Ergänzung der Urkunde durch Notar

  • Wie nicht anders zu erwarten, war es natürlich auch in meinem Fall diese besagte Bank. Das Problem tritt mit deren Formularen wirklich dauernd auf.
    Ich habe inzwischen eingetragen, was aber die weitere Diskussion nicht beenden soll. ;)

    Erhöhte Wachsamkeit bei diesem speziellen Formular ist jedenfalls angesagt. Denn nur mit Streichungen der Alternativen im Formular ohne händische Ergänzungen bekommt man die eigentlich gewünschte Alternative "Der Eigentümer und die Erschienenen als zukünftige Eigentümer..." nicht hin.

    Life is short... eat dessert first!

  • Eben. Es ist das Problem des Notars.

    Nein, das der Bank.

    Die Bank sagt dem Erwerber, was sie will. Und genau das erklärt der Erwerber dem Notar, der es "wörtlich" beurkundet. Und wenn das Grundbuchamt die von der Bank erwünschten und vom Notar niedergeschriebenem Erklärungen (der Bank) beanstandet, dann ist es das Problem der Bank.

    Ich schreib da schon einmal in den Urkundaeingang, dass der Beteiligte die wörtliche Beurkundung seiner durch die Bank vorgegebenen Erklärung trotz entsprechender Belehrung durch den Notar wünscht.

    Ich mach mich doch nicht zum Affen der Bank, die Texte vorgibt und nachher erklärt, der Notar sei schuld.

  • Ok. Kann einer kurz mitteilen, um welche Bank es sich genau handelt? Ich werde mir das aktuelle Formular beschaffen. Falls diese Formulierung noch nicht geändert wurde, werde ich das -offiziell über die hiesige Notarkammer- dem zuständigen Ausschuß der Bundesnotarkammer zur Stellungnahme zuleiten. Es gibt dort einen gemeinsames Gremium mit Vertretern der sog. Kreditwirtschaft mit denen gerade diese Fragen erörtert werden.

  • Eben. Es ist das Problem des Notars.

    Nein, das der Bank.



    Eine akademische Diskussion.

    Das größte Problem hat der Grundschuldbesteller, denn er als Laie erkennt das Problem nun wirklich nicht und bekommt mangels Eintragung der Grundschuld die Finanzierung nicht ausbezahlt.

    Sowas kann jemanden wirtschaftlich ruinieren, da sollten Banken und Notare wohl eine Lösung finden können.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Die meisten Diskussionen hier sind akademisch. Das muss aber sein. Erweitert den Horizont. Hier werde ich das Formular bis auf Weiteres ganz unakademisch einfach ändern, mit kurzem Hinweis im Anschreiben. Fertig. Die Bank ist nun bekannt. Damit werden sich die zuständigen Gremien befassen, hoffe ich.

  • Ok. Kann einer kurz mitteilen, um welche Bank es sich genau handelt? Ich werde mir das aktuelle Formular beschaffen. Falls diese Formulierung noch nicht geändert wurde, werde ich das -offiziell über die hiesige Notarkammer- dem zuständigen Ausschuß der Bundesnotarkammer zur Stellungnahme zuleiten. Es gibt dort einen gemeinsames Gremium mit Vertretern der sog. Kreditwirtschaft mit denen gerade diese Fragen erörtert werden.

    Den Banknamen schicke ich dir per PN.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich habe mir mehrere bei uns beurkundete Grundschulden der genannten Bank angesehen. Ausnahmslos hat die Bank die übliche Formulierung gewählt. Es wurde anstandslos eingetragen. Es stimmt, vor einiger Zeit war das anders. Da haben wir ebenfalls Beanstandungen bekommen. Nun scheint das Problem gelöst zu sein.

  • Ich habe jetzt auch so einen Fall:
    Finanzierungsgrundschuld aufgrund Vollmacht aus KV (die im Übrigen vom Bev. des Verkäufers gar nicht hätte erteilt werden dürfen, da ihm nur die Unterbevollmächtigung von Notariatsmitarbeitern gestattet war; dies ist dem Notariat noch aufgefallen, Genehmigung eines solchen wurde daher gleich mit eingereicht).
    Im Formular ist bei der Unterwerfungserklärung und der entsprechenden Bewilligung alles was an Möglichkeiten vorgegeben war gestrichen worden und darüber "Kreditnehmer" eingetragen worden. Als Kreditnehmer sind im Urkundseingang nur die Käufer bezeichnet worden.

    Da in der zunächst eingereichten Ausfertigung offensichtlich eine Seite der Urkunde fehlte, habe ich eine vollständige Ausfertigung angefordert und darauf hingewiesen, dass ich die Unterwerfung derzeit nicht eintragen kann, weil sie nicht vom Verkäufer als derzeitigen Eigentümer erklärt und bewilligt wurde.

    Jetzt kam eine neue - vollständige - Ausfertigung und zwar verbunden mit einem Nachtragsvermerk nach § 44a BeurkG.
    In diesem heißt es, dass "versehentlich Streichungen" vorgenommen wurden und die Urkunde daher dahingehend berichtigt wird, dass "Eigentümer und Kreditnehmer als künftiger Eigentümer" (... sich unterwerfen und bewillligen).

    Wahrscheinlich sollte auch die Unterwerfung in Namen der jetzigen Eigentümerin erklärt werden (ist jedenfalls üblich), sodass -auch nach dem oben geschriebenen- wohl eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
    Allerdings stört mich, dass ja eindeutig etwas anderes vorgelesen, genehmigt, unterschrieben und auch nachgenehmigt wurde und dass grundsätzlich die Unterwerfung auch noch nach Eigentumsumschreibung eingetragen werden könnte.

    Würdet ihr das jetzt so hinnehmen und eintragen?

  • Ist ja schön, dass der Notar die Verantwortung für die Berichtigung übernimmt, aber die Eintragung mache ja ich und gerade bei den Unterwerfungserklärungen bin ich im Hinblick auf mögliche Probleme für den Fall, dass es zu einer Versteigerung kommt, doch eher pingelig.

  • Der Notar hat im Rahmen seiner Amtspflichten geprüft, ob die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 44a BeurkG vorliegen und dies offensichtlich bejaht.

    Den einzigen etwas unrunden Punkt würd ich nur bei der Nachgenehmigung sehen. Aber auch hier gilt: Mit der Berichtigung wäre die Urkunde so zu behandeln, als sei sie immer richtig gewesen. Alle Probleme liegen in der Sphäre des Notars.

    Ich lasse - wie es zulässig ist - daher auch immer nur Ausfertigungen erteilen, die den berichtigten Fehler nicht mehr enthalten. Der Vermerk wird nur zur Originalurkunde genommen. Da stellt sich beim Grundbuchamt die Frage nicht.

  • Wie macht ihr das denn rein praktisch, wenn auf Grund einer Zwischenverfügung einer offensichtliche Unrichtigkeit gemäß § 44a BeurkG erfolgen soll. Die Urkunde ist ja schon beim GBA, eine Verbindung daher schwerlich möglich.
    Sofern das GBA sogar eine Ausfertigung vorliegen hat, kann ja auch schlecht eine zweite mit dem Nachtrag erfordert werden, weil sonst zwei "unterschiedliche" vorliegen.

  • Beim GBA liegt typischerweise nicht "die Urkunde", sondern eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift vor.

    Ich verlange die unrichtigen Ausfertigungen zurück, Zug um Zug gegen Übersendung der berichtigten Ausfertigung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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