§ 1835a BGB und die Festesetzung/die Genehmigung

  • Sehe ich das richtig, dass ein ehrenamtlicher Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zur Entnahme der Aufwandspauschale nach § 1835a BGB in Höhe von 399,00 € aus dem Vermögen des vermögenden Betreuten keinen Festsetzungsbeschluss braucht wg. § 168, Abs. 1, S. 1, Ziff. 1 FamFG?

    Und dass er auch keine Genehmigung braucht, sofern die Entnahme nicht von einem versperrten Konto erfolgen soll? Und dass auch keine Anhörung des Betreuten erfolgen muss?

    Ich bin ein wenig unsicher, weil das hier anders gehandhabt wird.

  • Setzt ihr auf Antrag die Auslagenpauschale fest, obwohl eine Festsetzung nicht erforderlich ist?

    Erteilt ihr auf entsprechenden Antrag die nicht erforderliche Genehmigung?

    Hier laufen immer wieder entsprechende Anträge auf, die wir abschlägig bescheiden. Allerdings werden wir immer wieder darauf hingewiesen, dass "andere Gerichte" festsetzen und genehmigen.

  • Zweizeiler im Prüfbericht, dass Pauschale von ... für die Zeit... dem Konto entnommen werden kann, förmlicher Festsetzung bedarf es nicht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Setzt ihr auf Antrag die Auslagenpauschale fest, obwohl eine Festsetzung nicht erforderlich ist?

    Erteilt ihr auf entsprechenden Antrag die nicht erforderliche Genehmigung?

    Hier laufen immer wieder entsprechende Anträge auf, die wir abschlägig bescheiden. Allerdings werden wir immer wieder darauf hingewiesen, dass "andere Gerichte" festsetzen und genehmigen.

    Kam hier auch schon ab und an vor, aber wird hier wie bei euch gehandhabt.

    Zweizeiler im Prüfbericht, dass Pauschale von ... für die Zeit... dem Konto entnommen werden kann, förmlicher Festsetzung bedarf es nicht.

    :daumenrau

  • Zweizeiler im Prüfbericht, dass Pauschale von ... für die Zeit... dem Konto entnommen werden kann, förmlicher Festsetzung bedarf es nicht.

    Zweizeiler ?
    Da muss man in forumSTAR halt ein bischen mehr im Formular Nr. 93 rumklicken als sonst; und dann passt das.

  • Hier gibt's in JUDICA/TSJ für die Festsetzung der Pauschale sogar eine Beschlussvorlage.

    Muß ja auch gemacht werden in den Fällen, wo der Betreuer ohne Vermögenssorge bestellt ist und seine Vergütung aus dem Vermögen entnehmen will. Die Vorlage ist also nicht sinnlos.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich teile dem Betreuer in einem Schreiben mit, dass er sich den Betrag von ... für den Zeitraum ... aus dem Vermögen entnehmen kann und dass diese Entnahme (bei RL-Pflicht) in der nächsten Abrechnung geprüft wird.

    Einen Festsetzungsbeschluss mache ich nicht; weiß aber, dass es Kollegen gibt, die förmlich im Beschlusswege festsetzen.

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