Hallo,
Ich habe hier den Antrag auf Eintragung einer Grundschuld nebst Eintragung eines (einmalig ausnutzbaren) Rangvorbehaltes zur Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für „Energieerzeugungsanlagen“. Um was es sich für eine Anlage dann später handeln wird soll offen bleiben. Das zukünftige Recht hat auch sonst keinerlei weiteren Rahmen. Ich frage mich ob hier dem Bestimmtheitsgrundsatz genüge getan ist. Wie ist die Meinung im Forum?
Rangvorbehalt für Energieerzeugungsanlagen
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Und was darf der Berechtigte dann da hinstellen? Ein Wasserrad? Einen Staudamm? Einen Faulturm? Großflächige Solarkollektoren? Windräder? Ein Windrad? Drei? Ein Dutzend? Einen Wald von Windrädern? Eine Geothermieanlage? Eine Müllverbrennungsanlage?
Das vorbehaltene Recht muss laut Palandt/Bassenge § 881 Rn. 2 nach Inhalt und Umfang bestimmt sein. Davon sehe ich das Ganze weit entfernt.
Ich würde den Antrag daher insgesamt zurückweisen.
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Sehe ich auch so. Wenn die Eintragungsbewilligung keine weiteren Angaben enthält, ist völlig unklar, was sich eigentlich vorbehalten werden soll.
"Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder aus ihr in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne Weiteres ersichtlich ist." (BGH MittBayNot 2015, 398)
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Dem kann ich mich nur noch anschließen. Auch ich halte das nicht für eintragungsfähig.
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Hier muss ich nochmal nachhaken, weil ich auch einen Antrag auf Rangvorbehalt habe. Beantragt ist der Vorbehalt für eine Dienstbarkeit "betreffend Duldung und Nutzung von Ver- und Entsorgungsleitungen aller Art".
Genügt dies inhaltlich für die Eintragung eines Vorbehalts, oder muss mir jetzt schon angegeben werden, was genau für Leitungen und wie das Duldungs- und Nutzungsrecht genau aussehen soll? Ich finde dazu irgendwie Garnichts, Rechtsprechung und Kommentare behandeln alle nur den Inhalt für Rangvorbehalte von Grundpfandrechten -
Zum Mindestinhalt einer Dienstbarkeit s. Filipp MittBayNot 3/2005, 185/187. "Ver- und Entsorgungsleitungen aller Art" würde mir genügen.
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Dann also auch keine genauere Bezeichnung beim Rangvorbehalt. Dankeschön!
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Hang mich mal hier dran:
Bei einer Auflassungsvormerkung (bereits eingetragen) und einer jetzt beantragten Grundschuld soll ein Rangvorbehalt für eine, maximal 3, untereinander gleichrangig, einzutragender bp Dienstbarkeiten (Leitungsrechte) für .... eingetragen werden.
Welche Leitungsrechte und in welchem Ausübungsbereich ergibt sich aus der Bewilligung nicht. Ist dies bestimmt genug?
So richtig weiter bringen mich die hier genannten Fundstellen und auch DNOI-Report 1997, S. 196 (https://www.dnoti.de/dnoti-report/) nicht.
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