Ausfertigung Belastungsvollmacht und qualifizierte Signatur

  • Not macht erfinderisch:

    Für K wurde am 01.02.2016 eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

    Am 01.03.2016 sucht er ein anderes Notariat auf und bestellt aufgrund Belastungsvollmacht in der Kaufurkunde eine Grundschuld -"...aufgrund Vollmacht, erteilt in der in Urschrift vorliegenden Kaufurkunde...."

    Am 05.03.2016 stellt der Notar zur Grundschuldurkunde fest "dass nur eine einfache Abschrift des Kaufvertrags vorlag".

    Er fügt eine am 10.03.2016 gefertigte "beglaubigte Abschrift" des Kaufvertrags mit folgendem Vermerk bei:

    "Die Übereinstimmung vorstehender Abschrift mit der mir vorliegenden elektronisch beglaubigten, mit qualifizierter Signatur versehenen Abschrift der Ausfertigung wird beglaubigt"

    Offenbar hat er sich die Urkunde vom ersten Notar per E-Mail zusenden lassen - und § 42 Abs. 4 BeurkG "mißbraucht"?

  • Da die Vormerkung schon eingetragen ist: In welcher Form liegt der Kaufvertrag bei der Grundakte?
    Darf die Vollmacht bei dem anderen Notar ausgeübt werden?

  • Da die Vormerkung schon eingetragen ist: In welcher Form liegt der Kaufvertrag bei der Grundakte?
    Darf die Vollmacht bei dem anderen Notar ausgeübt werden?

    Ich würde auch zuerst danach schauen, ob die Vollmacht vor einem anderen Notar überhaupt ausgenutzt werden kann.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • kann natürlich bei jedem Notar ausgeübt werden


    Das ist eine extrem seltene Formulierung.

    "Natürlich" ist es, wenn nur vor dem Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat (oder vor mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notaren), von der Belastungsvollmacht Gebrauch gemacht werden kann. "Noch üblich" ist es, wenn sie darüber hinaus vor bestimmten namentlich genannten Notaren verwendet werden kann (z.B. der sogenannte "Zentralnotar" bei der Abwicklung komplexer Vorhaben).

    Ich habe mich bisher erfolgreich geweigert, eine "vor jedem Notar" verwendbare Belastungsvollmacht zu beurkunden, bin allerdings in über 15 Jahren auch erst einmal gefragt worden.

    Von daher ist es auch kein Wunder, dass die Abwicklung vorliegend wohl nicht so richtig funktioniert hat. Es "sieht aus wie immer", ist es aber nicht, und schon ist der Fehler da.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • "Die Übereinstimmung vorstehender Abschrift mit der mir vorliegenden elektronisch beglaubigten, mit qualifizierter Signatur versehenen Abschrift der Ausfertigung wird beglaubigt"


    Wenn der Notar sich das Ding ausdruckt und beglaubigt und einreicht seh ich kein Problem, §§ 39a, 42 BeurkG, § 2 Nr. 3 SiG, § 137 GBO - allerdings fehlt hier der Prüfvermerk gem. § 42 Abs. 4 BeurkG.
    M.E. muss er bestätigen, dass ihm eine (elektronisch) beglaubigte Abschrift vorlag und er die Signatur geprüft hat und zu welchem Ergebnis er bei der Prüfung gelangt ist, dazu muss auch das Zertifikat (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 GBO) geprüft und vermerkt werden.
    Da hier letzlich eine beglaubigte Papierabschrift einer elektronisch beglaubigten Abschrift vorlag, ist das Ding Eintragungsvoraussetzung und gem. § 137 GBO zu verfahren auch wenn der Papierausdruck vorgelegt wird.

    - Würd ich mal so vorschlagen.:confused:

  • Wobei hier § 137 Abs. 1 S. 3 GBO eine gewisse Bedeutung erlangt :D

    "Ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer Urkunde nachzuweisen, bleibt unberührt."
    Elektronisch gibt es halt lediglich Beglaubigungen :cool:.

  • Ich verstehe es noch nicht ganz. Dem Notar, bei dem die Grundschuldbestellung vorgenommen wurde, lag weder die Urschrift, noch eine Ausfertigung desjenigen Kaufvertrags vor, in dem die Belastungsvollmacht enthalten ist. Da er nicht derjenige Notar ist, der den Kaufvertrag beurkundet hat (s. z. B. den Thread hier:
    # http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post959104,
    war er auf die Vorlage einer Ausfertigung angewiesen, um vom Fortbestand der Vollmacht ausgehen zu können. Stattdessen wurde ihm jedoch lediglich eine beglaubigte Abschrift vorgelegt („Die Übereinstimmung vorstehender Abschrift mit der mir vorliegenden elektronisch beglaubigten, mit qualifizierter Signatur versehenen Abschrift der Ausfertigung wird beglaubigt").

