Eintragungsnachricht an weitere Erben bei General- und Vorsorgevollmacht

  • Mir liegt ein notarieller Kaufvertrag mit Auflassung vor, in dem der Sohn der eingetragenen Eigentümerin aufgrund einer -mir ebenfalls vorliegenden- General- und Vorsorgevollmacht für diese handelt.

    Der Notar führt in der Urkunde u.a. aus, dass die eingetragene Eigentümerin verstorben ist. Die Vollmacht ist postmortal, der Bevollmächtigte kann somit handeln. Die Sache ist auch insgesamt vollzugsreif.

    In dem Vertrag sind weiter die Erben der Eigentümerin aufgeführt, zu denen der Bevollmächtigte sowie der Erwerber gehören.

    Außerdem sind 5 weitere Erben aufgeführt, die allesamt im entfernten Ausland wohnen und von denen keine Anschrift im Vertrag angegeben ist.

    An wen verschickt Ihr in einem solchen Fall die Eintragungsnachrichten auf der Erbenseite? Wäre es eine Möglichkeit, alle Nachrichten der Empfänger mit unbekanntem Aufenthalt dem Bevollmächtigten mit dem Hinweis der Weiterleitung zu übersenden?

  • Schon mal daran gedacht, dass die Vollmacht infolge Konfusion teilerloschen sein könnte, weil der Bevollmächtigte zugleich Miterbe des Vollmachtgebers ist?



    [h=1]Hierzu DNotI-Report 2015, 65-67:


    "Ob Vollmachten durch Konfusion erlöschen, wenn der Bevollmächtigte den Erben beerbt, ist umstritten. Ist der Bevollmächtigte Miterbe geworden, soll dies nach Auffassung des OLG Schleswig nicht der Fall sein (Beschl. v. 15.7.2014 – 2 W 48/14, MittBayNot 2015, 132, 134 = RNotZ 2015, 85, 88 = DNotI-Report 2014, 182 [unter Bezug auf DNotI-Abrufgutachten Nr. 112811]; a. A. Bestelmeyer, Rpfleger 2015, 11)."
    [/h]

  • Schon mal daran gedacht, dass die Vollmacht infolge Konfusion teilerloschen sein könnte, weil der Bevollmächtigte zugleich Miterbe des Vollmachtgebers ist?



    Hierzu DNotI-Report 2015, 65-67:


    "Ob Vollmachten durch Konfusion erlöschen, wenn der Bevollmächtigte den Erben beerbt, ist umstritten. Ist der Bevollmächtigte Miterbe geworden, soll dies nach Auffassung des OLG Schleswig nicht der Fall sein (Beschl. v. 15.7.2014 – 2 W 48/14, MittBayNot 2015, 132, 134 = RNotZ 2015, 85, 88 = DNotI-Report 2014, 182 [unter Bezug auf DNotI-Abrufgutachten Nr. 112811]; a. A. Bestelmeyer, Rpfleger 2015, 11)."

    Da der Bevollmächtigte Miterbe geworden ist, gehe ich davon aus, dass die Vollmacht nicht erloschen ist.

  • Hier meine entsprechenden Ausführungen im Rpfleger 2015, 11, denen sich nunmehr auch Weidlich (ZEV 2016, 57, 63) angeschlossen hat:

    a) Ob eine trans- oder postmortale Vollmacht infolge Konfusion erlischt, hängt entgegen der Ansicht des OLG Schleswig nicht davon ab, ob der Bevollmächtigte zum Alleinerben oder lediglich zum Miterben des Vollmachtgebers berufen ist. Dies liegt darin begründet, dass die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist (BGH ZEV 2014, 554 = DNotZ 2014, 714), der Bevollmächtigte demzufolge alle - und damit jeden einzelnen - Miterben in deren Eigenschaft als natürliche Personen vertritt und die für den Fortbestand der Vollmacht erforderliche Personenverschiedenheit von Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer daher mit dem Ableben des Vollmachtgebers für die Person des bevollmächtigten Miterben in Wegfall kommt (Bestelmeyer notar 2013, 147, 161; für die Gleichbehandlung von Allein- und Miterbenstellung insoweit auch Amann MittBayNot 2013, 367, 370). Ist der Bevollmächtigte selbst Miterbe, kann er sich somit - wie im Fall seiner Alleinerbenstellung - nicht selbst vertreten, so dass die Vollmacht zwar zur Vertretung der anderen Miterben berechtigt, aber ein Erbnachweis nach § 35 GBO erforderlich ist, soweit es um die eigene Miterbenstellung und das im Rechtssinne alleine mögliche und maßgebliche Erbenhandeln des (insoweit nicht mehr) Bevollmächtigten geht. Dass die Erblasservollmacht nur zur Vertretung der gesamthänderisch gebundenen Miterben berechtigt, hat demzufolge keinen Einfluss auf die eintretende und auf die Person des Bevollmächtigten beschränkte Konfusion, sondern betrifft nur die Frage, für welche Vermögensmasse der Bevollmächtigte handeln kann. Der Umstand, dass der Bevollmächtigte nicht Alleinerbe, sondern lediglich Miterbe des Vollmachtgebers ist, beeinflusst somit nicht den Eintritt, sondern lediglich die Rechtsfolge und die Reichweite der eintretenden Konfusion.


