Schöneberg für die Erteilung des Erbscheins zuständig.

    (vielleicht liege ich da auch falsch aber ich meine dass die Europ.Erbrechtsverordnung hier keine Rolle spielt)


    Aus deutscher Sicht spielt m.E. die ErbrechtsVO schon eine Rolle, deshalb auch meine bisherigen Statements. Daher würde ich persönlich alle Möglichkeiten ausschöpfen, die für gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sprechen und die Kuh ist vom Eis.

  • Unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 23 und 24 der EU-ErbVO komme ich zur Auffassung, dass zumindest für den deutschen Nachlass auch deutsches Recht gilt weil ich wohlwollend von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ausgehe. Insbesondere deswegen, wenn der Erblasser wegen Krankheit an der Rückreise nach Deutschland längere Zeit verhindert war und sonst sich bis dahin vorwiegen in Deutschland aufgehalten hat.

    @ Bunny: Welches Bundesland bist du? Warst du bei mir???? Ne oder?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (5. November 2015 um 23:23)

  • Danke...ich dachte schon...aber so bin ich wieder etwas beruhigt :)

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  • Vielen Dank für eure Meinungen.
    Wir haben hier jetzt einen Antrag nach deutschem Recht aufgenommen.
    Da wir leider auch nur im Wege der Rechtshilfe tätig geworden sind, bin ich mal gespannt, wie das eigentlich zuständige Gericht die Sache entscheidet.

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