Guten Morgen liebe Gemeinde,
ich habe einen Gläubiger, der aufgrund eines Titels einen KFB nach § 788 ZPO gegen den Schuldner erwirken will.
Er hat keinen Anwalt. Geltend macht er lediglich Melderegisterauskunftskosten sowie unzählige Kopiekosten für die eigene Akte sowie Portokosten für die Korrespondenz mit dem AG (z.B. für den Antrag auf KFB, für die aufgrund Zwischenverfügung nachgereichten Unterlagen wie Titel oder Briefbelege, Telefonkosten mit dem GV etc.). Er rechnet hierbei jeweils 0,50 EUR pro Seite ab.
Ich frage mich, ob derartige Kosten auch Kosten der Vollstreckung sind und wenn ja, ob diese als notwendig erachtet werden können, insbesondere auch die Porto- und Kopiekosten, die ihm aufgrund der Zwischenverfügung zum KFB-Antrag bereits entstanden sind.
Irgendwie finde ich das ganze sehr merkwürdig, hatte aber bisher sonst immer nur Anwälte, die für irgendwelche Aufträge Kosten festsetzen ließen, wo ja auch immer eine Pauschale dabei ist. Der Gläubiger macht damit insgesamt an die 80 EUR geltend!
Es würde mich interessieren, wie ihr das seht und ob jemand vielleicht auch schonmal eine Privatperson mit einem derartgigen Festsetzungsantrag nach § 788 ZPO hatte...