    Aus den genannten Gründen ist es mehr als fragwürdig, dass man den Fortbestand der Vollmacht mit einer Begründung zu rechtfertigen versucht, die im Ergebnis die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft voraussetzt, um im Hinblick auf den bevollmächtigten Miterben zu einer im Rechtssinne nicht vorliegenden Personenverschiedenheit von Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer zu gelangen, die das auf die Person des bevollmächtigten Miterben beschränkte Teilerlöschen der Vollmacht infolge Konfusion vermeidet. Dies wird vor allem am Inhalt des vom Senat zitierten DNotI-Gutachtens (Abruf-Nr. 112811) deutlich, in welchem ohne Problematisierung der Rechtsfähigkeitsfrage von einer "Erbengemeinschaft als Erben" und des Weiteren davon gesprochen wird, dass der bevollmächtigte Miterbe nur für alle gesamthänderisch verbundenen Miterben und "nicht für sich selbst" handle (Ziffer III Nr. 2 des Gutachtens), obwohl er mangels Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft natürlich (auch) für sich selbst und nur nicht im Hinblick auf sein außererbengemeinschaftliches Eigenvermögen handelt.

    Dieses Eigenhandeln wird besonders deutlich, wenn die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft ein nachlassbezogenes Rechtsgeschäft vornehmen, das der transmortal bevollmächtigte Miterbe anschließend nur noch (alleine für sich) genehmigt. Denn soll es etwa kein Eigenhandeln im Hinblick auf eine eigene Vermögensposition des Miterben darstellen, nur weil sich das zu genehmigende Rechtsgeschäft auf den Nachlass und nicht auf das außererbengemeinschaftliche Eigenvermögen der Miterben bezieht? Und weshalb sollte es kein Eigenhandeln im Hinblick auf eine eigene Vermögensposition des Miterben im Hinblick auf seine durch die erbengemeinschaftliche Beteiligung vermittelte Eigentümerstellung an den Nachlassgegenständen darstellen, nur weil alle Miterben gemeinsam und gleichzeitig rechtsgeschäftlich für den Nachlass handeln? Und will man etwa auch behaupten, dass ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte, der als Gesamtgutsverwalter alleine handelt, dabei nicht (auch) über eine eigene und ihm mangels Rechtsfähigkeit der Gütergemeinschaft als natürliche Person zustehende Rechtsposition verfügt? Da all diese Fragen ohne besonderen Begründungsaufwand im hier vertretenen Sinne zu beantworten sind, dürfte die Rechtsauffassung vom vorgeblich fehlenden Eigenhandeln des bevollmächtigten Miterben kaum dogmatische Schlüssigkeit für sich beanspruchen können.

    Die vorstehenden Ausführungen belegen, dass das nachlassbezogene Handeln eines Miterben stets auch ein Handeln im Hinblick auf eine eigene vermögensrechtliche Position darstellt, die sich nur nicht auf sein außererbengemeinschaftliches Eigenvermögen bezieht. Damit steht außer Frage, dass sich der transmortal bevollmächtige Miterbe bei einem auf den Nachlass gerichteten Vertreterhandeln im Hinblick auf seine eigene Person selbst vertritt und dass daher insoweit für die Frage der Konfusion keine andere Rechtslage vorliegt, als wenn der Bevollmächtigte zum Alleinerben des Vollmachtgebers berufen wäre. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die vom Erblasser erteilte transmortale Vollmacht nach dem Eintritt des Erbfalls nur zur nachlassbezogenen Vertretung der Erben und nicht auch zur Vertretung der Erben im Hinblick auf deren außererbengemeinschaftliches Eigenvermögen berechtigt. Denn diese Rechtslage stellt in Wahrheit keine "Beschränkung" der Vollmacht dar, sondern beschreibt nur die rechtliche Normalität, dass eine erteilte unbeschränkte Erblasservollmacht nach dem Eintritt des Erbfalls naturgemäß nicht über ihren ursprünglichen Regelungsgehalt hinausgehen kann und sie sich daher nicht auf das außererbengemeinschaftliche Eigenvermögen der Erben erstreckt, weil dieses Eigenvermögen von vorneherein nicht von der Erblasservollmacht umfasst wurde und auch nicht erfasst werden konnte. Damit erweist es sich aber als ein Scheinargument, der in der Natur der Dinge liegenden "Beschränkung" einer ursprünglich unbeschränkten Erblasservollmacht auf das "Sondervermögen Nachlass" irgendeine rechtliche Bedeutung für die Konfusionsfrage zuzumessen.