    Das reicht nicht.

    Das DNotI führt dazu im hier erwähnten
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1049665
    Gutachten Nr. 143585, letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2015, aus (Hervorhebung durch mich):

    § 137 Abs. 1 S. 3 GBO stellt klar, dass ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer Urkunde nachzuweisen, unberührt bleibt. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich zweifelfrei, dass mit dem ERVGBG keine Änderung der bisher geltenden Rechtslage beabsichtigt ist. Zu § 137 GBO führt der Gesetzgeber aus: „Zu § 137 GBO (Form elektronischer Dokumente) Zu Absatz 1 Nach den allgemeinen Bestimmungen des Grundbuchrechts sind die Eintragungsvoraussetzungen dem Grundbuchamt grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen (§ 29 Absatz 1 GBO). Die Urkunde kann dem Grundbuchamt regelmäßig in (notariell) beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Satz 1 überträgt die vorgenannte Regelung wirkungsgleich auf den elektronischen Rechtsverkehr. … Seite 8 Im Grundbuchverfahren genügt stets die Vorlage einer Urkundsausfertigung. Regelmäßig genügt auch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift bzw. die Übermittlung eines einfachen elektronischen Zeugnisses nach § 39a BeurkG, es sei denn, dass auch der Besitz der Urkunde als eine für das Eintragungsverfahren rechtserhebliche Tatsache nachzuweisen ist. In diesen Fällen greift Satz 3. Die Vorschrift begründet selbst keine neuen Pflichten zur Vorlage von Urschriften oder Ausfertigungen. Sie greift lediglich die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinungen auf und stellt klar, dass mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs insoweit keine Änderung der Rechtslage verbunden ist. Die Regelung zielt u. a. auf Vollmachten sowie Bestallungsurkunden von Vormündern, Pflegern, Betreuern und Insolvenzverwaltern. Hier genügt die Vorlage eines einfachen elektronischen Zeugnisses regelmäßig nur dann, wenn der Notar bestätigt, dass ihm bei Beurkundung die Vollmacht oder die Bestallungsurkunde in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegen hat. Nach wohl herrschender Meinung sollen jedoch Erbscheine dem Grundbuchamt in Ausfertigung vorzulegen sein (vgl. Hügel, Kommentar zur Grundbuchordnung, § 29 Rn. 130 ff. m. N.). Gleiches gilt für Testamentsvollstreckerzeugnisse. Soweit das Grundbuchamt hier die Vorlage einer Ausfertigung verlangt, ist ein Nachweis auf elektronischem Weg nicht möglich, solange die Ausfertigung zwingend an die Papierform gebunden ist …“ (BT-Drs. 16/12319, S. 29 f.) Im Ergebnis ist u. E. daher festzuhalten, dass mit der Einführung des elektronischen
    Rechtsverkehrs keine Änderung der bisherigen Rechtslage verbunden ist. Demzufolge kann
    die Nachweisführung – weiterhin – dadurch geschehen, dass der Notar im Zuge der Beurkundung
    des aufgrund der Vollmacht vorgenommenen Rechtsgeschäfts feststellt, dass die
    Urschrift bzw. Ausfertigung der Vollmacht zum Zeitpunkt der Beurkundung vorlag, sowie
    durch nachfolgende Einreichung eines elektronischen Dokuments (Abschrift der errichteten
    Urkunde sowie der hierzu vorgelegten Vollmacht) nebst Zeugnis gem.
    § 39a BeurkG. Darüber
    hinaus kommt – alternativ – eine notarielle Vollmachtsbescheinigung gem. § 21 Abs. 3
    BNotO in Betracht…..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich verstehe es noch nicht ganz.

    Der Käufer hatte nur eine Kopie des Kaufvertrags dabei. 10 Tage später hat sich Notar 2 daher von Notar 1 eine Ausfertigung (die dem Käufer erteilte) per E-Mail zusenden lassen.

    Hab noch übersehen, dass nach der Seite mit dem Ausfertigungsvermerk noch eine E-Mail - Seite hängt, auf der Notar 1 "die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem mir vorliegenden Papierdokument (Ausfertigung)" bestätigt (ohne Unterschrift und Siegel).
    Glaub die verwechseln da Grundbuch- und Registersachen.

