In der Angebotsurkunde zum Kaufvertrag erteilen sich der Verkäufer und der Käufer gegenseitig Vollmacht wie folgt:
"Der Bevollmächtigte ist insbesondere befugt, den Vertragsgegenstand der dinglichen Zwangsvollstreckung bzw. den Käufer persönlich der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen..."
Die Grundschuldbestellungsurkunde enthält die Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO, erklärt vom Vertretungsberechtigten auf Verkäuferseite.
Ich habe grüble nunmehr darüber, ob wirksam Vollmacht zur dinglichen Unterwerfung erteilt ist. Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch, weil es so eigenartig formuliert ist. Muss sich nicht der Eigentümer der dinglichen Vollstreckung unterwerfen?
Eingetragen ist die Grundschuld mit Unterwerfung! Der Käufer ist zwischenzeitlich im Grundbuch eingetragen und ich bin mir nicht sicher, ob ich eine Rechtsnachfolgeklausel auf Käuferseite brauche. Die allgemeine Klausel ist erst nach Eigentumsumschreibung erteilt.