elektronischer Rechtsverkehr ab 01.01.2018

  • Ich gehe nach dem Motto: Was zum Soll gestellt ist, ist gezahlt


    Also bei normalen Pfüb-Anträgen warten wir durchaus die Zahlungsanzeige ab, ehe der Pfüb erlassen wird (§ 12 Abs. 6 S. 1 GKG). Machst du das etwa anders? :gruebel:

    Und bei den elektronischen Anträgen nach § 829a ZPO gibt es zwar keine Vorschusspflicht (§ 12 Abs. 6 S. 2 GKG), aber eben bei Erlass des Pfüb auch noch keine Sollstellung.


    Also muss man es faktisch hinnehmen, dass der Gläubiger in der letztgenannten Konstellation seinen Pfüb (inklusive der 20,- EUR) erhält und dann die Gebühr ggf. nicht mehr zahlen mag? :gruebel:

    Weiter stellt sich die Frage, ob man - wie bei Pfübs für kostenbefreite Gläubigern - hier im Nachgang nicht die Sollstellung erst einmal an den Schuldner richten sollte? :gruebel:

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    Und bei den elektronischen Anträgen nach § 829a ZPO gibt es zwar keine Vorschusspflicht (§ 12 Abs. 6 S. 2 GKG), aber eben bei Erlass des Pfüb auch noch keine Sollstellung.

    Warum nicht? die Gebühr entsteht mit der Antragstellung, nicht mit der Entscheidung. Der Kostenbeamte kann die Gebühr direkt bei der Aktenanlage zum Soll stellen.


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    Weiter stellt sich die Frage, ob man - wie bei Pfübs für kostenbefreite Gläubigern - hier im Nachgang nicht die Sollstellung erst einmal an den Schuldner richten sollte? :gruebel:

    Erstschuldner ist der Gläubiger. In der Regel kommt dieser seiner Zahlungspflicht auch freiwilliger nach, als der Schuldner....
    Wenn man die Kosten nicht gegenüber dem Gläubiger erheben würde, könnte man natürlich den PfÜB nicht hinsichtlich der Gerichtskostenforderung von 20 EUR erlassen.


  • Also muss man es faktisch hinnehmen, dass der Gläubiger in der letztgenannten Konstellation seinen Pfüb (inklusive der 20,- EUR) erhält und dann die Gebühr ggf. nicht mehr zahlen mag? :gruebel:

    Kleiner Exkurs ins Grundbuch? Da gibt's die Eigentumsumschreibung auch zuerst, dann folgt die Kostenrechnung im Nachgang. Das ist der generelle Weg der Gebühren, dass erst geliefert wird und dann gezahlt.

    Eine weitere Ausnahme für die rein elektronischen Anträge wollte man bewusst nicht (was ja nicht heißt, dass es irgendwann auch einen Vorschuss für diese geben kann, siehe elektr. GKMarke, neue Zahlmethoden, etc.).

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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    Und bei den elektronischen Anträgen nach § 829a ZPO gibt es zwar keine Vorschusspflicht (§ 12 Abs. 6 S. 2 GKG), aber eben bei Erlass des Pfüb auch noch keine Sollstellung.

    Warum nicht? die Gebühr entsteht mit der Antragstellung, nicht mit der Entscheidung. Der Kostenbeamte kann die Gebühr direkt bei der Aktenanlage zum Soll stellen.


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    Richtig. Dennoch liegt mir bei Erlass des Pfüb keine Zahlungsanzeige vor.

    (Sicher ist der Fall, dass der Gläubiger die Gebühr dann nicht zahlt, hoffentlich nur Theorie. In diesem Fall erhält er aber ggf. auch eine Zahlung der 20,- € vom Schuldner, ohne diese selbst aufgewandt zu haben.)


  • Also muss man es faktisch hinnehmen, dass der Gläubiger in der letztgenannten Konstellation seinen Pfüb (inklusive der 20,- EUR) erhält und dann die Gebühr ggf. nicht mehr zahlen mag? :gruebel:

    Kleiner Exkurs ins Grundbuch? Da gibt's die Eigentumsumschreibung auch zuerst, dann folgt die Kostenrechnung im Nachgang. Das ist der generelle Weg der Gebühren, dass erst geliefert wird und dann gezahlt.

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    Deinen letzten Satz kann ich so nicht unterschreiben, wenn ich an die Zivilverfahren und gewisse familiengerichtliche Verfahren denke. Ohne Vorschuss geht da nichts los.

    Und Anträge auf Pfübse sind nun einmal ZPO-Verfahren.


  • Also muss man es faktisch hinnehmen, dass der Gläubiger in der letztgenannten Konstellation seinen Pfüb (inklusive der 20,- EUR) erhält und dann die Gebühr ggf. nicht mehr zahlen mag? :gruebel:

    Kleiner Exkurs ins Grundbuch? Da gibt's die Eigentumsumschreibung auch zuerst, dann folgt die Kostenrechnung im Nachgang. Das ist der generelle Weg der Gebühren, dass erst geliefert wird und dann gezahlt.

    Dort erhält der Kostenschuldner aber nicht zeitgleich einen Pfüb gegen einen Dritten, damit ihm die (ggfs. nicht gezahlte) Gebühr erstattet wird.


  • deshalb das unter #38 geäußerte Motto.
    Sollte die Zahlung nicht freiwillig erfolgen, wird die zuständige Stelle den Betrag notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben.
    Das ist aber weder mein Problem, noch meine Baustelle.

    Dann müsstest du auch konsequenter Weise nachfragen, ob der Gl. denn schon seinen Anwalt bezahlt hat, da die Anwaltskosten ja auch mit im PfÜB-Antrag stehen und ob die Rechnungen des Gerichtsvollziehers hinsichtlich früherer Maßnahmen ausgeglichen wurden.....

