Hallo,
ich habe gerade folgendes Problem. Ich habe ein Objekt mit ca. 1000 ETW nebst diversem Teileigentum. In allen Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern ist im BV eingetragen, dass es für die Veräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf. So ergibt es sich auch aus der Teilungserklärung aus dem Jahre 1974. Vor 2 Wochen habe ich betreffend 8 Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern die Anträge auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung erhalten. In genau diesen 8 Grundbüchern fällt jedoch der Passus hinsichtlich der Verwalterzustimmung. Warum das seinerzeit nicht mit eingetragen worden ist, ist mir schleierhaft. Aus den Grundakten ergeben sich keinerlei Hinweise. Der Passus wurde vom damaligen Rechtspfleger in der Verfügung einfach gestrichen und dementsprechend nicht ins Grundbuch eingetragen. Jetzt meldet sich die Verwalterin und bittet um Eintragung eines Amtswiderspruchs.
Ist dieser tatsächlich einzutragen? Ich meine im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs gehe ich von einem gutgläubigen Erwerb aus? Die Verwalterin beantragt ferner die Eintragungen der Auflassungsvormerkungen bis zur Klärung auszusetzen.
Ganz blöd gefragt: Was mache ich denn jetzt damit?