Hallöchen zusammen,
folgende Fallkonstellation:
Der Gläubiger stellt einen Kostenfestsetzungsantrag gem. § 788 ZPO. Die geltend gemachten Gebühren und Auslagen wurden durch die zuständige Rechtspflegerin geprüft. Der Antrag des Gläubigers wurde nunmehr dem Schuldner im Rahmen des rechtlichen Gehörs übersandt. Dieser beantragt jetzt Prozesskostenhilfe, da er als Laie keine Ahnung hat, ob die geltend gemachten Gebühren und Auslagen tatsächlich auch entstanden sind.
Nun meine Frage: Ist dem Schuldner PKH zu gewähren? Ich habe schon sämtliche mir vorliegende Literatur durchgestöbert, aber leider nichts gefunden. In der Regel ist für eine Anhörungsverfahren regelmäßig keine PKH zu gewähren; allerdings ist das schon eine Thematik, mit der sich nicht jeder auskennt. Vielleicht hatte einer von euch einen gleichen bzw. ähnlich gelagerten Fall.
Freue mich über Antworten!