    b) Die Ausführungen des OLG Schleswig zum Fortbestand der Legitimationswirkung der Vollmacht sind unter Zugrundelegung der Ansicht des Senats vom befürworteten materiellen Fortbestand der Vollmacht zudem nicht schlüssig. Denn ist die Vollmacht weiterhin materiell wirksam, kommt es auf ihre Legitimations- und Rechtsscheinswirkungen nicht mehr an, weil diese in den §§ 170 ff. BGB geregelten Wirkungen überhaupt nur Bedeutung erlangen, wenn der Vollmacht ein materieller Mangel anhaftet, den es durch eben jene gesetzlichen Wirkungen zu überbrücken gilt. Im Übrigen bestehen diese Wirkungen jedenfalls nicht im Verhältnis zum Grundbuchamt, für welches - wie auch sonst - alleine das objektive materielle (Teil-)Erlöschen der Vollmacht maßgeblich ist, weil ihm ansonsten abverlangt würde, einem erkanntermaßen unwirksamen Vollmachthandeln des Scheinbevollmächtigten trotz fehlender Eintragungsvoraussetzungen zum Grundbuchvollzug zu verhelfen (OLG Hamm FamRZ 2013, 1513 = DNotZ 2013, 689 = FGPrax 2013, 148 = MittBayNot 2013, 395 = ZEV 2013, 341; OLG Frankfurt Rpfleger 2013, 322 = FGPrax 2013, 103; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1323 = ZEV 2014, 202; Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., Bd. 2, Legitimationsfragen, Abschnitt Vollmacht, S. 2057 f.; Huber BWNotZ 2013, 93; Bestelmeyer notar 2013, 147, 160).

    c) Es ist nicht zu verkennen, dass im Fall der Allein- oder Miterbenstellung des Bevollmächtigten im materiellen Ergebnis eine wirksame Verfügung vorliegt, weil die betreffende Person entweder als Erbe oder als Bevollmächtigter der Erben wirksam handeln kann. Dies ist aus der alleine maßgeblichen grundbuchverfahrensrechtlichen Sicht der Dinge und auch nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Senats aber ohne Belang, weil die einschlägige Norm des § 35 GBO keinen solchen "alternativen" Nachweis gestattet und im Fall des erfolgten Erlöschens der Vollmacht somit stets ein förmlicher Erbnachweis im Hinblick auf das im materiellen Rechtssinne alleine mögliche und maßgebliche Erbenhandeln zu erbringen ist. Ob insoweit eine Verfügung in Frage steht, die nach § 40 GBO ohne Voreintragung der Erbfolge im Grundbuch vollzogen werden könnte, spielt dabei keine Rolle, weil die Entbehrlichkeit dieser Voreintragung nicht dazu führt, dass sich der verfügende Erbe nicht als solcher nach Maßgabe des § 35 GBO zu legitimieren hat.