  • Hattet ihr denn schon Anträge, die formgerecht elektronisch eingereicht wurden? Wir noch keinen einzigen.
    Auf Beanstandung bekommen wir nun Anträge auf Papier ohne Vollstreckungsunterlagen - aber immerhin wird der zeitgleich mit erforderte Kostenbetrag eingezahlt.

    Mich wundert nur, dass es die gleiche Kanzlei immer wieder ohne Signatur versucht.

  • Hattet ihr denn schon Anträge, die formgerecht elektronisch eingereicht wurden? Wir noch keinen einzigen.
    Auf Beanstandung bekommen wir nun Anträge auf Papier ohne Vollstreckungsunterlagen - aber immerhin wird der zeitgleich mit erforderte Kostenbetrag eingezahlt.

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    Woran scheitert es denn, nur an der Signatur?

    Wir bekommen seit Jahren von einem Großgläubiger elektronische Anträge, nun gehen diese auch von weiteren Gläubigern ein.

  • E-Mail ist es nicht. Aber ein EGVP-Postfach kann man sich sehr einfach besorgen. Hat z. B. der Genossenschaftsverband benutzt, um Prüfungsnachweise nach GenG zu übersenden.
    Es ist leicht, dabei den Absender zu verschleiern, dann steht "opting out" im Absender. Es ist kein sicherer Übermittlungsweg wie das beA, Dokumente müssen signiert sein (§ 130a III ZPO).

  • Ich hab da mal ein paar Fragen:
    1. Die Versicherung nach § 829a Abs. 1 Ziff. 4 ist laut Gesetz durch den Gläubiger abzugeben:
    Reicht die Versicherung durch den Einreicher, der nicht gleichzeitig Gläubigervertreter ist?
    Bei mir reicht eine Anwaltskanzlei ein und versichert nach § 829a Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, laut Antrag wird der Gläubiger aber durch ein Inkassounternehmen vertreten.

    2. Es besteht keine Vorschusspflicht, ich bekomme den Antrag ohne Zahlungsanzeige oder ähnliches vorgelegt.
    Auf Seite 9 des Formulars werden aber die 20 Euro Gerichtskosten mit geltend gemacht. Sind jetzt die 20 Euro zu streichen, oder soll ich doch erst die Kosten anfordern?
    Hab mir überlegt dem Gläubigervertreter zu schreiben, dass er entweder die 20 EUR einzahlen soll, oder den Antrag ändern soll. Er kann sich ja dann später wegen der 20 EUR nen 788-Beschluss besorgen. Ist schließlich seine Entscheidung.

    Für eine Antwort wäre ich dankbar.

  • 2. Es besteht keine Vorschusspflicht, ich bekomme den Antrag ohne Zahlungsanzeige oder ähnliches vorgelegt.
    Auf Seite 9 des Formulars werden aber die 20 Euro Gerichtskosten mit geltend gemacht. Sind jetzt die 20 Euro zu streichen, oder soll ich doch erst die Kosten anfordern?
    Hab mir überlegt dem Gläubigervertreter zu schreiben, dass er entweder die 20 EUR einzahlen soll, oder den Antrag ändern soll. Er kann sich ja dann später wegen der 20 EUR nen 788-Beschluss besorgen. Ist schließlich seine Entscheidung.

    Für eine Antwort wäre ich dankbar.

    Das ist nicht Dein Ernst? Wegen der 20 € einen 788er-Beschluss?

    Prüfst Du auch, ob der Mandant die Anwaltskosten bezahlt hat, die dieser im PfÜb geltend macht?

    Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, warum sich manche das Leben so schwer machen. Der Wegfall der Vorschusspflicht bei elektronischer Antragstellung soll sowohl Gläubiger als auch dem Gericht eine Erleichterung bringen. Man muss das aber natürlich auch wollen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • [FONT=verdana, geneva, lucida, lucida grande, arial, helvetica, sans-serif]Welche Erleichterung hat das Gericht vom Wegfall der Vorschusspflicht?
    [/FONT]

  • 2. Es besteht keine Vorschusspflicht, ich bekomme den Antrag ohne Zahlungsanzeige oder ähnliches vorgelegt.
    Auf Seite 9 des Formulars werden aber die 20 Euro Gerichtskosten mit geltend gemacht. Sind jetzt die 20 Euro zu streichen, oder soll ich doch erst die Kosten anfordern?
    Hab mir überlegt dem Gläubigervertreter zu schreiben, dass er entweder die 20 EUR einzahlen soll, oder den Antrag ändern soll. Er kann sich ja dann später wegen der 20 EUR nen 788-Beschluss besorgen. Ist schließlich seine Entscheidung.

    Für eine Antwort wäre ich dankbar.

    Das ist nicht Dein Ernst? Wegen der 20 € einen 788er-Beschluss?

    Prüfst Du auch, ob der Mandant die Anwaltskosten bezahlt hat, die dieser im PfÜb geltend macht?

    Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, warum sich manche das Leben so schwer machen. Der Wegfall der Vorschusspflicht bei elektronischer Antragstellung soll sowohl Gläubiger als auch dem Gericht eine Erleichterung bringen. Man muss das aber natürlich auch wollen.

    :daumenrau

    Beispiel Hessen: Ich reiche den PfÜB-Antrag ein und bekomme irgendwann kurz drauf eine GK-Rechnung. PfüB wird erlassen - und nicht erst gewartet, bis irgendwann mal von der Gerichtskasse eine Meldung kommt, dass die GK-Rechnung wirklich gezahlt wurde. Das auch schon vor Zeiten der elektronischen Antragstellung. Hier rennt schon lange keiner mehr mit Bargeld zur Kasse oder fügt einen Scheck bei oder stempelt...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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