Vergütung Verfahrenspfleger nicht berufsmäßig

  • Hallo Zusammen,

    ich habe eine bereits länger andauernde Nachlasspflegschaft, die ich von einer Kollegin übernommen habe und prüfe gerade die Rechnungslegung.
    Da u. a. ein Hausverkauf usw. stattgefunden hat wurde eine RAin als Verfahrenspflegerin bestellt. Sie rechnet 33,50 € + VV 7002 + MWSt ab. Soweit m. E. ok. Mir ist allerdings gerade aufgefallen, dass der Zusatz "berufsmäßig" in der Bestellung nicht angegeben wurde.

    Es gibt ja Rechtsprechung, die besagt, dass dann auch nicht entsprechend abgerechnet werden kann.
    Hier wurde aber ja teilweise schon so abgerechnet.
    Wie handhabt ihr das? Eigentlich müsste das ja zurückgezahlt werden und es kann nur der Aufwendungsersatz erstattet werden!? Aber was genau bzw. wie viel € kann man dann als Aufwendungsersatz ansehen?

  • Ich sehe gerade... dasselbe Problem mit der "Berufsmäßigkeit" habe ich bei der eigentlichen Bestellung des Nachlasspflegers.
    Die war allerdings bereits am 17.5.2013; die Bestellung des Verfahrenspflegers erst am 19.02.2014

  • Dann werden sie wohl nur ihre Aufwendungen abrechnen können. Und zwar die, die sie dir angeben/belegen. Ganz konkret.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Dem Nachlasspfleger ist mangels Feststellung der Berufsmäßigkeit der Amtsführung im vergütungsrechtlichen Sinne ehrenamtlicher Pfleger. Als solchem kann ihm nach § 1836 Abs. 2 BGB eine Vergütung in gleicher Höhe bewilligt werden, wie er sie auch als Berufspfleger erhalten hätte (Bestelmeyer FGPrax 2014, 93). Die Verfahrenspflegerin bleibt dagegen auf ihren Aufwendungen sitzen, weil § 277 Abs. 1 FamFG nicht auf § 1835 Abs. 3 BGB verweist.

  • Ich weiß nicht, ob die Landeskasse da mitspielt bei der Vergütung des ehrenamtlichen Nachlasspflegers.
    Oder ist die Vergütung aus dem Nachlassvermögen zu zahlen?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bei einem berufsmäßigen Nachlasspfleger schon.

    Deshalb ja meine Frage, ob Vermögen vorhanden ist.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Aber wir haben hier keinen berufsmäßigen Nachlasspfleger!

    Also geht es von vorneherein nur um die Vergütung eines ehrenamtlichen Nachlasspflegers und bei diesem ist die Frage, "ob die Landeskasse da mitspielt", von vorneherein verfehlt, weil in § 1836 Abs. 2 BGB explizit geregelt ist, dass ein Ehrenamtler keine Vergütung aus der Staatskasse erhält.

  • Das gibt der Sachverhalt aber nicht her. Oder habe ich überlesen, dass Vermögen da ist?
    Und nicht jedem ist der § 1836 Abs. 2 BGB so präsent wie dir! Von daher der Einwand mit der Landeskasse.
    Aber gut. So ist es hier nun Mal...
    Kein Wunder, dass viele aufgehört haben zu posten.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wenn der Nachlasspfleger eine Immobilie veräußert hat, wird wohl Aktivvermögen vorhanden sein. Muss nicht, wenn es total überschuldet war. Da habe ich auch schon aus der Landeskasse erstattet.

    Die zentrale Vergütungsnorm des § 1836 Abs. 2 BGB ist also nicht "präsent". Na wenn das so ist, will ich nichts gesagt haben.

    Es gibt Kollegen, die machen das vielleicht auch noch nicht so lange. Wenn jeder alles wüsste, würde er/sie ja wohl nicht fragen. Aber klar, dass du immer einen draufsetzen musst. Habe ich nicht anders erwartet.

    Ich wünsche allen ein schönes Wochenende!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Sorry ihr Lieben, ich habe total vergessen zu antworten.
    Also der Nachlass ist tatsächlich vermögend.

    Mit § 1836 II BGB habe ich kein Problem, das klingt super. Die Sache dauert bereits seit 2013 sodass ich aufgrund des Umfangs etc. definitv eine Vergütung bewilligen würde.

