Zwischen den Parteien des Rechtsstreits wurde vergleichsweise u.a. die folgende Regelung getroffen:
"Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3, von den verbleibenden 2/3 die Beklagte zu 1. 2/5, die Beklagte zu 2. 3/5, jede Partei trägt ihre eigenen Kosten."
Der Vergleich ist vom 10.09.2014. Seit dem Vergleichsschluss sind diverse Kostenausgleichungsanträge und diesbezügliche Korrekturen aller drei Parteien des Rechtsstreits eingegangen. Es handelt sich um ein sehr umfangreiches Verfahren (LG -> OLG -> BGH -> Zurückverweisung an das OLG -> Vergleich), welches bis in die BRAGO-Zeit zurückreicht...
Inzwischen bin ich die vierte Rechtspflegerin, welche die Sache auf dem Tisch hat. Bevor ich nun in den umfangreichen Streit über Anfall von Umsatzsteuer, Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten, Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung nach mehr als 2 Jahren, Streitwertunklarheiten usw. einsteigen würde, frage ich mich zunächst einmal, was das da für eine Kostentragungsregelung sein soll.
Was ist damit gemeint, jede Partei trage ihre eigenen Kosten? Augenscheinlich gehen die Parteien davon aus, dass davon nicht die Rechtsanwaltskosten umfasst sein sollen...
Wie seht Ihr das?
Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße aus Aktenbergen!