    d) Die bisherigen Ausführungen dürfen nicht den Blick darauf verstellen, dass das nach dem Ableben des Vollmachtgebers erfolgende zeitnahe Handeln von transmortal Bevollmächtigten in aller Regel grundbuchverfahrensrechtlich unproblematisch ist, solange das Grundbuchamt noch keine Kenntnis vom Ableben des Vollmachtgebers hat und sofern der Bevollmächtigte dem Grundbuchamt diese Kenntnis nicht unklugerweise selbst vermittelt (bei der postmortalen Bevollmächtigung verhält es sich natürlich anders, weil das Vollmachthandeln den Eintritt des Erbfalls voraussetzt). Ist seit dem Erbfall dagegen schon einige Zeit verstrichen, steigt aufgrund der nachlassgerichtlichen Mitteilungspflichten nach § 83 GBO allerdings das Risiko, dass das Grundbuchamt sowohl vom Erbfall als auch von der eingetretenen Erbfolge Kenntnis erlangt und hieraus ggf. die zutreffenden Konfusionswirkungen ableitet. Dies liegt aber in der Natur der Dinge und hat daher nichts mit einer unzulässigen "Kreierung eines Sonderrechts der trans- und postmortalen Vollmacht" zu tun (so aber Amann MittBayNot 2013, 367, 371, Fn. 46). Denn was das Grundbuchamt weiß, das weiß es eben, und zwar ganz gleich, woher die betreffende Kenntnis stammt. Und wenn diese Kenntnis bewirkt, dass aus Sicht des Grundbuchamts die Eintragungsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen, so führt diese Kenntnis konsequenterweise zur Verweigerung der betreffenden Grundbucheintragung.

    Was für die Kenntnis des Grundbuchamts von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder für die vom Betreuungsgericht vermittelte Kenntnis von der Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten Geltung beansprucht, gilt demzufolge auch für die Kenntnis der Umstände, die zum Erlöschen einer erteilten Vollmacht führen. Es ist daher verfehlt, diese kenntnisabhängige verfahrensrechtliche Normalität bei der trans- und postmortalen Vollmacht als eine nicht hinnehmbare systemfremde Anomalie darzustellen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die geltungserhaltende Stoßrichtung der betreffenden Kritik nicht zuletzt der Intention geschuldet sein dürfte, dass man das erbnachweisersparende und kostenvermeidende rechtliche Phantom der vorgeblich unbeschränkten trans- und postmortalen Verwendbarkeit solcher Vollmachten trotz der hiermit insbesondere für Fragen des gutgläubigen Erwerbs verbundenen Rechtsunsicherheiten nicht verlieren möchte (vgl. etwa Mensch BWNotZ 2013, 93; Frohn RpflStud 2013, 169; Amann MittBayNot 2013, 367; Dutta FamRZ 2013, 1514; Zimmer ZEV 2013, 307, 312; Lange ZEV 2013, 343; Keim DNotZ 2013, 692). Derlei Erwägungen vermögen aber nicht die rechtliche Unmöglichkeit zu überbrücken, die darin liegt, dass sich niemand selbst vertreten kann und es ist schon einigermaßen erstaunlich, dass im Hinblick auf diese dogmatische Selbstverständlichkeit überhaupt eine streitige Diskussion entbrennen kann, die dann auch noch zu einer unzutreffenden obergerichtlichen Beurteilung der Rechtslage führt und dem Grundbuchamt zumutet, trotz erkanntermaßen erloschener Vollmacht sehenden Auges eine Grundbucheintragung aufgrund des unwirksamen Handelns eines Scheinbevollmächtigten zu vollziehen.

    e) Im Grunde ist die Lösung des Problems also ganz einfach: Wer nicht mehr als Bevollmächtiger handeln kann, weil die Vollmacht aufgrund seiner Allein- oder Miterbenstellung nach dem Vollmachtgeber (teil-)erloschen ist, kann nur in seiner Eigenschaft als Erbe handeln und wer als Erbe handelt, muss im Grundbuchverfahren nachweisen, dass er auch Erbe ist. Damit ist die Rechtslage im Rahmen der Reichweite der Konfusionswirkungen im Ergebnis keine andere, als wenn die Vollmacht nie erteilt worden wäre. Denkt man sich die Vollmacht demzufolge hinweg, würde die auf einem Handeln des Scheinbevollmächtigten beruhende Grundbucheintragung somit ohne Vollmacht und ohne Erbnachweis und demzufolge ohne jedweden Nachweis und ohne jedwede Eintragungsgrundlage erfolgen. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht das zutreffende Ergebnis sein kann und wer dieses Ergebnis gleichwohl herbeiführen möchte, sollte daher offen aussprechen, dass er insoweit eine Suspendierung der Prüfungspflichten des Grundbuchamts befürwortet und bereit ist, die Verlässlichkeit des Grundbuchs zugunsten subjektiver und vorwiegend monetärer Beteiligteninteressen zu opfern. Es ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass die durch das GNotKG erfolgte Abschaffung des gebührenbegünstigten Grundbucherbscheins die aktuelle kontroverse Diskussion noch zusätzlich befeuert. Auf die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Problematik hat dies aber keinen Einfluss.

