Not macht erfinderisch:
Für K wurde am 01.02.2016 eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Am 01.03.2016 sucht er ein anderes Notariat auf und bestellt aufgrund Belastungsvollmacht in der Kaufurkunde eine Grundschuld -"...aufgrund Vollmacht, erteilt in der in Urschrift vorliegenden Kaufurkunde...."
Am 05.03.2016 stellt der Notar zur Grundschuldurkunde fest "dass nur eine einfache Abschrift des Kaufvertrags vorlag".
Er fügt eine am 10.03.2016 gefertigte "beglaubigte Abschrift" des Kaufvertrags mit folgendem Vermerk bei:
"Die Übereinstimmung vorstehender Abschrift mit der mir vorliegenden elektronisch beglaubigten, mit qualifizierter Signatur versehenen Abschrift der Ausfertigung wird beglaubigt"
Offenbar hat er sich die Urkunde vom ersten Notar per E-Mail zusenden lassen - und § 42 Abs. 4 BeurkG "mißbraucht"?