Hallo zusammen,
nach längerer Zeit der Ruhe habe ich mal wieder einen Antrag auf Beiordnung eines RA im Rahmen der Stundung vorliegen. Hintergrund sind diverse Anmeldungen aus vbuH (sämtlich Betrugsgeschichten, also nicht Krankenkasse oder so). Nun meldet sich der RA und beantragt Beiordnung. Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des BGH vom 24.07.2003, IX ZB 44/03. Auf Nachfrage führt er noch im Einzelnen aus, welche beratenden Tätigkeiten erforderlich waren. Ich denke, dass ich hier um eine Beiordnung nicht herumkommen werde. Daher eine rein praktische Frage - beigeordnet wird ja jetzt für das Insolvenzverfahren insgesamt. Wie wird das denn abgerechnet? Also aus welchem Streitwert?