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    Ich stehe nicht auf dem Standpunkt, dass etwas eintragungsfähig ist, nur weil es irgendein OLG rechtsirrigerweise so sieht.

  • Mir liegt ein notarieller Kaufvertrag mit Auflassung vor, in dem der Sohn der eingetragenen Eigentümerin aufgrund einer -mir ebenfalls vorliegenden- General- und Vorsorgevollmacht für diese handelt.

    Der Notar führt in der Urkunde u.a. aus, dass die eingetragene Eigentümerin verstorben ist. Die Vollmacht ist postmortal, der Bevollmächtigte kann somit handeln. Die Sache ist auch insgesamt vollzugsreif.

    In dem Vertrag sind weiter die Erben der Eigentümerin aufgeführt, zu denen der Bevollmächtigte sowie der Erwerber gehören.

    Außerdem sind 5 weitere Erben aufgeführt, die allesamt im entfernten Ausland wohnen und von denen keine Anschrift im Vertrag angegeben ist.

    An wen verschickt Ihr in einem solchen Fall die Eintragungsnachrichten auf der Erbenseite? Wäre es eine Möglichkeit, alle Nachrichten der Empfänger mit unbekanntem Aufenthalt dem Bevollmächtigten mit dem Hinweis der Weiterleitung zu übersenden?

    Ich würde vollziehen und die Nachrichten für die Miterben dem Bevollmächtigten zur Weiterleitung übersenden.

  • Sofern die Adressen nicht doch noch bekannt werden und der Bevollmächtigte dir die Unterlagen zurückschickt, verwahrst du diese einfach in der Akte und das Thema ist erledigt.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Der Begründungsaufwand der hiesigen Befürworter der Eintragungsfähigkeit macht mich zugegebenermaßen fast sprachlos. Oder vielleicht auch nicht, denn was wollte man gegen die in #5 genannten Argumente auch einwenden können? Aber vielleicht ist hier auch nur nicht der richtige Ort für vertiefte rechtliche Überlegungen.

  • Der Begründungsaufwand der hiesigen Befürworter der Eintragungsfähigkeit macht mich zugegebenermaßen fast sprachlos. Oder vielleicht auch nicht, denn was wollte man gegen die in #5 genannten Argumente auch einwenden können? Aber vielleicht ist hier auch nur nicht der richtige Ort für vertiefte rechtliche Überlegungen.

    Verfahrensökonomie wird über die rechtliche Klarheit gestellt.
    Oder einfacher gesagt: die Akte muss vom Tisch.

  • Ich denke nicht, dass es um Verfahrensökonomie geht. Die Frage des Fortbestands der VM über den Tod hinaus im Falle der Allein- oder Miterbenstellung des Bevollmächtigten ist streitig (s. Cromwells obige Ausführungen und die Nachweise bei Böhringer, BWNotZ 2/2015, 35 ff, 41 Fußn. 50) und wurde hier im Forum schon mehrfach thematisiert;
    s. z. B. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post956442
    oder hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post986009
    oder hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post924681

    Ein Erlöschen der Vollmacht durch Konfusion kann es mE nur dann geben, wenn das Erbrecht des Bevollmächtigten positiv festgestellt wurde (s. Mensch, BWNotZ 3/2013, 91; Reetz im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.02.2016, Sonderbereiche Vertretungsmacht, RN 57: „… bis sein Erbrecht nachgewiesen ist und der Erbe sich in seiner Erbenstellung eindeutig durch einen Erbschein oder durch ein eröffnetes, öffentliches Testament (Erbvertrag) legitimieren kann (OLG MünchenMittBayNot 2013, 230; Palandt/Ellenberger BGB § 168 Rn 4, Palandt/Weidlich BGB vor § 2197 Rn 12; aA und deutlich restriktiver OLG Hamm ZEV 2013, 341 unter Berufung auf OLG Stuttgart NJW 1948, 627).)“.

    Diese Feststellung kann sich über Jahre hinziehen. Zum Beispiel haben bei italienischen bzw. jetzt mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Italien (Art. 4 EuErbVO) verstorbenen Erblassern der oder die Erbe/n 10 Jahre Zeit, die Erbschaft mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Erbfolge anzunehmen (Mauch, BWNotZ 2/2001, 25/31; Rauscher, DNotZ 1985, 204 ff).

