Antrag gem. § 86 a GBV auf uneingeschränkte Erlaubnis der Grundbucheinsicht

  • Ich habe hier einen Antrag eines Versorgungsunternehmens auf uneingeschränkte GB-Einsicht gem. § 86 a GV für den hiesigen Amtsgerichtsbezirk. Beigefügt ist Bescheinigung, wonach der Versorger die Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren (Internet-Grundbucheinsicht) hat.
    ´§ 86 a GBV spricht vom Grundbuchamt.
    Meine Frage: Wer macht das? Ein Rpfl. des Grundbuchamts oder die Verwaltung (Direktor/in des AG)?

  • Schau mal hier und hier oder dort nach.


    Ich schließe mich in diesem Fall der Meinung von Trine an:
    ...denn es handelt sich hier um eine Genehmigung, die den Versorger berechtigt, in ausnahmslos ALLE hier geführten GB einzusehen, also restlos ALLE, egal, ob Rechte drin sind oder nicht. Dies überschreitet m.A. nach auch die Kompetenz eines einzelnen UdG ...

    Das berechtigte Interesse (§ 12 GBO) lässt sich m.E. pauschal nicht feststellen. Wenn bei der "Datenermittlung" evtl. auch noch Tochtergesellschaften oder andere Dienstleister eingesetzt werden, wäre mir das zu heikel.

  • Zur Zuständigkeit s. Beck-Online zu § 86a GBV, ebenso auch Demharter zu § 12c GBO: "zuständig ist wohl der Rechtspfleger", allerdings nur zur Abgrenzung zum UdG. Da entspr. § 12 GBO das rechtliche Interesse maßgeblich ist, dürfte es keine Verwaltungssache sein.
    Zur Genehmigungsfähigkeit ist m.E. allerdings darauf abzustellen, ob es sich beim Antragsteller tatsächlich um ein Versorgungsunternehmen handelt, das die öffentliche Versorgung sicherstellt, oder nur um einen Dienstleister, der die Versorgung eines einzelnen, bundesweit agierenden, Unternehmens betreibt. Derartige Anträge scheinen derzeit bei vielen Amtsgerichten vorzuliegen, gegen die Genehmigungsfähigkeit hätte ich erhebliche Bedenken.

  • Ich habe die Genehmigung erteilt, aber eingeschränkt auf BV, Abt. I und Abt. II. Und nur, soweit Rechte für den Antragsteller im Grundbuch eingetragen sind oder eingetragen werden sollen.

    Bedenken gegen eine Erteilung durch den Rechtspfleger als Gruppenleiter habe ich nicht, nachdem ich mir diverse Kommentare und hier alle möglichen Freds durchgelesen habe. Eine eindeutige Zuständigkeit der Verwaltung ergibt sich nicht. Und die Arbeit bliebe mir auch nicht erspart, da ich es im Zweifel eh vorbereiten würde.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wie funktioniert die eingeschränkte Einsicht (ohne Abteilung III) beim automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren (Internet-Grundbucheinsicht)???

  • Keine Ahnung, aber das sehe ich auch nicht als mein Problem an.
    Wenn es technisch nicht möglich ist, wird wohl weiterhin nur eine Einzelfallprüfung gehen. Könnte ich mir jedenfalls vorstellen.

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