Hallo zusammen,
ich habe hier einen Antrag auf Erteilung eines Nachweises, dass ein Beschluss in Deutschland vollstreckbar ist gemäß Art. 25 Abs. 1 lit b) HUÜ (Haager Unterhaltsübereinkommen) 2007 (Vollstreckbarkeitsbescheinigung) unter Verwendung des von der Haager Konferenz für internationales Privatrecht (HCCH) empfohlenen Formblatts sowie auf Bescheinigung der Zustellung gem. Art. 25 Abs. 1 lit. c) HUÜ 2007.
Im Rechtspflegergesetz kann ich keine Zuständigkeit der Rechtspfleger entdecken... Wie seht ihr das?
Vielen Dank im Voraus,
Gaiana