    Daher kann eine Vollmacht über den Tod hinaus nicht bereits mit dem Erbfall erlöschen. Der Alleinerbe hat nicht bereits mit dem Erbfall (endgültigen) Zugriff zum Nachlass, sondern immer erst dann, wenn er beispielsweise bei Verfügungen über ein Nachlassgrundstück den Nachweis seiner unbeschränkten Erbenstellung durch einen Alleinerbschein oder ein gleichwertiges Zeugnis führen kann (s. Reetz RN 59). In RN 58 verweist Reetz darauf, dass schon der gebräuchliche Begriff eines Erlöschens durch Konfusion infolge Erbfalls insoweit nicht recht passen will, als der BGH (NJW 1967, 2399; NJW-RR 2009, 1059) hierunter zunächst die Vereinigung von Schuld und Forderung in einer Person (also die Forderungskonfusion) versteht und dass selbst im Fall einer solchen Forderungskonfusion ein Erlöschen erst dann angenommen wird, wenn der Erbe (endgültig) den Zugriff zum Nachlass hat, wodurch er sich für seine Forderung befriedigen kann.

    Bis zur Feststellung des Erbrechts bleibt daher der postmortal Bevollmächtigte legitimiert. Alles andere würde zu einer Entwertung der Vollmacht über den Tod hinaus führen. An anderer Stelle (finde den Thread nicht mehr) habe ich dazu ausgeführt:

    Ich sehe das so, wie Meyer-Stolte in seiner Anmerkujng zu LG Bremen, Rpfleger 1983, 235/236, der unter anderem auf die Abhandlung von Haegele, Rpfleger 1968, 345 (dort mit Ablehnung der Ansicht des OLG Stuttgart, JFG 12, 272 und StZ 1948, 455 = NJW 1948, 627 in Fußn. 10) verweist:

    „..Haegele…hat die Frage auf den Punkt gebracht: Führt das Zusammenfallen von Bevollmächtigtenstellung und Erbenstellung zum Erlöschen der Vollmacht oder nicht ?. Schon Hueck hat in seiner Anmerkung zu OLG Stuttgart (StZ 1948, 346 f.) verdeutlicht, dass es für den Rechtsverkehr zu einer unerträglichen Unsicherheit führen werde, wenn man den Fortbestand der Vollmacht davon abhängig machte, ob der Bevollmächtigte Alleinerbe, Miterbe oder Nacherbe wird; welche der drei Varianten vorliegt, ist für den Rechtsverkehr meist nicht erkennbar, oft nicht einmal für die Beteiligten vorhersehbar und vielfach zumindest eine Zeitlang in der Schwebe (Erbausschlagung). Da aber der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert, was die Wirksamkeit von Rechtshandlungen angeht, verdient schon deshalb die vom OLG Stuttgart vertretene Ansicht keine Gefolgschaft, ist vielmehr dem LG Bremen zuzustimmen: die schwammige Formulierung „die Legitimationswirkung wird nicht beseitigt“ dürfte dabei sicher nur so zu verstehen sein, dass die Vollmacht durch die hier zu untersuchende Konsolidation nicht erlischt, sondern fortbesteht“…

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (16. April 2016 um 12:52) aus folgendem Grund: Schreibversehen (Haegele statt Hagele) berichtigt

  • Man kann als Bevollmächtigter und in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Allein- oder Miterbe nicht sein eigener Vertreter sein. Das ist ein rechtliches Ding der Unmöglichkeit und ob man Allein- oder Miterbe ist, steht im Zeitpunkt des Erbfalls objektiv fest, mag die Feststellung des Erbrechts auch erst später und im Einzelfall auch erst wesentlich später erfolgen.

    Das sind zwingende rechtliche Hürden, die sich nicht durch bloße Zweckmäßigkeitserwägungen überwinden lassen. Im Ergebnis laufen diese Zweckmäßigkeitsargumentationen darauf hinaus, dass die Vollmacht in ihrer Gebrauchsfähigkeit bis zur verlässlichen Erbenfeststellung nicht entwertet werden dürfe. Dabei wird aber freilich unterstellt, was es erst zu prüfen gilt, nämlich ob es die Rechtsordnung überhaupt ermöglicht, dass sich jemand selbst rechtsgeschäftlich vertreten kann. Eine solche Sich-Selbst-Vertretung ist jedoch ein Widerspruch in sich, ihre Zulässigkeit demnach zu verneinen und damit ist die Sache bereits entschieden, so dass sich alle pragmatischen Zweckmäßigkeitserwägungen als obsolet erweisen (zutreffend OLG Hamm a.a.O. für die Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten).

