Seht Ihr eingrundsätzliches Problem darin, einen Zurückweisungsbeschluss an einenRechtsanwalt per Fax gegen EB zuzustellen statt per Post/Gerichtsfach?
Zustellung per Fax möglich?
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Ich sehe da keine Probleme, da ausdrücklich gesetzlich zugelassen.
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Ich sehe da keine Probleme, da ausdrücklich gesetzlich zugelassen.
Eine dumme Frage: Wo steht das?
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Ich sehe da keine Probleme, da ausdrücklich gesetzlich zugelassen.
Eine dumme Frage: Wo steht das?
§ 174 Abs. 2 ZPO; Telekopie = Fax
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Danke! Aus der Kommentierung zur alten Hinterlegungsordnung kann ich entnehmen, dass die ZPO auch insoweit gilt. Danach also auch für das HintG NW. Ihr habt mir sehr geholfen beim "Brettvordemkopfentfernen!
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Wird bei einer Zustellung per Fax gem. § 174 ZPO eigentlich eine beglaubigte oder eine einfache Abschrift gefaxt ?
z.B.
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gem. § 174 ZPO:
- aufgegeben durch X, UdG -
Empfangsbekenntnis:
Der Empfang einer Abschrift des folgenden Beschlusses des Amtsgerichts Y – Betreuungsgericht -
Beschluss vom ……
betr. Bestellung als vorläufiger Betreuer
Az. cccc
wird hiermit bescheinigt. Die mit obigem Aktenzeichen bezeichnete Sendung habe ich heute erhalten.
Datum:......................................
...................................................
(Unterschrift des Empfängers)
Bitte unterschrieben zurücksenden, § 174 ZPO, an:
Amtsgericht Y - Betreuungsgericht - 4567 Y..... -
Die Abschrift die per Fax ankommt ist nicht beglaubigt. Ganz unabhängig davon, ob ins Faxgerät eine begl. Abschrift oder eine einfache Abschrift oder das Original gelegt wird.
Deshalb halte ich es für irrelevant was ins Faxgerät gelegt wird. -
Zuzustellen per Fax ist das "Schriftstück". Die Form des zu faxenden Schriftstücks richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften wie sie auch bei Postversand gelten. Zum Erfordernis der Wiedergabe eines Beglaubigungs- oder eines Ausfertigungsvermerkes sowie einer Unterschrift entspr. § 130 Nr. 6 ZPO siehe Zöller/Schultzky, Rn. 10 zu § 174 ZPO.
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Zuzustellen per Fax ist das "Schriftstück". Die Form des zu faxenden Schriftstücks richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften wie sie auch bei Postversand gelten. Zum Erfordernis der Wiedergabe eines Beglaubigungs- oder eines Ausfertigungsvermerkes sowie einer Unterschrift entspr. § 130 Nr. 6 ZPO siehe Zöller/Schultzky, Rn. 10 zu § 174 ZPO.
Rein praktisch stelle ich mir das Faxen einer beglaubigten Abschrift schwierig vor, wenn diese aus mehreren Seiten besteht.
Regelmäßig sind die Blätter ja zusammengesiegelt.
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