Ich habe oft und derzeit gerade wieder folgende Problematik bei meinen Grundschulden.
In der Grundschuldbestellungsurkunde wird ein Gesamtgrundpfandrecht zur Eintragung bewilligt. Der Notar stellt derzeit den Antrag jedoch ausdrücklich nur für ein Grundstück. (Einzelgrundpfandrecht)
Ich bin immer der Auffassung, dass der Antrag nicht hinter der Bewilligung zurückbleiben darf.
In den Vordrucken der Urkunden steht immer nur folgende Passage:
"Ist die Grundschuld zunächst nicht bei dem gesamten in Abschnitt 1.1 aufgeführten Grundeigentum eingetragen, so soll sie bereits mit der Eintragung an einem Teil des Grundeigentums als Einzelgrundschuld entstehen; ist sie bei mehreren, jedoch nicht bei allen Teilen des Grundeigentums eingetragen, so entsteht sie als Gesamtgrundschuld insoweit, als sie eingetragen ist."
Nach meinem Verständnis betrifft dies die Fälle, wenn bei mehreren Grundbuchämtern eine Gesamtgrundschuld eingetragen werden soll. Bei meinen Fällen sollen jedoch die Gesamtgrundschulden nur bei mir eingetragen werden. Aus den Formulierungen im HRP Rn. 2241 und 2242 werde ich nicht schlau. Nach meiner Ansicht ist kein Einzelgrundpfandrecht hilfsweise bewilligt. Weiterhin stellt sich für mich die Problematik, wenn nun die weiteren Grundstücke mit dieser Urkunde belastet werden sollen. Kann mit der ursprünglichen Urkunde auch nun das Gesamtrecht eingetragen werden, da dort nix bzgl. Pfandhafterstreckung geregelt ist.
Danke für eure Kommentare.