Kostenaustausch begründen?

  • Der Anwalt hat Übernachtungskosten angemeldet, die ich absetzen würde. Allerdings hat er ein zu niedrige Gebühr für den HVT -Termin angesetzt, 120,00 € statt 220,00 €. Ich vermute mal, ein Tippfehler. Insgesamt würde ich wegen § 308 ZPO weniger festsetzen, als ihm meiner Auffassung nach zustehen würde.

    Begründet Ihr solche Beschlüsse? Wenn ich den Beschluss begründe (keine Übernachtung, dafür 220,00 € wären richtig gewesen), kommt garantiert eine Nachmeldung. Ohne Begründung könnte, sofern der Anwalt von selbst den Fehler bemerkt, eine Absetzung der Übernachtungskosten schwierig werden, da der Anwalt argumentieren könnte, die Übernachtungskosten seien ja festgesetzt worden.

    Daher meine Frage, ob Ihr in den Fällen von § 308 ZPO die KFBs begründet.

  • Ohne Begründung könnte, sofern der Anwalt von selbst den Fehler bemerkt, eine Absetzung der Übernachtungskosten schwierig werden, da der Anwalt argumentieren könnte, die Übernachtungskosten seien ja festgesetzt worden.

    Ich verfahre in diesen Fällen ebenso wie Steinkauz. Gerade weil keine Begründung gegeben worden ist und der festgesetzte Betrag (vom Volumen, nicht von der Zusammensetzung her) hinter der erstattungsfähigen Summe zurückbleibt, bleibt es aus meiner Sicht möglich, bei Eingang eines Nachfestsetzungsantrags die Übernachtungskosten zu streichen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ohne Begründung könnte, sofern der Anwalt von selbst den Fehler bemerkt, eine Absetzung der Übernachtungskosten schwierig werden, da der Anwalt argumentieren könnte, die Übernachtungskosten seien ja festgesetzt worden.

    Ich verfahre in diesen Fällen ebenso wie Steinkauz. Gerade weil keine Begründung gegeben worden ist und der festgesetzte Betrag (vom Volumen, nicht von der Zusammensetzung her) hinter der erstattungsfähigen Summe zurückbleibt, bleibt es aus meiner Sicht möglich, bei Eingang eines Nachfestsetzungsantrags die Übernachtungskosten zu streichen.

    Das wurde vom BGH aufgrund der Parallele zur "verdeckten Teilklage" aber bereits anders entschieden (BGHZ 187, 227ff).

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Ohne Begründung könnte, sofern der Anwalt von selbst den Fehler bemerkt, eine Absetzung der Übernachtungskosten schwierig werden, da der Anwalt argumentieren könnte, die Übernachtungskosten seien ja festgesetzt worden.

    Ich verfahre in diesen Fällen ebenso wie Steinkauz. Gerade weil keine Begründung gegeben worden ist und der festgesetzte Betrag (vom Volumen, nicht von der Zusammensetzung her) hinter der erstattungsfähigen Summe zurückbleibt, bleibt es aus meiner Sicht möglich, bei Eingang eines Nachfestsetzungsantrags die Übernachtungskosten zu streichen.

    Das wurde vom BGH aufgrund der Parallele zur "verdeckten Teilklage" aber bereits anders entschieden (BGHZ 187, 227ff).

    Gruß
    DD

    Die zitierte BGH-Entscheidung passt auf den Ausgangssachverhalt nicht, weil sie auf die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abstellt. Im Ausgangsfall geht es jedoch um einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gegen die Staatskasse, der nach Maßgabe des § 56 RVG (insbesondere durch den Bezirksrevisor) mit der unbefristeten Erinnerung angefochten werden könnte und somit, zumal keine "sichtbare" Absetzung vorgenommen worden ist, nicht in Rechtskraft erwächst.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ohne Begründung könnte, sofern der Anwalt von selbst den Fehler bemerkt, eine Absetzung der Übernachtungskosten schwierig werden, da der Anwalt argumentieren könnte, die Übernachtungskosten seien ja festgesetzt worden.

    Ich verfahre in diesen Fällen ebenso wie Steinkauz. Gerade weil keine Begründung gegeben worden ist und der festgesetzte Betrag (vom Volumen, nicht von der Zusammensetzung her) hinter der erstattungsfähigen Summe zurückbleibt, bleibt es aus meiner Sicht möglich, bei Eingang eines Nachfestsetzungsantrags die Übernachtungskosten zu streichen.

    Das wurde vom BGH aufgrund der Parallele zur "verdeckten Teilklage" aber bereits anders entschieden (BGHZ 187, 227ff).

    Gruß
    DD

    Die zitierte BGH-Entscheidung passt auf den Ausgangssachverhalt nicht, weil sie auf die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abstellt. Im Ausgangsfall geht es jedoch um einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gegen die Staatskasse, der nach Maßgabe des § 56 RVG (insbesondere durch den Bezirksrevisor) mit der unbefristeten Erinnerung angefochten werden könnte und somit, zumal keine "sichtbare" Absetzung vorgenommen worden ist, nicht in Rechtskraft erwächst.

    Hm, da Tomoto von "KFB's" schrieb, dachte ich, dass es um das Verfahren nach §§ 103ff ZPO geht.

    Im Vergütungsfestsetzungsverfahren sehe ich auch kein Problem, den restlichen Teil im Wege der Nachfestsetzung geltend zu machen, da - wie du richtig sagst - der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ja gar nicht in materielle Rechtskraft erwächst.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Hm, da Tomoto von "KFB's" schrieb, dachte ich, dass es um das Verfahren nach §§ 103ff ZPO geht.

