Dienstbarkeit, Darstellung des Grundstücks

  • Im Grundbuch soll ein Leitungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit zulasten des Grundstücks Flst. 100 eingetragen werden.

    Im Lageplan ist der Verlauf der Leitung über mehrere Grundstücke dargestellt. Die einzelnen Flst. sind im Lageplan nicht numerisch dargestellt. Auch der Belastungsgegenstand ist im Lageplan nicht mit "Flst. 100" oder mit "100" bezeichnet. Vielmehr ist die Grenze eines Flst. rot umrandet, so dass vermutet werden kann, dass dies das Flst. 100 und somit der Belastungsgegenstand sein soll.

    Reicht dies aus oder müssen auf dem Lageplan zwingend die Nummern der Flurstücke oder zumindest die Bezeichnung "100" ersichtlich sein?

  • Wenn der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit nicht eingeschränkt ist, braucht es überhaupt keinen (!) Lageplan.

    Hierzu in der Dienstbarkeitsbestellung: "Die Lage der Nahwärmeversorgungsleitung ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan, der Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Leitungstrasse der Nahwärmeversorgungsleitung ist im Lageplan rot eingezeichnet."

    Ist der Ausübungsbereich bei dieser Formulierung nicht zwangsläufig beschränkt?

  • Wenn der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit nicht eingeschränkt ist, braucht es überhaupt keinen (!) Lageplan.

    Hierzu in der Dienstbarkeitsbestellung: "Die Lage der Nahwärmeversorgungsleitung ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan, der Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Leitungstrasse der Nahwärmeversorgungsleitung ist im Lageplan rot eingezeichnet."

    Ist der Ausübungsbereich bei dieser Formulierung nicht zwangsläufig beschränkt?


    Hört sich eher nach einer informatorischen Darstellung der Lage der Anlage an. Und dafür reicht der Plan ja aus. Bewilligt ist einfach bpD "am dienenden Grundstück"?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Im Grundbuch soll ein Leitungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit zulasten des Grundstücks Flst. 100 eingetragen werden.

    Im Lageplan ist der Verlauf der Leitung über mehrere Grundstücke dargestellt. Die einzelnen Flst. sind im Lageplan nicht numerisch dargestellt. Auch der Belastungsgegenstand ist im Lageplan nicht mit "Flst. 100" oder mit "100" bezeichnet. Vielmehr ist die Grenze eines Flst. rot umrandet, so dass vermutet werden kann, dass dies das Flst. 100 und somit der Belastungsgegenstand sein soll.

    Reicht dies aus oder müssen auf dem Lageplan zwingend die Nummern der Flurstücke oder zumindest die Bezeichnung "100" ersichtlich sein?

    Zur Darstellung des Ausübungsbereichs einer Dienstbarkeit kann auch eine Skizze verwendet werden; s. den hier
    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post949804
    zitierten Beschluss des BGH vom 09.05.1972, V ZB 19/71.
    Von der Möglichkeit der Darstellung des Ausübungsbereichs durch eine Skizze geht auch der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15.02.2017, I-3 Wx 298/16, 3 Wx 298/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170215.html
    in Rz. 29 aus).

    Und wenn eine Skizze verwendet werden kann, dann kann die Angabe der Fl.st. Nr., wie sie ein amtlicher Lageplan enthalten würde, nicht verlangt werden.

    Da vorliegend eine Grundstücksgrenze rot umrandet dargestellt ist, spricht dies dafür, dass es sich um das mit der Dienstbarkeit zu belastende Grundstück Fl.st. 100 handelt. Innerhalb der Grundstücksgrenze dürfte dann auch die Leitungstrasse der Nahwärmeversorgungsleitung rot eingezeichnet sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit lautet wie folgt:

    "Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat zu dulden, dass der Bereich, der auf dem hier als Anlage 3 beigefügten Lageplan rot gekennzeichnet ist, vom herrschenden Grundstück her als Abstandsfläche in Anspruch genommen wird. Auf dieser Fläche dürfen keine Bauwerke errichtet werden, die auf einer Abstandsfläche nach jetzt geltendem Baurecht nicht zulässig sind; auf der restlichen Fläche darf kein Bauwerk errichtet werden, dessen Abstandsfläche in den rot gekennzeichneten Bereich fällt."

    Auf der in der Anlage beigefügten, und mit Siegel und Schnur verbundenen Urkunde ist ein Bereich an der Grundstücksgrenze als Streifen rot gekennzeichnet. Ich habe Bedenken, dass die farbige Markierung ohne weitere Bezeichnung der Größe unzureichend ist, und dem Bestimmheitsgrundsatz nicht genügt und inhaltlich unzulässig ist, da der Ausübungsbereich des Bebauungsverbots zu unbestimmt ist. Würde eine Zurückweisung des Antrags gerechtfertigt sein?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Ist die Größe nicht durch die Festlegung als Abstandsfläche gemäß derzeitigem Bauordnungsrecht nicht hinreichend bestimmbar?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ist die Größe nicht durch die Festlegung als Abstandsfläche gemäß derzeitigem Bauordnungsrecht nicht hinreichend bestimmbar?

    Ich vermute mal, dass die Größe der vereinbarten Fläche nicht mit den gesetzlichen Abstandsflächen identisch ist. Ich verstehe die Bewilligung so, dass sich die Bezugnahme auf das geltende Baurecht nur auf die zu unterbleibende Nutzung bezieht.

    M.E. muss der Ausübungsbereich bestimmbar sein. Dafür kann es schon reichen, wenn in dem Plan z.B. Gebäude eingezeichnet sind oder anhand der Grenzen anderer Flurstücke die Lage ermittelt werden kann. Wenn der Plan allerdings nur die Umrisse oder womöglich sogar nur einen Teilbereich des dienenden Grundstücks mit einer markierten Fläche ohne irgendeinen Maßstab enthält, würde ich davon ausgehen, dass die Fläche nicht bestimmbar ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Danke. Die Abstandsflächen sind in der Bauordnung geregelt. Dies lässt sich ermitteln. Gebäude sind nicht in der Karte eingezeichnet. Nur auf der Grenze des dienenden Grundstücks ist eine farbige Markierung ohne Angabe von Buchstaben in der Karte enthalten. Eine genauere Beschreibung ist in der Bewilligung nicht enthalten. Si sind ggf. Streitigkeiten zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

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