Die Banken gehen teilweise dazu über, einer Verlängerung der Verjährungsfrist für die Erteilung der Löschungsbewilligung auf 30 Jahre, so, wie bisher üblich, nicht mehr zuzustimmen. Es gilt dann die gesetzliche 10 jährige Verjährungsfrist. In einem konkreten Fall ist diese Frist abgelaufen. Die Bank beruft sich nun tatsächlich auf diese Verjährung und weigert sich, eine neue Löschungsbewilligung zu erteilen. Sie verweist darauf, daß hinsichtlich dieser Löschungsbewilligung ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden soll und erklärt, aus der Grundschuld keine Rechte herzuleiten. Das Problem wird sich zukünftig häufiger stellen. Das ist eine Unverschämtheit der Banken, die den Leuten andererseits sagen, diese Grundschulden eben nicht löschen zu lassen, um sie einfacher beleihen zu können. Schon bei der Grundschuldbestellung verweisen diese Banken darauf, keine Verlängerung der Verjährung zu akzeptieren. Aber was soll hier ein Aufgebotsverfahren bringen? Das Thema betrifft meines Erachtens auch das Grundbuch, weil es sich häufen wird.
Fehlende Löschungsbewilligung
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Und wie soll die Sache dann weitergehen?
Wenn tatsächlich ein Ausschließungsbeschluss erlassen wird (ich habe keine Ahnung, ob man für Löschungsbewilligungen tatsächlich ein Aufgebotsverfahren durchführen kann), dann ist die verloren gegangene Löschungsbewilligung auch offiziell kraftlos. Erteilt die Bank dann endlich - also nach Vorlage des Ausschließungsbeschlusses - eine neue Löschungsbewilligung, damit das Grundpfandrecht gelöscht werden kann?
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Selbst hierzu ist die Bank, eine große Sparkasse, nicht zu bereit. Die Bank sagt, sie muß die Unterlagen nur 10 Jahre verwahren und will lediglich die Erklärung abgeben, daß sie keine Rechte geltend macht. Wir wollten schon eine schöne Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung probieren - der Fall eignete sich besonders, weil der Wert der Grundschuld niedrig war und keine Eile bestand- da ist die Löschungsbewilligung wieder aufgetaucht. Schade. Die genaue Rechtslage würde mich schon interessieren.
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Das ist schon schräg. Der Bank muss doch klar sein, dass das Grundbuchamt ohne Löschungsbewilligung nicht löschen wird.
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Reicht denn die Erklärung, "aus der Grundschuld keine Rechte herzuleiten", als Verzichtserklärung aus? Zudem müsste die Bank diese Erklärung dann auch formgerecht abgeben. Da könnte sie auch gleich die Löschung bewilligen
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Reicht denn die Erklärung, "aus der Grundschuld keine Rechte herzuleiten", als Verzichtserklärung aus? Zudem müsste die Bank diese Erklärung dann auch formgerecht abgeben. Da könnte sie auch gleich die Löschung bewilligen
"Keine Rechte mehr herleitet" als Verzichtserklärung anzusehen, hhmm. Und eine Löschungsbewilligung aufbieten, davon habe ich noch nie gehört und ich glaube auch nicht, das so etwas geht.
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Was muss eine Bank, welche die Einrede der Verjährung erhebt, überhaupt noch tun? Nichts. Verjährt ist verjährt. Und dass der Bankkunde seine Grundschuld nicht mehr gelöscht bekommt? Dann in der Folge sein Pech. Er hätte halt die Verjährung nicht eintreten lassen dürfen. Es ist hier nicht anders als im wahren Leben. Wer eines Anspruchs verlustig wird hat keinen Anspruch mehr.
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Reicht denn die Erklärung, "aus der Grundschuld keine Rechte herzuleiten", als Verzichtserklärung aus?
Denke nicht, dass das schon der Verzicht ist, aber so käme man u.U. zu einem (unverjährbaren) Anspruch auf Abgabe einer Verzichtserklärung.
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... eine neue Löschungsbewilligung ...
