Guten Tag!
Kurze Frage: Wenn die Erbausschlagung für einen Verwandten (2. Ordnung) des Erblassers unwirksam ist (familiengerichtliche Genehmigung nicht rechtzeitig vorgelegt), die Erbschaft diesem Verwandten (2. Ordnung) aber noch gar nicht angefallen ist, da es noch Erben der 1. Ordnung gibt, kann dann der Verwandte der 2. Ordnung nochmal ausschlagen, wenn die Erbschaft ihm irgendwann dann doch anfallen sollte? Grüße Döner
unwirksame Erbausschlagung und Anfall Erbschaft
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Aber wenn noch Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, kann für die Erben der 2. Ordnung, die Ausschlagungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen haben. Die Genehmigung müsste dann doch rechtzeitig vorgelegen haben.
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Wenn die Erbschaft ihm noch nicht angefallen ist, kann auch keine Frist verstrichen sein, weil Sie noch gar nicht begonnen hat. Die Vorlage der Genehmigung kann dann gar nicht verspätet sein, daher braucht es auch keine neue Ausschlagung.
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wie #2 und #3.
Eine Frist die nicht zu laufen begonnen hat kann selbstredend nicht abgelaufen sein. -
wie #2, #3 und #4. Wie soll eine Frist für einen noch-nicht-Erben laufen?
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Dem schließe ich mich an.
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Wie meine Vorredner.
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