    Was für die Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten nach dem Vollmachtgeber gilt, gilt auch für die Miterbenstellung. Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig und deshalb handelt jeder Miterbe beim erbengemeinschaftlichen Handeln in persona für sich selbst, so dass sich wieder das zwingende Verdikt ergibt, dass sich auch insoweit niemand selbst vertreten kann. Der Unterschied zur Alleinerbenstellung besteht nur darin, dass die Vollmacht nicht insgesamt, sondern nur für die Person des bevollmächtigten Miterben erlischt und sie für die übrigen Miterben fortbesteht.

    Alles andere ist dogmatisch unhaltbar.

    Im Übrigen räumen sogar die Gegner der hier vertretenen Rechtsauffassung ein (es bleibt ihnen ja auch nichts anderes übrig), dass man die Alleinerbenstellung und die Miterbenstellung des Bevollmächtigten nach dem Vollmachtgeber für die Frage des Eintritts der Konfusion nicht unterschiedlich behandeln kann (Amann und Weidlich je a.a.O.). Also gibt es für den Fortbestand der Vollmacht nur ein Ganz oder gar nicht und weil das Ganz dogmatisch nicht haltbar ist, bleibt es beim gar nicht.

    Das stetige Gejammer, dass bei längerer Zeitdauer der Erbenfeststellung "trotz Vollmacht" (sic!) niemand für den Nachlass handeln könne, beruht ebenfalls auf unbeachtlichen Zweckmäßigkeitserwägungen. Dafür gibt es das Rechtsinstitut der Nachlasspflegschaft und dies dient auch der Rechtssicherheit, denn der Nachlasspfleger ist in jedem Fall handlungsbefugt, während man dies beim Bevollmächtigen bei noch andauernder Erbenermittlung nicht sicher annehmen kann.

    Auch die grundbuchrechtliche Relevanz der Streitfrage wird weit übertrieben (vgl. die Ausführungen in #5 unter lit. d). Es wird immer gerne übertrieben, wenn man einem bestimmten Ergebnis das Wort reden möchte.

  • s. zu diesem Thema auch die Anmerkung von Everts in der MittBayNot 2/2016, 139 ff zum Beschluss des OLG München vom 21.7.2014, 34 Wx 259/14, betreffend die Grundstücksauflassung aufgrund postmortaler Vollmacht und die Abhandlung von RiBGH a.D. Wendt in ErbR 2/2016, 74 ff („Stolpersteine auf dem langen Weg zur Grundbucheintragung via trans- oder postmortaler Vollmacht“), der dem Beschluss des OLG Schleswig vom 15.07.2014, 2 W 48/14, uneingeschränkt beipflichtet (Zitat: „Durch eine Miterbschaft wird die Legitimation aufgrund einer trans- oder postmortal wirkenden Vollmacht auch mit Blick auf den grundbuchrechtlichen Vollzug keineswegs eingeschränkt. Grundbuchämter dürfen in diesen Fällen nicht mehr auf einem Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein bestehen. …Entgegen der Auffassung des OLG Hamm muss das regelmäßig auch für den generalbevollmächtigten Alleinerben gelten…“) und anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung aufzeigt, dass die Doppelstellung von transmortal Bevollmächtigtem und Allein- oder Miterbe nicht zur Konfusion führen muss.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. dazu jetzt auch

    a) Wendt, „Stolpersteine auf dem langen Weg der Grundbucheintragung via trans- oder postmortaler Vollmacht – zugleich Anmerkung zum Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OLG in Schleswig vom 15.07.2014 – 2 W 48/14, ErbR 2016, 86“, ErbR 2016, 74 ff

    b) Mensch, Aktuelle Entwicklungen bei Vollmacht und Betreuung“, ZEV 2016, 423

    c) OLG München, Leitsätze:

    1. Zur Verwendung transmortaler Vollmachten durch einen potenziellen Erben. (amtlicher Leitsatz)

    2. Der grundbuchliche Vollzug einer Eigentumsübertragung durch zugelassenes Insichgeschäft, das der Bevollmächtigte aufgrund einer transmortalen Vollmacht des verstorbenen eingetragenen Berechtigten sowie in eigenem Namen an sich vornimmt, ist nicht zwingend von einem Erbennachweis nach § 35 GBO abhängig, auch wenn der Bevollmächtigte als potenzieller Alleinerbe in Betracht kommt (Ergänzung zu OLG Schleswig vom 15.7.2014, 2 W 48/14; Abgrenzung zu OLG Hamm vom 10.1.2013, I-15 W 79/12). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss vom 04.08.2016, 34 Wx 110/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-14500?hl=true