Besteht denn überhaupt ein Anspruch auf eine Zweitfertigung?
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Hier:
http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-6-2002.pdfLt. Schmidt nur Anspruch auf Verzichtserklärung, der nicht verjährt.
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...eine große Sparkasse, nicht zu bereit.
Siegelführend, könnte also problemlos eine neue Löschungsbewilligung erteilen, und stellt sich so an?
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Zumal ohnehin die Frage ist, ob die Verjährung überhaupt eingetreten ist. Fast alle Grundschulden dienen formularmäßig als Sicherheit für "alle Verbindlichkeiten gegenüber der Bank aus bankmäßiger Geschäftsverbindung", d.h. solange auch nur ein Dispo eingeräumt ist, ist der Sicherungszweck noch nicht erledigt und Fälligkeit des Rückgewähranspruchs gar nicht eingetreten (da die Bank die weitestmögliche Auslegung der AGB gegen sich gelten lassen muss).
Und ohne Fälligkeit keine Verjährung.
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Bei Erfüllung kommt es auf die Einrede der Verjährung nicht mehr an. Mal abgesehen davon, dass man hier sonst den nicht sehr wahrscheinlichen Fall der vorzeitigen Rückgabe einer Sicherheit durch eine Bank/Sparkasse diskutieren würde. Nach Sachverhalt hat die Sparkasse in Erfüllung ihrer Verpflichtung dem Schuldner eine Löschungsbewilligung ausgehändigt und jetzt stellt sich die Frage, wie oft sie das tun muß, wenn der Schuldner sie verliert. Ich würde lieber höflich bei der Sparkasse anfragen, ob sich nicht doch was machen läßt, bevor ich gerichtlich zu klagen begänne.
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Bei Erfüllung ... Nach Sachverhalt hat die Sparkasse in Erfüllung ihrer Verpflichtung dem Schuldner eine Löschungsbewilligung ausgehändigt und jetzt stellt sich die Frage, wie oft sie das tun muß, wenn der Schuldner sie verliert. ...
Der Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit ist doch nicht bereits durch Übergabe der Löschungsbewilligung erfüllt.
Nach der jetzigen Sachlage kann der Anspruch vielmehr nicht erfüllt werden, da die Löschungsbewilligung verschwunden ist. Wer das zu vertreten hat, trägt die Kosten für die notwendige neue Bewilligung.
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Der Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit ist doch nicht bereits durch Übergabe der Löschungsbewilligung erfüllt.
Wenn der Rückgewähranspruch in der Aufhebung der Grundschuld besteht, wird der Gläubiger nicht mehr tun können. Die Zustimmung nach §§ 1192, 1183 BGB kann er nicht abgeben.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.05.2013; 9 U 9/12:
Der Rückgewähranspruch ist von der Bank jedoch mit Aushändigung der Löschungsbewilligung an den Beklagten erfüllt worden und damit vor Insolvenzeröffnung untergegangen.
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Guten Morgen, ich hänge mich hier mal an.
Das zu löschende Recht ist eingetragen für eine Molkereigenossenschaft, welche nach den von der Eigentümerin in der e. V. zum Aufgebot des Grundschuldbriefes abgegebenen Erklärungen nicht mehr existiert. Der Notar übersendet zur Löschung neben dem Löschungsantrag die rk Ausfertigung des Ausschließungsbeschlusses und teilt auf ZwVfg nur mit, dass die Löschungsbewilligung nicht vorgelegt werden kann gem. den Erklärungen der Eigentümerin im Aufgebotsverfahren.
Fällt dazu jmd etwas ein? Sonst würde ich dem Notar mitteilen dass die LöB vorzulegen oder alternativ vorzutragen ist, wo steht, dass auf die LöB verzichtet werden kann, wenn die Gläubigerin nicht mehr existiert.
Ich danke Euch! -
Fällt dazu jmd etwas ein?
AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 8.3.2018 - GenR 70 B = BeckRS 2018, 5442
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Fällt dazu jmd etwas ein?
AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 8.3.2018 - GenR 70 B = BeckRS 2018, 5442
Merci! -
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