Antrag Einzelgrundpfandrecht, Bewilligung Gesamtgrundpfandrecht

  • Ich habe oft und derzeit gerade wieder folgende Problematik bei meinen Grundschulden.

    In der Grundschuldbestellungsurkunde wird ein Gesamtgrundpfandrecht zur Eintragung bewilligt. Der Notar stellt derzeit den Antrag jedoch ausdrücklich nur für ein Grundstück. (Einzelgrundpfandrecht)
    Ich bin immer der Auffassung, dass der Antrag nicht hinter der Bewilligung zurückbleiben darf.

    In den Vordrucken der Urkunden steht immer nur folgende Passage:

    "Ist die Grundschuld zunächst nicht bei dem gesamten in Abschnitt 1.1 aufgeführten Grundeigentum eingetragen, so soll sie bereits mit der Eintragung an einem Teil des Grundeigentums als Einzelgrundschuld entstehen; ist sie bei mehreren, jedoch nicht bei allen Teilen des Grundeigentums eingetragen, so entsteht sie als Gesamtgrundschuld insoweit, als sie eingetragen ist."

    Nach meinem Verständnis betrifft dies die Fälle, wenn bei mehreren Grundbuchämtern eine Gesamtgrundschuld eingetragen werden soll. Bei meinen Fällen sollen jedoch die Gesamtgrundschulden nur bei mir eingetragen werden. Aus den Formulierungen im HRP Rn. 2241 und 2242 werde ich nicht schlau. Nach meiner Ansicht ist kein Einzelgrundpfandrecht hilfsweise bewilligt. Weiterhin stellt sich für mich die Problematik, wenn nun die weiteren Grundstücke mit dieser Urkunde belastet werden sollen. Kann mit der ursprünglichen Urkunde auch nun das Gesamtrecht eingetragen werden, da dort nix bzgl. Pfandhafterstreckung geregelt ist.

    Danke für eure Kommentare.

  • Sehe ich anders. Für mich gilt die Passage in der Bewilligung unabhängig davon, wo die Grundstücke gebucht sind. Ohnehin wäre eine Bewilligung wohl selbst ohne diesen Zusatz so auszulegen, dass auch (zunächst) ein Einzelgrundpfandrecht eingetragen werden kann. Entsprechendes findet sich jedenfalls in der Kommentierung zu § 13 GBO (z.B. Bauer/v. Oefele, 3. Auflage, Rn. 65 zu § 13 GBO).

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich anders. Für mich gilt die Passage in der Bewilligung unabhängig davon, wo die Grundstücke gebucht sind. Ohnehin wäre eine Bewilligung wohl selbst ohne diesen Zusatz so auszulegen, dass auch (zunächst) ein Einzelgrundpfandrecht eingetragen werden kann. Entsprechendes findet sich jedenfalls in der Kommentierung zu § 13 GBO (z.B. Bauer/v. Oefele, 3. Auflage, Rn. 65 zu § 13 GBO).


    :daumenrau

  • Sehe ich anders. Für mich gilt die Passage in der Bewilligung unabhängig davon, wo die Grundstücke gebucht sind. Ohnehin wäre eine Bewilligung wohl selbst ohne diesen Zusatz so auszulegen, dass auch (zunächst) ein Einzelgrundpfandrecht eingetragen werden kann. Entsprechendes findet sich jedenfalls in der Kommentierung zu § 13 GBO (z.B. Bauer/v. Oefele, 3. Auflage, Rn. 65 zu § 13 GBO).

    Kann die Auffassung der von dir genannten Kommentarstelle nicht ganz nachvollziehen. Hiernach entspräche ein "Teilvollzug" regelmäßig dem Willen der Beteiligten. Dies kann ja sehr gut sein. Aber: Kann man hier tatsächlich von einem Teilvollzug sprechen? Trage ich nicht vielmehr ein anderes Recht ein als eigentlich bewilligt worden ist? So sehe ich das zumindest. Sollte die Grundschuld mit 15 Prozent Zinsen bewilligt worden sein, so kann der Notar m.E. auch nicht einfach die Grundschuld ohne die Zinsen zur Eintragung beantragen.

  • Du verwechselst Inhalt und Umfang eines Rechts auf der einen Seite mit dem Belastungsgegenstand andererseits. Hinsichtlich des Belastungsgegenstandes kann ein Teilvollzug als gewollt anzunehmen sein, bezüglich der Verzinsung dagegen selbstverständlich nicht. Im Hinblick auf Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts müssen sich Bewilligung und Antrag schon decken.

  • Du verwechselst Inhalt und Umfang eines Rechts auf der einen Seite mit dem Belastungsgegenstand andererseits. Hinsichtlich des Belastungsgegenstandes kann ein Teilvollzug als gewollt anzunehmen sein, bezüglich der Verzinsung dagegen selbstverständlich nicht. Im Hinblick auf Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts müssen sich Bewilligung und Antrag schon decken.


    :meinung:

  • Du verwechselst Inhalt und Umfang eines Rechts auf der einen Seite mit dem Belastungsgegenstand andererseits. Hinsichtlich des Belastungsgegenstandes kann ein Teilvollzug als gewollt anzunehmen sein, bezüglich der Verzinsung dagegen selbstverständlich nicht. Im Hinblick auf Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts müssen sich Bewilligung und Antrag schon decken.

    Hinsichtlich des Belastungsgegenstandes aber auch. (Meikel/Böttcher GBO § 13 Rn. 27)

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