    Aber was genau kann der Verfahrenspfleger dann abrechnen?
    Aufwendungen, die er mir konkret belegen kann.... aber wie und in welcher Höhe? Klar, dass er beim Grundstückskaufvertrag diesen geprüft hat pp. und Zeitaufwand hatte...
    Und kann ich die rückwirkend zurückfordern oder ist das quasi ne Art Vertrauensschutz?


    Ps: Ich finde das Forum sollte für konstruktive Diskussionen da sein und nicht zum "Klugscheißern". Es entwickeln sich immer mal fragen, egal ob man kurz oder lange ein Themengebiet bearbeitet und wir sind alle Menschen und können nicht alles wissen (will ich auch gar nicht, wie öde!)

  • Mit Aufwendungen sind hier lediglich die Auslagen gemeint (Fahrtkosten, Telefon, Porto etc.), nicht jedoch Vergütung=Zeitaufwand. Die kann er gerade nicht abrechnen mangels Feststellung der Berufsmäßigkeit.

    Das mit dem Zurückfordern ist eine ganz andere Sache. Hast Du die Vergütung des Verfahrenspflegers aus der Landeskasse erstattet? Dann höre den Bezirksrevisor dazu an.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Frage ist, ob man den Ansatz von Cromwell schon als gesichert betrachten kann.

    Kann man! Immerhin steht es im Gesetz....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • § 1836 Abs. 2 BGB gilt natürlich nur für den Nachlasspfleger und nicht auch für den Verfahrenspfleger.

    Praktischerweise gibt es beim ehrenamtlichen Nachlasspfleger auch keine vergütungsrechtliche Ausschlussfrist, so dass für die gesamte Zeit (seit 2013) eine Vergütung bewilligt werden kann.

    Cromwell, Du verwirrst mich, dass es für den ehrenamtlichen Nachlasspfleger keine Verjährung gibt?

    Aber da steht was von ermessen, dass heißt, der Rechtspfleger kann, wenn ein Ehrenamtler die letzten zehn Jahre vergütet haben will, ablehnen?

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Wenn das VBVG nur für Berufspfleger gilt, gelten natürlich auch die darin enthaltenen Vorschriften nur für Berufspfleger. Anders gesagt ein nicht bestehender Vergütungsanspruch kann natürlich auch nicht (nach 15 Monaten) verfallen. Er besteht ja von vorne herein einfach nicht :)

    Ehrenamtlichen Pflegern kann aber, nach eindeutiger Regelung des § 1836 II BGB, eine Vergütung (unabhängig von der Dauer des Verfahrens oder dem Zeitpunkt der Festsetzung etc.) dann nach dem Ermessen (darauf hat der Pfleger keinen Anspruch!) des Gerichts zugebilligt werden, wenn der Nachlass nicht mittellos ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Für einen Ehrenamtler gab es noch nie eine vergütungsrechtliche Ausschlussfrist, weil der Vergütungsanspruch bei der Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB überhaupt erst mit der erfolgten gerichtlichen Festsetzung entsteht. Das VBVG gilt nur für berufsmäßig Tätige (also keine Anwendung von § 2 VBVG) und die 15-monatige Ausschlussfrist (zu unterscheiden von der Verjährung) besteht bei berufsmäßig und ehrenamtlich Tätigen gleichermaßen nur für die Aufwendungen (§ 1835 Abs. 1 S. 3 BGB).

    Das in § 1836 Abs. 2 BGB genannte Ermessen bezieht sich auf das Ob und auf die Höhe der Vergütung. Bewilligt man aber eine Vergütung, ist es aus den genannten Gründen grundsätzlich egal, wie lange die Tätigkeit bereits zurückliegt. Das gerichtliche Ermessen ist allerdings - zu Recht - insoweit beschränkt, als eine Vergütung bewilligt werden muss, wenn die Tätigkeit ein solches Maß erreicht, dass eine vergütungslose Tätigkeit nicht mehr verlangt werden kann. Üblicherweise geht man hiervon aus, wenn der wöchentliche Zeitaufwand zwei Stunden überschreitet, was beim Nachlasspfleger ja wohl nicht das Problem sein dürfte.

  • Jungs, ich danke Euch.

    Ich war noch nie Ehrenamtler, von daher hat sich mir die Frage nie gestellt gehabt. Ich bin halt von der Gleichstellung aller Nachlasspfleger ausgegangen, egal ob Ehrenamt oder Berufsmäßig. Gleiche Arbeit, gleiche Haftung, gleiche Fristen, mit dem ungleichen Lohn, das war mir bekannt :)

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!