  • Also Notar 1 hat Ausfertigung vorliegen und macht davon eine e-Beglaubigung für Notar 2, der diese ausdruckt beglaubigt und einreicht.
    Da Notar 2 die GS beurkundet hat muss die Ausfertigung auch Notar 2 vorgelegen haben, das hat sie aber nicht! Er hat nur eine e-Beglaubigung der Ausfertigung vorliegen, er kann nur beglaubigen, bzw. bescheinigen (§ 21 Abs. 3 BNotO) was ihm auch wirklich vorliegt, er kann nicht die Ausfertigungsvorlage bei sich bestätigen.

    Was man sich überlegen kann: Notar 1 schickt dem Notar 2 als e-Dokument eine Eigenurkunde von sich mit der § 21 BNotO-Bescheinigung und "Ausfertigung liegt vor und wurde auch bisher nicht widerrufen"-Erklärung mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die GS-Bestellungsurkunde von Notar 2, Notar 2 druckt alles aus beglaubigt nochmal und reicht alles ein.

  • Gut, dass diese e-Geschichte im GB noch nicht so weit ist, dass man sich wirklich damit beschäftigen müsste, das kommt noch früh genug.:D

  • Gut, dass diese e-Geschichte im GB noch nicht so weit ist, dass man sich wirklich damit beschaeftigen muesste, das kommt noch frueh genug.:D

    An den zentralen Grundbuchaemtern in Baden-Wuerttemberg ist sie taeglich Brot.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

    Einmal editiert, zuletzt von online (25. März 2016 um 13:51) aus folgendem Grund: Sorry, wegen einer Berichtigung musste ich aus allen Umlauten ae, oe, ue machen (Schwä

  • Der Verkäufer mag lt. Notariat nicht genehmigen. Ich seh aber keine andere Möglichkeit, wenn ich das von Cromwell an anderer Stelle Gesagte zitiere:

    "Natürlich reicht das nicht.
    Ohne Besitz und Vorlage der Vollmachtsurkunde im
    Zeitpunkt des Vertreterhandelns gibt es keinen ordnungsgemäßen Vertretungsnachweis, weil in diesem Fall nicht förmlich festgestellt werden kann, seit wann der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmachtsurkunde ist, und zwar ganz unabhängig davon, wann die Vollmacht erteilt wurde und von wann deren Ausfertigung datiert.
    Es ist völlig gleichgültig, ob der Vertreter vor oder nach dem Vertreterhandeln im Besitz einer Vollmachtsurkunde ist. Maßgeblich ist alleine der Zeitpunkt des Vertreterhandelns."

    Oder fällt euch noch was anderes ein, wie man das richten kann?Auch die oben von Leviathan vorgeschlagene Lösung scheint mir keinen grundbuchmäßigen Nachweis zu erbringen, dass der Käufer im Zeitpunkt seines Vertreterhandelns im Besitz der Vollmachtsurkunde war.

  • Der Verkäufer mag lt. Notariat nicht genehmigen. Ich seh aber keine andere Möglichkeit, wenn ich das von Cromwell an anderer Stelle Gesagte zitiere:

    "Natürlich reicht das nicht.
    Ohne Besitz und Vorlage der Vollmachtsurkunde im
    Zeitpunkt des Vertreterhandelns gibt es keinen ordnungsgemäßen Vertretungsnachweis, weil in diesem Fall nicht förmlich festgestellt werden kann, seit wann der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmachtsurkunde ist, und zwar ganz unabhängig davon, wann die Vollmacht erteilt wurde und von wann deren Ausfertigung datiert.
    Es ist völlig gleichgültig, ob der Vertreter vor oder nach dem Vertreterhandeln im Besitz einer Vollmachtsurkunde ist. Maßgeblich ist alleine der Zeitpunkt des Vertreterhandelns."

    Oder fällt euch noch was anderes ein, wie man das richten kann?Auch die oben von Leviathan vorgeschlagene Lösung scheint mir keinen grundbuchmäßigen Nachweis zu erbringen, dass der Käufer im Zeitpunkt seines Vertreterhandelns im Besitz der Vollmachtsurkunde war.

    Nach qualifizierter Zwischnverfügung den Antrag (kostenpflichtig) zurückweisen. Dann mag der Veräußerer ins Rechtsmittel gehen oder zähneknirschend genehmigen. Das GBA sitzt doch am längeren Hebel.

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