    s. dazu (und zum Beschluss des OLG München vom 31.08.2016, 34 Wx 273/16) die Anmerkungen von Litzenburger, FD-ErbR 2016, 381468, Bestelmeyer, FGPrax 2016, 205, 208 ff, die Abhandlung von Zimmer, „Die postmortale (Vorsorge-) Vollmacht als Ersatz für den Erbschein im Grundbuchrecht“, NJW 2016, 3341 ff, die Anm. von Reimann, ZEV 2016, 659, 661 ff. sowie Demharter, GBO, 30. Auflage 2016, § 19 Rdn. 81.2

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    4 Mal editiert, zuletzt von Prinz (16. November 2016 um 15:24) aus folgendem Grund: Anm. ergänzt

  • s. dazu auch die weitere Entscheidung des OLG München:

    Grundbuchverfahrensrechtlich ist der Nachweis der Verfügungsbefugnis durch öffentliche Urkunden positiv und vollständig zu erbringen. Wird der der transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein dadurch zerstört, dass der Bevollmächtigte zugleich erklärt, Alleinerbe der Vollmachtgeberin zu sein und als solcher zu handeln, ist die Verfügungsbefugnis ohne den Erbennachweis gemäß § 35 GBO nicht belegt (insoweit Anschluss an OLG Hamm vom 10.1.2013, I-15 W 79/12). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 31.08.2016, 34 Wx 273/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-15621?hl=true

    nebst Anmerkung von Volmer in der ZfIR 2017, 70, 72/73: „Richtig erscheint mir hingegen die klare Verwerfung der Ansicht, dass die dem (Allein-)Erben erteilte Vollmacht erlösche"….(folgt Begründung)

    und Anm. Wendt in ErbR 1/2017, 40 ff.

    und die weitere Entscheidung des OLG München:

    1. Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht mit Alleinerbenstellung. (amtlicher Leitsatz)

    2. Ist die Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen, verliert eine zugleich vorgelegte transmortale Vollmacht ihre Wirksamkeit. Eine Auflassungsurkunde, die die Verfügungsbefugnis des Veräußerers in der Schwebe gehalten hat, ist nicht deshalb wegen fehlender Eindeutigkeit unvollziehbar (im Anschluss an Senat vom 31.8.2016, 34 Wx 273/16). (amtlicher Leitsatz)

    3. Notarielle Eigenurkunden können auch für materiell-rechtliche Erklärungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Beurkundungstätigkeit in Betracht kommen. Das gilt allerdings nicht dort, wo das Gesetz zwingend eine Zeugnisurkunde verlangt; in diesen Fällen sind die Regeln des Zweiten Abschnitts des BeurkG (§§ 6 ff.) einzuhalten. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 04.01.2017, 34 Wx 382/16, 34 Wx 383/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-100033?hl=true

    s. dazu auch die Anmerkung von Bestelmeyer in der FGPrax 2017, 65/66 ff.

    s. die Anmerkung von Reimann zum Beschluss des OLG München vom 04.01.2017, 34 Wx 382/16, 34 Wx 383/16 zur Fortgeltung trans- oder postmortaler Vollmachten auch bei Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten in der ZEV 2017, 280, 283 ff.

    s. dazu auch Herrler, „Wertlosigkeit einer trans- bzw. postmortalen Vollmacht für den Alleinerben?“, DNotZ 2017, 508 ff.. (Anmerkung: Der Autor hat die gestellte Frage verneint)


    s. a. Böttcher, „Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Ende 2017“, NJW 2018, 831 ff, 835: „Hat das Grundbuchamt vom Tod des Vollmachtgebers Kenntnis erlangt (zB durch Angabe des Bevollmächtigten), dann hat es auch keinen Erbnachweis nach § 35 GBO zu verlangen, um prüfen zu können, ob ein Eigenhandeln des Alleinerben vorliegt“.

    s. a. Joachim/Lange, „Trans- und postmortale Vollmachten als Mittel der Nachlassabwicklung“, ZEV 2019, 62 ff. mit den Untergliederungen: 3.2 Grundbuchrechtliche Berücksichtigung im Fall der Alleinerbschaft und 4. Entbehrlichkeit der Voreintragung bei Finanzierungsvollmachten

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    7 Mal editiert, zuletzt von Prinz (9. Februar 2019 um 10:37) aus folgendem Grund: Anm. ergänzt

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