Ich hätte gerne gewusst, wie ihr mit folgender Situation umgeht:
Insolvenzverfahren wird eröffnet, das schriftliche Verfahren wird angeordnet. Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird verzichtet, es wird daher lediglich ein Prüfungsstichtag für die Forderungsprüfung angesetzt. Rechtszeitig zu dem im Eröffnungsbeschluss bestimmten Niederlegungstermin gehen die Forderungsunterlagen und die schriftliche Tabelle bei Gericht ein. Prüfergebnisse des Insolvenzverwalters enthält die Tabelle nicht. Erst 1 Woche nach dem Prüfungsstichtag gehen die Erklärungen des Insolvenzverwalters zu den einzelnen Forderungen ein. Die Forderungen sollen teilweise bestritten werden.
Ich habe die Akte nach dem Prüfungsstichtag zur Beurkundung vorgelegt bekommen.
Wie geht ihr in derartigen Fällen vor? Meine gerichtsinterne Umfrage hat mehrere Vorgehensweisen ergeben.
1. Anordnung eines neuen Termins zur Prüfung der Forderungen, weil keine Erklärungen des Verwalters zum Prüfungsstichtag vorlagen.
2. Die Beurkundung mit den (zu spät) eingegangenen Erklärungen des Verwalters vornehmen.
3. Prüfungstermin "durchführen" und beurkunden, dass keine Erklärungen bis zum Stichtag abgegeben worden sind. Anschließend die Erklärung des Verwalters als nachträgliche Erklärung in der Tabelle erfassen.
4. Da kein Widerspruch des Verwalters gegen die Forderung bis zum Prüfungsstichtag eingegangen ist, die Feststellung der Forderung in der Tabelle vermerken, das nach dem Stichtag eingegangene Schreiben des Verwalters, mit dem die Forderungen teilweise bestritten werden sollen, als nachträgliche Erklärung zu den Forderungen berücksichtigen und den (nachträglichen) Widerspruch des Verwalters zurückweisen, da die Forderungen bereits als festgestellt gelten.
zu 1: Wenn der Verwalter in einem mündlichen Termin fehlt, spricht sich die Kommentierung teilweise ausdrücklich für eine Vertagung des Termins aus. Das könnte für Alternative 1 sprechen. Bedenken habe ich, weil die Forderungen zum Prüfungstermin prüfbar waren, und es sich mir daher nicht erschließt, warum eine Prüfung nicht durchgeführt werden sollte (die Anmeldegläubiger haben meines Erachtens ein Recht auf Prüfung in dem Termin). Außerdem würden andere Gläubiger und auch der Schuldner erneut die Möglichkeit bekommen, Widerspruch gegen die Forderungen zu erheben. Und der Wortlaut des § 178 InsO spricht auch nur davon, dass ein Widerspruch erhoben werden kann, andernfalls die Forderung als festgestellt gilt.
Die beiden von mir angesprochenen Kollegen setzen einen neuen Termin an.
zu Nr. 2: Da habe ich Bauchschmerzen.
zu Nr. 3: Ist meines Erachtens so nicht möglich.
Für Nr. 4 würde meines Erachtens der Wortlaut des § 178 InsO sprechen.
Bislang habe ich ein derartiges Problem zu verhindern gewusst, indem ich mir die Akte rechtzeitig vor dem Stichtag habe vorlegen lassen, sodass ich die Prüfergebnisse noch rechtzeitig telefonisch anfordern konnte. Diese Akte wurde mir leider zu spät vorgelegt Ich tendiere derzeit zu Nr. 4.
Für eure Meinungen wäre ich dankbar