Sehe ich das richtig, dass ein ehrenamtlicher Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zur Entnahme der Aufwandspauschale nach § 1835a BGB in Höhe von 399,00 € aus dem Vermögen des vermögenden Betreuten keinen Festsetzungsbeschluss braucht wg. § 168, Abs. 1, S. 1, Ziff. 1 FamFG?
Und dass er auch keine Genehmigung braucht, sofern die Entnahme nicht von einem versperrten Konto erfolgen soll? Und dass auch keine Anhörung des Betreuten erfolgen muss?
Ich bin ein wenig unsicher, weil das hier anders gehandhabt wird.