Hallo,
ich habe folgende Konstellation:
Die Partei der Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde hatte zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe Investmentfonds in Höhe von ca. 6100,00 EUR. Nun überprüfe ich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und stelle fest, dass der Wert der Investmentfonds mittlerweile ca. 9000,00 EUR beträgt.
Normalerweise würde ich nun eine Einmalzahlung anordnen, allerdings ist das ja nicht in den Fällen zulässig, in denen der Vermögenswert bereits bei Bewilligung des Verfahrenskostenhilfe vorlag. Ich habe im Übrigen keine Anhaltspunkte das die Fonds damals, wie heute, nicht verwertbar sind.
Hier lag ja grundsätzlich der Vermögenswert über dem Schonbetrag vor, was dafür spricht, dass dieser auch jetzt nicht einzusetzen ist. Auf der anderen Seite habe ich aber trotzdem eine Wertsteigerung von ca. 3000,00 EUR.
Da am hiesigen Gericht Uneinigkeit in dieser Frage besteht wäre es nett, wenn ich ein paar Einschätzungen bekommen könnte:).