Gläubigererbschein

  • Mann mann mann...ausbuchen und gut.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ach TL, die 70 Euronen sind doch nur der Türöffner. Ziel ist doch offensichtlich, einen Idioten aufzutreiben, dem man den Beitragsbescheid über 5000 Euronen an die Backe nageln kann.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das dachte ich mir.

    Eine weitere Frage... Muss der beantragende Gläubiger des Erbscheins zwingend die Adresse des Erben angeben? Von einem weiß ich nicht mal den Geburtsort, kann also nicht weiter recherchieren. Bei einer anderen Erbin hab ich ne Anschrift aus den USA :eek:

    Nicht nur das. Er muss auch sämtliche Personenstandsurkunden beibringen, die das Erbrecht nachweisen. Für einen Gläubiger gelten bei der Beantragung eines Erbscheines die gleichen Vorschriften wie für einen Erben. Nur, dass der Gläubiger zusätzlich einen Titel vorweisen muss.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das dachte ich mir. Eine weitere Frage... Muss der beantragende Gläubiger des Erbscheins zwingend die Adresse des Erben angeben? Von einem weiß ich nicht mal den Geburtsort, kann also nicht weiter recherchieren. Bei einer anderen Erbin hab ich ne Anschrift aus den USA :eek:

    Nicht nur das. Er muss auch sämtliche Personenstandsurkunden beibringen, die das Erbrecht nachweisen. Für einen Gläubiger gelten bei der Beantragung eines Erbscheines die gleichen Vorschriften wie für einen Erben. Nur, dass der Gläubiger zusätzlich einen Titel vorweisen muss.

    Und man muss versichern, dass der Erbe das Erbe angenommen hat. Daran scheitert es meist, weil der von seinem Glück noch gar nichts weiß.

  • Das dachte ich mir. Eine weitere Frage... Muss der beantragende Gläubiger des Erbscheins zwingend die Adresse des Erben angeben? Von einem weiß ich nicht mal den Geburtsort, kann also nicht weiter recherchieren. Bei einer anderen Erbin hab ich ne Anschrift aus den USA :eek:

    Nicht nur das. Er muss auch sämtliche Personenstandsurkunden beibringen, die das Erbrecht nachweisen. Für einen Gläubiger gelten bei der Beantragung eines Erbscheines die gleichen Vorschriften wie für einen Erben. Nur, dass der Gläubiger zusätzlich einen Titel vorweisen muss.

    Und man muss versichern, dass der Erbe das Erbe angenommen hat. Daran scheitert es meist, weil der von seinem Glück noch gar nichts weiß.

    :daumenrau

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hallo!
    Nochmal zu dem Gläubigererbschein...wenn ich eine Anschrift eines Erben habe, diese aber schon etwas älter ist und ich nicht großartig die Möglichkeit habe, um diese Adresse zu überprüfen, da es eine niederländische Adresse ist (in den Niederlanden muss man zB einen GV beauftragen für eine EMA-Auskunft und der will dafür an die 500 €!), kann ich diese, ohne zu wissen, ob sie aktuell ist, bei der Beantragung des Erbscheins angeben?

    LG

  • Es geht letztlich nur um einen Empfänger für den Bescheid? Für was braucht man da einen Erbschein?

    Wer Erbe wird, richtet sich nach dem BGB. Im Zweifel beim Standesamt nach den Abkömmlingen fragen, und an jeden einen Bescheid schicken mit dem Zusatz, dass der Bescheid an ihn/sie als Rechtsnachfolger geht und die Zustellung für und gegen die anderen Miterben wirkt.

    Wenn Du weist, wer bereits ausgeschlagen hat, kannst Du Dir einen Teil der Portokosten sparen.

  • Hallo!
    Nochmal zu dem Gläubigererbschein...wenn ich eine Anschrift eines Erben habe, diese aber schon etwas älter ist und ich nicht großartig die Möglichkeit habe, um diese Adresse zu überprüfen, da es eine niederländische Adresse ist (in den Niederlanden muss man zB einen GV beauftragen für eine EMA-Auskunft und der will dafür an die 500 €!), kann ich diese, ohne zu wissen, ob sie aktuell ist, bei der Beantragung des Erbscheins angeben?
    LG

    Gegenfrage: Wie willst Du an Eides statt versichern, dass der angebliche Erbe die Erbschaft angenommen hat, wenn Du nicht mal genau weißt wo er wohnt?

  • Gegenfrage: Wie willst Du an Eides statt versichern, dass der angebliche Erbe die Erbschaft angenommen hat, wenn Du nicht mal genau weißt wo er wohnt?

    Das muss man ja auch nicht versichern. § 352 I Nr. 7 FamFG verlangt nur die Angabe, dass der Antragsteller die Erbschaft angenoommen hat und nach § 352 III FamFG muss auch nur versichert werden, dass nichts bekannt ist, das den eigenen Angaben entgegensteht.

  • Laut § 352 I Nr. 7 ist (positiv und ausdrücklich) anzugeben, dass der Erbe die Erbschaft angenommen hat.

    Über § 352 III S. 3 FamFG muss genau diese Angabe (neben anderen Angaben) auch eidesstattlich versichert werden.

    Natürlich erfolgt bei einer EV immer nur die Angabe, dass dem Versichernden nichts bekannt ist, was der Richtigkeit entgegensteht. Dennoch ist in diesem Fall hier die ausdrückliche Angabe der Annahme der Erbschaft erforderlich und da kann der Gläubiger dann nicht einfach "ins Blaue hinein" mal eben so angeben, dass eine Annahme erfolgt ist, wenn der Erbe unbekannten Aufenthaltes ist.

    Übrigens kann das NLG den ES nach § 352e FamFG nur erteilen, wenn es die Tatsachen für festgestellt erachtet. Hat also das NLG begründete Zweifel an der Annahme der Erbschaft, wird es (trotz der EV des Gläubigers) die Erbscheinserteilung verweigern.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (5. September 2016 um 14:04)

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