    Im Vergütungsfestsetzungsverfahren sehe ich auch kein Problem, den restlichen Teil im Wege der Nachfestsetzung geltend zu machen, da - wie du richtig sagst - der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ja gar nicht in materielle Rechtskraft erwächst.

    Gruß
    DD

    Das kann Tomoto sicher noch aufklären, denn im Sachverhalt ist tatsächlich nur von "Beschlüssen" die Rede, sodass beide Varianten in Frage kommen. Aus irgendwelchen Gründen war ich davon ausgegangen, dass es sich um die VKH-Vergütung handeln würde (vielleicht, weil von der Anhörung des Gegners und dessen eventueller Stellungnahme keine Rede war).....

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hm, da Tomoto von "KFB's" schrieb, dachte ich, dass es um das Verfahren nach §§ 103ff ZPO geht.

    Im Vergütungsfestsetzungsverfahren sehe ich auch kein Problem, den restlichen Teil im Wege der Nachfestsetzung geltend zu machen, da - wie du richtig sagst - der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ja gar nicht in materielle Rechtskraft erwächst.

    Gruß
    DD

    Das kann Tomoto sicher noch aufklären, denn im Sachverhalt ist tatsächlich nur von "Beschlüssen" die Rede, sodass beide Varianten in Frage kommen. Aus irgendwelchen Gründen war ich davon ausgegangen, dass es sich um die VKH-Vergütung handeln würde (vielleicht, weil von der Anhörung des Gegners und dessen eventueller Stellungnahme keine Rede war).....

    Okay, aber selbst wenn es um die Vergütungsfestsetzung gemäß § 55 RVG ginge: Aus welchem Grund soll dort in der vorliegenden Konstellation keine Nachfestsetzung mehr möglich sein? Da nicht einmal eine Rechtskraftdurchbrechung in Betracht kommt, ist eine Nachfestsetzung eines "vergessenen" Gebührenteils dort m.E. unproblematisch möglich.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Mit der nachträglichen Festsetzung habe ich keine Probleme. Aber ich würde dann erst in der Begründung schreiben, dass die Reisekosten abgesetzt werden. Festsetzen würde ich nachträglich nur noch die Differenz zwischen dem, was ich als erstattungsfähig anerkenne und dem, was ich bereits festgesetzt habe, also sozusagen die Differenz zwischen der Terminsgebühr und den Reisekosten.

    Mir geht es eben darum, dass aus Sicht des Anwalts er ohne Begründung ja davon ausgehen muss, dass seine Reisekosten erstattungsfähig sind. Er weiß ja nicht, dass ich diese nicht für erstattungsfähig halte, weil ja seinem Antrag betragsmäßig stattgegeben wurde. Oder ist er erst beschwert durch den nachträglichen Festsetzungsbeschluss (dann wäre es egal, ob KFB oder Festsetzungsbeschluss)?

  • Vielleicht, weil die Gegenseite, also der Vertreter der Landeskasse, im Rahmen des § 55 RVG den Tatbestand der Verwirkung entgegenhalten könnte.

    Wenn wir aber schon § 308 ZPO im Rahmen des § 55 RVG diskutieren wollten, sollte man auch § 139 Abs. 2 ZPO im Blick haben.

    Schließlich hat der Antragsteller nach vv 4108 RVG eine Festgebühr beantragt und man wollte ihn jetzt in den Übernachtungskosten kürzen, m.E. ist da von Seiten des UdG tatsächlich Sachaufklärung zu betreiben und Hinweis an den Antragsteller geboten. Wenn er sich dann nicht rührt, ist nach erfolgter Festsetzung m.E. auch keine "Nachfestsetzung" mehr möglich.

    Und ja man sollte einen Unterschied zwischen Verfahren nach § 55 RVG und § 104 ZPO allein schon bei der Begrifflichkeit machen, denn die Entscheidung nach § 55 RVG in Form eines Beschlusses nach § 55 RVG ist zwar unschädlich, aber eben nicht erforderlich.

  • Mit der nachträglichen Festsetzung habe ich keine Probleme. Aber ich würde dann erst in der Begründung schreiben, dass die Reisekosten abgesetzt werden. Festsetzen würde ich nachträglich nur noch die Differenz zwischen dem, was ich als erstattungsfähig anerkenne und dem, was ich bereits festgesetzt habe, also sozusagen die Differenz zwischen der Terminsgebühr und den Reisekosten.

    Mir geht es eben darum, dass aus Sicht des Anwalts er ohne Begründung ja davon ausgehen muss, dass seine Reisekosten erstattungsfähig sind. Er weiß ja nicht, dass ich diese nicht für erstattungsfähig halte, weil ja seinem Antrag betragsmäßig stattgegeben wurde.


    Aus meiner Sicht ist deshalb die zwar von der Gesamthöhe (jedoch nicht vom Inhalt her) antragsgemäße Festsetzung entsprechend zu begründen.

    Oder ist er erst beschwert durch den nachträglichen Festsetzungsbeschluss (dann wäre es egal, ob KFB oder Festsetzungsbeschluss)?


    Beschwert wäre er letztlich durch diesen erst. Allerdings könnte der RA einwenden, dass ihm mit dem vorherigen Beschluss ohne Begründung die Reisekosten in voller Höhe anerkannt wurden.

  • Die Frage ist, ob der Nachfestsetzungsantrag dann nicht als Erinnerung gegen die eigentliche Entscheidung anzusehen ist und Du ihr insoweit abhilfst, als sie gerechtfertigt erscheint. Aber nochmal: ich meine es liegt ein Fall der Pflicht zur Sachaufklärung vor, sodass vor Festsetzung der Antragsteller in Kenntnis gesetzt werden muss.

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